{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__55-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-07-01","aktenzeichen":"4 StR 55/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. Juli 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 55/03\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 1. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Dessau vom 28. November 2000 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten J. wegen Vergewaltigung in\n\nTateinheit mit versuchter Erpressung und mit sexueller Nötigung in zwei recht-\n\nlich zusammentreffenden Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus ei-\n\nner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jah-\n\nren und den Angeklagten M. wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit ver-\n\nsuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die ge-\n\ngen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten meinen, es fehle\n\nhinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Erpressung an einer wirksamen Erhe-\n\nbung der Nachtragsanklage; der Angeklagte J. behauptet, es fehle auch im\n\nübrigen an einer wirksamen Anklageerhebung, da zwei der drei angeklagten\n\nVorfälle zeitlich nicht hinreichend konkretisiert seien. Darüber hinaus rügen die\n\nAngeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel\n\nhaben Erfolg.\n\nI.\n\nDie behaupteten Verfahrenshindernisse bestehen nicht, wie der Gene-\n\nralbundesanwalt in seinen Antragsschriften zutreffend dargelegt hat.\n\nII.\n\nDie Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Einge-\n\nhens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf. Der Senat weist jedoch hinsichtlich\n\nder vom Angeklagten J. erhobenen Verfahrensrügen auf die diesbezügli-\n\nchen Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hin, der\n\nwegen durchgreifender Verfahrensfehler die Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils, soweit es diesen Angeklagten betrifft, beantragt hat.\n\n1. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, daß bei den Vorfäl-\n\nlen II 1 und 2 der Urteilsgründe die sexuellen Handlungen durch den Einsatz\n\nvon Nötigungsmitteln im Sinne der §§ 177, 178 StGB a.F. erzwungen worden\n\nsind.\n\na) Zwar hat der Angeklagte J. nach den zu dem ersten Vorfall ge-\n\ntroffenen Feststellungen auf dem Weg zum Fahrzeug - in Abwesenheit des\n\nAngeklagten M. - eine Drohung gegen den Sohn der Zeugin K. ausgespro-\n\nchen, falls diese (bei dem ihr angekündigten \"Verkauf\" ins Ausland für Porno-\n\naufnahmen) Schwierigkeiten mache [UA 11]. Dem Urteil ist aber nicht zu ent-\n\nnehmen, daß die Zeugin unter dem Eindruck dieser Drohung dem sexuellen\n\nAnsinnen der Angeklagten nach Geschlechts- bzw. Oralverkehr Folge leistete.\n\nVielmehr ist ausdrücklich festgestellt, daß es \"als Ausgleich\" für das Entgegen-\n\nkommen der Angeklagten (die der Zeugin gestatteten, den \"Kaufpreis\" selbst\n\naufzubringen) zu den sexuellen Handlungen gekommen ist.\n\nDamit belegen die Feststellungen nicht, daß die Zeugin von den Ange-\n\nklagten mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder\n\nLeben zum außerehelichen Beischlaf genötigt worden ist.\n\nb) Für den zweiten Vorfall ist den Urteilsfeststellungen ebenfalls nicht zu\n\nentnehmen, daß der Angeklagte J. eines der in § 178 StGB a.F. bezeich-\n\nnetes Nötigungsmittel zur Erzwingung des Analverkehrs eingesetzt hat. Inso-\n\nweit hat das Landgericht lediglich festgestellt, daß die Zeugin K. \"unter dem\n\nEindruck des vorher Geschehenen\" in das Auto des Angeklagten J. gestie-\n\ngen und zu seiner Wohnung mitgefahren ist. Zwar können frühere Mißhand-\n\nlungen oder Drohungen eine noch zur Tatzeit fortwirkende Drohwirkung ent-\n\nfalten, insbesondere kann bereits zugefügte Gewalt eine fortwirkende Gewalt-\n\nandrohung mit einschließen (vgl. hierzu Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 177\n\nRdn. 11 m.w.N.); hier ist eine solche Situation jedoch nicht belegt. Den Ur-\n\nteilsfeststellungen ist vielmehr zu entnehmen, daß die Angeklagten die Zeugin\n\nK. und deren damaligen Lebensgefährten auch nach dem ersten Vorfall, bei\n\ndem der Angeklagte J. eine Drohung ausgesprochen hatte, noch besuchten.\n\n2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt auch die Beweis-\n\nwürdigung hinsichtlich des dritten Vorfalls. Aus den Urteilsgründen ist nicht\n\nnachvollziehbar, worauf die Strafkammer die Feststellung stützt, der Ange-\n\nklagte J. habe den Oralverkehr durch die Drohung, ansonsten seinen Rott-\n\nweiler auf die Zeugin K. zu hetzen, erzwungen. Da sich der Angeklagte J. \n\nauch hinsichtlich dieses Vorfalls nicht zur Sache eingelassen hat, kommen in-\n\nsoweit nur die Bekundungen der Zeugin K. in Betracht. Soweit im Urteil die\n\nAussage der Zeugin zu diesem Vorfall wiedergegeben ist, enthält diese keine\n\nsicheren Angaben zum Einsatz des Nötigungsmittels; vielmehr hat die Zeugin\n\nK. insoweit lediglich bekundet, sie glaube, von dem Angeklagten J. sei \"so\n\netwas in der Art, daß, wenn sie rumzicke er den Hund auf sie hetze, gekom-\n\nmen\". Durch diese vage Aussage ist die Anwendung eines Nötigungsmittels im\n\nSinne des § 178 StGB a.F. nicht belegt.\n\nZwar ist es möglich, daß die Zeugin ihre Angabe nach Vorhalt einer frü-\n\nheren Aussage präzisiert hat, jedoch hat die Strafkammer dies im Urteil nicht\n\ndargelegt. Sie hat sich darauf beschränkt mitzuteilen, daß die Zeugin auf \"Vor-\n\nhalt von Bl. 35 Bd. I der Akte\" geäußert habe, daß dies stimme; es könne\n\nschon sein. Dies ist unzureichend, da der bloße Hinweis auf bei den Verfah-\n\nrensakten befindliche Vernehmungsprotokolle durch Bezeichnung von Fund-\n\nstellen keine zulässige Bezugnahme darstellt (vgl. Meyer-Goßner StPO 46.\n\nAufl. § 267 Rdn. 2). Die Strafkammer hätte vielmehr darlegen müssen, welche\n\nAngaben die Zeugin in der früheren Vernehmung gemacht hat, um dem Revisi-\n\nonsgericht die Überprüfung der Beweiswürdigung auf Rechtsfehler zu ermögli-\n\nchen.\n\n3. Das Urteil ist deswegen insgesamt, auch bezüglich der versuchten\n\nErpressung (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 12), aufzuheben. Im übrigen\n\nbemerkt der Senat:\n\na) Bei der Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse ist zu beachten, daß\n\nein minder schweres Delikt zwei schwerere Straftaten nicht zu einer rechtlichen\n\nEinheit zu verbinden vermag (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 4,\n\n8).\n\nb) Sollte die neu erkennende Strafkammer erneut zu einer Verurteilung\n\nder Angeklagten kommen, wird sie bei der Bemessung der Strafen zu berück-\n\nsichtigen haben, daß die Staatsanwaltschaft im Revisionsverfahren das Be-\n\nschleunigungsverbot nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzt hat (vgl. BGH\n\nNStZ 1999, 181; wistra 2001, 57). Die Revisionsbegründungen der Angeklag-\n\nten gegen das Urteil vom 28. November 2000 waren am 7. bzw. 8. März 2001\n\neingegangen. Gleichwohl sind die Akten erst am 4. Februar 2003 dem Gene-\n\nralbundesanwalt vorgelegt worden, da sie, wie sich aus den Sachakten [Bd. V\n\nBl. 6] ergibt, bei der Staatsanwaltschaft unbearbeitet liegen geblieben sind.\n\nDiese Verzögerung hat der Tatrichter in der Weise zu berücksichtigen, daß er\n\nArt und Ausmaß der Verzögerung feststellt und in einem zweiten Schritt das\n\nMaß der Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsäch-\n\nlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret bestimmt (vgl. BVerfG NStZ\n\n1997, 591; BGH NStZ 1999, 181 f.).\n\nc) Die Abfassung des Urteils gibt schließlich Anlaß zu dem Hinweis, daß\n\ndie Forderung nach Angabe der Beweisgründe nicht dahin mißverstanden wer-\n\nden darf, es müsse der Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise\n\ndokumentiert werden (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen,\n\n27. Aufl. Rdn. 350 m.w.N.).\n\nDer Tatrichter ist gehalten, die in der Hauptverhandlung erhobenen Be-\n\nweise, sofern sie für die Entscheidung von Bedeutung sind, zusammenfassend\n\nzu würdigen. Eine ungewöhnlich ausladende Darstellung sämtlicher Aussagen\n\nvon Angeklagten und Zeugen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptver-\n\nhandlung bis hin zu ersichtlich unwesentlichen Einzelheiten wird dem nicht ge-\n\nrecht; sie ist überflüssig und kann zudem die Besorgnis begründen, der Tat-\n\nrichter sei rechtsirrtümlich davon ausgegangen, eine breite Darstellung erho-\n\nbener Beweise könne eine eigenverantwortliche Würdigung ersetzen (vgl. BGH\n\nNStZ 1985, 184; BGH JZ 1990, 297 m.w.N.).\n\nVorsitzende Richterin am Maatz Kuck-\nein\nBundesgerichtshof Dr. Tepperwien\nist urlaubsbedingt verhindert zu\nunterschreiben\n\n Maatz\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:0)(cid:25)(cid:1)(cid:22)(cid:26)(cid:16)(cid:12)(cid:27)(cid:9)(cid:28)(cid:0)(cid:25)(cid:29)(cid:31)(cid:30)(cid:20) (cid:4)(cid:5)\"!#(cid:3)(cid:24)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__55-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-01/4-str-55-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__55-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__55-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-01/4-str-55-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__55-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:35:09.802056+00:00"}}