{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__73-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-04-10","aktenzeichen":"4 StR 73/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 73/03\n\nUrteil\n\nvom\n\n10. April 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verdachts der Vergewaltigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nRechtsanwalt\n\n als Nebenklägervertreter,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-\n\nklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken\n\nvom 18. September 2002 werden verworfen.\n\n2. Die Staatskasse und die Nebenklägerin tragen die Ko-\n\nsten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte. Die notwen-\n\ndigen Auslagen des Angeklagten in der Revisionsin-\n\nstanz trägt die Staatskasse allein.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der zum Nachteil der\n\nNebenklägerin begangenen Vergewaltigung aus tatsächlichen Gründen freige-\n\nsprochen. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläge-\n\nrin mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten\n\nRevisionen. Die - zulässigen - Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt:\n\nAm 18. Juli 2000 traf die zu diesem Zeitpunkt drogenabhängige\n\n19jährige Nebenklägerin gegen 17.30 Uhr an einer Bushaltestelle auf den An-\n\ngeklagten, der früher ebenfalls Drogenkonsum betrieben hatte. Sie erkundigte\n\nsich bei ihm nach einer nahegelegenen Bezugsquelle für Haschisch. Der An-\n\ngeklagte suchte daraufhin mit ihr die Wohnung eines \"Dealers\" auf, in der die\n\nNebenklägerin etwas Haschisch erwarb. Anschließend begleitete er sie zu ihrer\n\nWohnung. Auf wessen Initiative dies geschah, konnte nicht geklärt werden. In\n\nder Wohnung rauchten beide von dem zuvor gekauften Haschisch und tranken\n\nBier. Während des Haschischkonsums bat die Nebenklägerin den Angeklag-\n\nten, von dessen Mobiltelefon ihren Freund anrufen zu dürfen, mit dem sie sich\n\nfür den Abend verabreden wollte, wozu dieser jedoch keine Zeit hatte. An-\n\nschließend kam es zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zum\n\nungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß. Danach verließ der\n\nAngeklagte die Wohnung und begab sich zurück zu der besagten Bushalte-\n\nstelle zu seinen Freunden. Dort wurde er kurze Zeit später von der Polizei fest-\n\ngenommen, nachdem die Nebenklägerin um 18.10 Uhr telefonisch angezeigt\n\nhatte, sie sei vergewaltigt worden.\n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil es sich\n\nnicht davon zu überzeugen vermochte, daß der Angeklagte den Geschlechts-\n\nverkehr gegen den Willen der Nebenklägerin erzwungen hat.\n\nDer Freispruch hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es vorhandene Zweifel\n\nnicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich hinzunehmen. Die Be-\n\nweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat aufgrund\n\nder Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind.\n\nDas ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder\n\nlückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze\n\nverstößt, ferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung erforderliche\n\nGewißheit überspannte Anforderungen stellt. Einen solchen Sachmangel dek-\n\nken die Revisionen nicht auf.\n\nb) Der Angeklagte hat den Tatvorwurf bestritten. Eindeutige objektive\n\nUmstände, die einen erzwungenen Geschlechtsverkehr sicher belegen könn-\n\nten, vermochte das Landgericht nicht festzustellen. Deshalb hängt der Tat-\n\nnachweis allein davon ab, ob den den Angeklagten belastenden Angaben der\n\nNebenklägerin zu glauben ist. Daß deren Darstellung - wie das Landgericht\n\ngemeint hat - \"wahrscheinlicher als die des Angeklagten\" (UA 8) ist, hat die\n\nStrafkammer bei der gegebenen Sachlage, bei der letztlich \"Aussage gegen\n\nAussage\" steht, zu Recht nicht als ausreichend für die Überzeugung von der\n\nTatbegehung durch den Angeklagten erachtet. Entgegen der Auffassung der\n\nRevision fehlt es dem Urteil nicht an der gebotenen umfassenden Würdigung\n\naller wesentlichen Umstände, die Schlüsse auch zu Ungunsten des Angeklag-\n\nten ermöglichen (vgl. BGHSt 25, 285, 286). Dies gilt auch für die geringfügigen\n\nVerletzungen, die die sachverständige Zeugin Dr. K. bei der Untersuchung\n\nder Nebenklägerin festgestellt hat. Wenn das Landgericht, ersichtlich gestützt\n\nauf die Angaben der sachverständigen Zeugin, diese Verletzungen als mit der\n\nEinlassung des Angeklagten vereinbar angesehen hat, so deckt dies weder für\n\nsich noch in der Gesamtschau der Beweisanzeichen einen den Angeklagten\n\nbegünstigenden Rechtsfehler auf. Mit ihren Einwendungen unternimmt die\n\nStaatsanwaltschaft demgegenüber lediglich den im Revisionsverfahren un-\n\ntauglichen Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine eigene\n\nWertung zu ersetzen.\n\nEntgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft weist die Beweiswürdi-\n\ngung auch zum Aussageverhalten der Nebenklägerin keine den Bestand des\n\nFreispruchs in Frage stellenden Lücken auf. Das Landgericht war nicht gehal-\n\nten, im Urteil den wesentlichen Ablauf und Inhalt der Angaben der Nebenkläge-\n\nrin im Ermittlungsverfahren im Urteil wiederzugeben. Auch wenn das Aussage-\n\nverhalten der Nebenklägerin sich - wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revisi-\n\non geltend macht - durch Konstanz auszeichnete, mußte das Landgericht die-\n\nsem Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung keine besondere Bedeutung\n\nbeimessen, die eine ausdrückliche Erörterung erforderlich gemacht hätte. Ab-\n\ngesehen davon, daß dem Senat ohne zulässige Verfahrensrüge die nur durch\n\nRückgriff auf den Akteninhalt mögliche Überprüfung der von der Revision be-\n\nhaupteten Konstanz der Aussage versperrt ist, weisen die Urteilsgründe selbst\n\naus, daß die Nebenklägerin jedenfalls in Teilbereichen gerade nicht konstant\n\nausgesagt, sondern in der Hauptverhandlung gegenüber ihren früheren Aus-\n\nsagen teilweise ergänzende, teilweise abweichende Aussagen gemacht hat.\n\nDas Landgericht hat dem Aussageverhalten entnommen, daß die Nebenkläge-\n\nrin den Inhalt ihrer Aussage so gestaltet habe, daß sie selbst in einem mög-\n\nlichst günstigen Licht erscheine. Zugleich hat das Landgericht darin konkrete\n\nAnknüpfungspunkte für ein mögliches Falschbelastungsmotiv gefunden, zumal\n\ndie Nebenklägerin selbst ihr damaliges Verhalten heute mißbilligt und - wie das\n\nUrteil mitteilt - \"ihren Umgang mit 'asozialen Typen wie dem Angeklagten' mit\n\nihrem zur Tatzeit durch den Drogenkonsum getrübten Einschätzungsvermögen\n\nerklärt hat\" (UA 8).\n\nc) Wenn die Strafkammer bei dieser Sachlage verbleibende Zweifel an\n\nder Aussage der Nebenklägerin nicht zu überwinden vermochte, so ist dies aus\n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden, auch wenn eine andere Würdigung\n\ndurchaus möglich gewesen wäre.\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n Athing Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-10/4-str-73-03","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-10/4-str-73-03","retrieved":"2026-07-10 14:16:35.706231+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-04-10/4-str-73-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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