{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__75-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-07-01","aktenzeichen":"4 StR 75/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 75/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. Juli 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Juli 2003 gemäß §§ 206 a\n\nAbs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in\n\nden Fällen II 1 bis 15 der Urteilsgründe verurteilt worden\n\nist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die\n\ndem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen\n\nder Staatskasse auferlegt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Stralsund vom 24. Oktober 2002\n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-\n\nklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in\n\nsieben Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexu-\n\neller Nötigung, sowie der sexuellen Nötigung in\n\nTateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutz-\n\nbefohlenen schuldig ist;\n\nb) \n\nim Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n3. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 22 Fällen, in einem Fall in Tatein-\n\nheit mit sexueller Nötigung, sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit\n\nsexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit\n\nseiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das\n\nRechtsmittel hat den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg; im übri-\n\ngen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Der Senat stellt das Verfahren in den Fällen II 1 bis 15 der Urteils-\n\ngründe gemäß § 206 a Abs. 1 StPO ein, weil insoweit Strafverfolgungsverjäh-\n\nrung eingetreten ist.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte die jeweils als sexuellen\n\nMißbrauch eines Kindes zum Nachteil seiner am 20. Februar 1979 geborenen\n\nStieftochter Manuela gemäß § 148 Abs. 1 StGB-DDR abgeurteilten Taten in\n\nder Zeit von November 1982 bis zum Jahre 1989/1990 in der ehemaligen DDR\n\nbegangen.\n\nDie für diese Taten geltende achtjährige Strafverfolgungsverjährungsfrist\n\n(§ 82 Abs. 1 Nr. 3 StGB-DDR) wurde am Tag des Wirksamwerdens des Bei-\n\ntritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland (3. Oktober 1990) unterbrochen\n\n(Art. 315 a Abs. 1 Satz 3 EGStGB). Ab diesem Zeitpunkt sind die Verjährungs-\n\nvorschriften der §§ 78 ff. StGB anzuwenden (vgl. BGH NStZ 1998, 36). Da sich\n\ndie Verjährungsfrist nach der Strafdrohung des Gesetzes richtet, dessen Tat-\n\nbestand die Tat verwirklicht (§ 78 Abs. 4 Satz 1 StGB), gilt für § 148 Abs. 1\n\nStGB-DDR, der eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren androht, eine Ver-\n\njährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB; vgl. BGH NStZ 1998, 36;\n\n2003, 84).\n\na) Für die im November/Dezember 1982 begangenen Fälle II 1 bis 3 der\n\nUrteilsgründe trat im November/Dezember 1992 - also vor Inkrafttreten des\n\n2. Verjährungsgesetzes am 30. September 1993 und des 30. Strafrechts-\n\nänderungsgesetzes am 30. Juni 1994 - absolute Verjährung ein (Art. 315a\n\nAbs. 1 Satz 3 2. Halbs. EGStGB, §§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78 a, 78 c Abs. 3 Satz 2\n\nStGB; vgl. hierzu BGHSt 47, 245 ff.).\n\nb) Für die Fälle II 4 bis 15 der Urteilsgründe, die nach den Feststellun-\n\ngen im Zeitraum von November 1983 bis zum Jahre 1989/1990 begangen wur-\n\nden, gilt folgendes:\n\nDas Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten wurde am 17. April\n\n2002 eingeleitet; erste verjährungsunterbrechende Maßnahme (§ 78 c Abs. 1\n\nNr. 1 StGB) war die Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigter am 2. Mai\n\n2002 (Bd. I Bl. 59 d.A.).\n\nSelbst wenn davon auszugehen ist, daß die Verfolgungsverjährung\n\ndurch Art. 1 des 2. Verjährungsgesetzes vom 27. September 1993 (BGBl I\n\nS. 1657) bis zum 31. Dezember 1997 hinausgeschoben wurde (vgl. BGH NStZ-\n\nRR 2001, 328) und aufgrund der Regelung in § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB durch\n\ndas am 30. Juni 1994 in Kraft getretene 30. Strafrechtsänderungsgesetz vom\n\n23. Juni 1994 (BGBl I S. 1310) die Verjährung bis zur Vollendung des\n\n18. Lebensjahres des Tatopfers ruhte (vgl. BGHSt 47, 245, 247 f.), ist Straf-\n\nverfolgungsverjährung eingetreten: denn die Geschädigte wurde am\n\n20. Februar 1997 18 Jahre alt und die erste verjährungsunterbrechende Maß-\n\nnahme erfolgte erst am 2. Mai 2002, somit später als fünf Jahre nach dem\n\n18. Geburtstag des Tatopfers.\n\nFür Fall II 22 der Urteilsgründe (Tatzeit: 1989/1990) ist keine Strafver-\n\nfolgungsverjährung eingetreten, weil die hier geschädigte Tochter Anja erst am\n\n9. November 2001 18 Jahre alt geworden ist und die fünfjährige Verjährungs-\n\nfrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Keine Strafverfolgungsverjährung\n\nist auch im Fall II 23 der Urteilsgründe eingetreten, weil sich der Angeklagte\n\nhier nach § 176 StGB strafbar gemacht hat (UA 36, 41) , für den eine Verjäh-\n\nrungsfrist von zehn Jahren gilt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB).\n\nc) Zwar hat der Angeklagte angegeben, er habe von 1969 bis 1972 eine\n\nJugendstrafe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und wegen Vergewal-\n\ntigung verbüßt (UA 3/13), so daß - wie der Generalbundesanwalt meint - eine\n\nBestrafung nach § 148 Abs. 2 StGB-DDR (Freiheitsstrafe von bis zu acht Jah-\n\nren bei einschlägiger Vorstrafe) und eine Verfolgungsverjährungsfrist nach dem\n\nRecht der DDR von 15 Jahren (§ 82 Abs. 1 Nr. 4 StGB-DDR) und nach § 78\n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB von zehn Jahren in Betracht käme. Da diese Verurteilung\n\naber aus dem Strafregister getilgt worden ist, darf sie nicht zum Nachteil des\n\nAngeklagten verwertet werden (vgl. BGH NStZ 1983, 30; 1997, 285 und zum\n\nRecht der DDR: Urteil des Stadtgerichts von Groß-Berlin NJ 1973, 272; Straf-\n\nrecht der DDR, Kommentar zum StGB, 1981, § 44 Anm. 5). Eine Anwendung\n\ndes § 148 Abs. 2 StGB-DDR scheidet daher aus.\n\n2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend der Teileinstellung\n\nab. Mit der teilweisen Einstellung des Verfahrens entfallen die für die Fälle II 1\n\nbis 15 der Urteilsgründe festgesetzte Hauptstrafe und die für diese Taten \"fik-\n\ntiv\" bestimmten Einzelstrafen (UA 44 f., 46; vgl. hierzu BGH NStZ 1999, 82 f.),\n\nohne daß es der ausdrücklichen Aufhebung dieser Strafen bedarf. Aus den für\n\ndie Fälle II 16 bis 23 der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei verhängten Einzelstra-\n\nfen wird eine neue Gesamtstrafe zu bilden sein.\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:12)(cid:14)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:2)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:10)(cid:31) (cid:5)\"!(cid:19)(cid:3)\n\n(cid:31)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__75-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-01/4-str-75-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315a","ref_norm":"315a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__75-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__75-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-01/4-str-75-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__75-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:34:03.412986+00:00"}}