{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__30-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-02-25","aktenzeichen":"4 StR 30/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 30/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Februar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Februar 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Siegen vom 12. September 2002 im Maß-\n\nregelausspruch mit den Feststellungen, einschließlich\n\nderjenigen zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit,\n\naufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer\n\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der\n\nAngeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die\n\nVerletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Maßregelaus-\n\nspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nzum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen in der\n\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Januar 2003.\n\n2. Dagegen hat der Maßregelausspruch keinen Bestand. Die Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt nur bei solchen Personen\n\nin Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähig-\n\nkeit durch einen positiv festgestellten länger bestehenden und nicht nur vorü-\n\nbergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (st. Rspr.;\n\nBGHSt 34, 22, 27). Daß bei dem Angeklagten ein solcher Zustand vorliegt, ist\n\nnicht rechtsfehlerfrei dargelegt.\n\na) Das Landgericht hat sich die \"überzeugenden und nachvollziehbaren\n\nAusführungen des Sachverständigen V.\" (UA 14/15) zu eigen gemacht und an-\n\ngenommen, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei bei der Tat \"aufgrund\n\neiner Borderline-Persönlichkeitsstörung im Sinne F 60.31 der ICD 10, welche\n\neine andere seelische Abartigkeit i.S.d. § 20 StGB darstellt\" (UA 12), im Sinne\n\ndes § 21 StGB erheblich vermindert gewesen. Zur Begründung ist dazu u.a.\n\nausgeführt:\n\n\"Diese Persönlichkeitsstörung ist gekennzeichnet durch die\ndeutliche Tendenz, Impulse ohne Berücksichtigung von Kon-\nlaunenhafter\nsequenzen auszuagieren und wechselnder \nStimmung (...). Beim Angeklagten lag auf jeden Fall die Ten-\ndenz, unerwartet und ohne Berücksichtigung der Konsequen-\nzen zu handeln, vor. Ihm mußte klar sein, daß ihn nach der\nTat die Zeugin jederzeit würde identifizieren können. Darüber\nhinaus liegt bei ihm auch eine Störung und Unsicherheit bzgl.\ndes Selbstbildes und innerer Präferenzen (einschließlich se-\nxueller) vor. Sein gesamter Tagesablauf war gekennzeichnet\ndurch die depressiv anmutenden und innerlich leeren Struktu-\nren. Er hatte sich von seiner Familie zurückgezogen und ver-\n\nbrachte ab dem frühen Abend viel Zeit alleine in seinem Pkw\nmit dem Trinken von Alkohol. Im Falle der Borderline-\nStrukturierung ist die Persönlichkeitsstörung auch dadurch\ngekennzeichnet, daß der Täter ihm unangenehme Einflüsse in\nseiner Verarbeitung einfach 'ausstanzt'. Dies gilt im vorlie-\ngenden Fall im Hinblick auf die Abweisungen und das Weinen\nder Zeugin. Der Angeklagte hat dies zwar für sich wahrge-\nnommen, aber nicht wie eine normale Person verarbeitet,\nsondern in den Hintergrund gedrängt\" (UA 12, 13).\n\nb) Der Senat stellt die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung\n\ndurch den Sachverständigen nicht in Frage (zur beschränkten Inhaltskontrolle\n\nder in der Tatsacheninstanz erstatteten Gutachten durch das Revisionsgericht\n\nvgl. BGH NJW 1998, 3654, 3655). Die Diagnose einer Borderline-\n\nPersönlichkeitsstörung belegt aber für sich allein den für die Anordnung der\n\nUnterbringung nach § 63 StGB vorausgesetzten Zustand zumindest erheblich\n\nverminderter Schuldfähigkeit noch nicht (BGHSt 42, 385, 388 m.krit. Bespre-\n\nchung Kröber und Dannhorn NStZ 1998, 80 ff.; BGH NStZ 2002, 142). Dieser\n\nsetzt vielmehr regelmäßig voraus, daß der Täter aus einem mehr oder weniger\n\nunwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (BGHSt aaO; BGHR StGB § 21\n\nseelische Abartigkeit 13). Schon dies ist nicht dargetan, zumal das Landgericht\n\ndie Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gerade darin \"dokumentiert\" gesehen\n\nhat, \"daß er durchaus konsequent sein Ziel verfolgte und auch erreicht hat\n\n(und) auch situativ in der Lage (war), auf Wünsche und Ängste der Zeugin ...\n\neinzugehen und entsprechend zu handeln\" (UA 13).\n\nIm übrigen belegen auch die mitgeteilten Persönlichkeitsmerkmale eine\n\nerhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht. Die bei dem Ange-\n\nklagten festgestellten Charakter- und Verhaltensauffälligkeiten liegen bei\n\nStraftätern häufig vor und lassen für sich genommen eine generalisierende\n\nAussage zur Frage der Schuldfähigkeit nicht zu. Die vom Sachverständigen\n\nbeschriebenen Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Angeklagten sind des-\n\nhalb von Eigenschaften und Verhaltensweisen abzugrenzen, die sich noch in-\n\nnerhalb der Bandbreiten menschlichen Verhaltens bewegen und Ursache für\n\nstrafbares Tun sein können, ohne daß sie die Schuldfähigkeit \"erheblich\" -\n\neine vom Richter ohne Bindung an die Auffassung des Sachverständigen zu\n\nbeantwortende Rechtsfrage (BGHSt 43, 66, 77) - im Sinne des § 21 StGB be-\n\nrühren (BGHSt 42, 385, 388; BGH StV 1997, 630). Dazu bedarf es einer Ge-\n\nsamtschau, ob die nicht pathologisch bestimmten Störungen in ihrem Gewicht\n\nden krankhaften seelischen Störungen entsprechen und Symptome aufweisen,\n\ndie in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähn-\n\nlichen Folgen stören, belasten oder einengen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 28;\n\n37, 397, 401). Daran fehlt es.\n\nc) Der Maßregelausspruch kann deshalb nicht bestehen bleiben. Daß\n\ndas Landgericht - auch insoweit dem Sachverständigen folgend - im Rahmen\n\nder Gefährlichkeitsprognose angenommen hat, es sei zu erwarten, daß der\n\nAngeklagte \"in unbehandeltem Zustand weiter versucht, seine innere Leere\n\ndurch ähnliche Taten zu füllen\" (UA 15), führt zu keinem anderen Ergebnis.\n\nDenn die Unterbringung nach § 63 StGB dient nicht dazu, Straftäter ohne Vor-\n\nliegen der übrigen Voraussetzungen allein wegen ihrer Behandlungsbedürftig-\n\nkeit der zeitlich unbefristeten und deshalb besonders belastenden Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu unterwerfen. Der Senat kann\n\naber nicht in der Sache selbst dahin entscheiden, daß die Maßregelanordnung\n\nentfällt, weil angesichts der bisher unzureichenden Prüfung durch das Landge-\n\nricht nicht mit der nötigen Sicherheit auszuschließen ist, daß sich - tunlichst\n\nunter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen - noch Feststellungen\n\ntreffen lassen, die die Maßregelanordnung tragen können.\n\n3. Der aufgezeigte Rechtsfehler berührt zwar auch die Schuldfähigkeits-\n\nbeurteilung durch das Landgericht, läßt aber gleichwohl den Schuld- und den\n\nStrafausspruch unberührt. Denn auch unter Berücksichtigung der vom Landge-\n\nricht rechnerisch ermittelten maximalen Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von\n\n2,37 ‰ hat es eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit rechtsfehlerfrei\n\nausgeschlossen; durch die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB ist\n\nder Angeklagte bei der Strafzumessung nicht beschwert. Sofern die neue\n\nHauptverhandlung wiederum zur Feststellung einer tatauslösenden Persönlich-\n\nkeitsstörung beim Angeklagten führt, die aber nicht schon für sich allein, son-\n\ndern erst im Zusammenwirken mit der Tatzeit-Alkoholisierung die Vorausset-\n\nzungen des § 21 StGB begründet, käme die Anordnung einer Unterbringung\n\ndes Angeklagten nach § 63 nur unter engen Voraussetzungen in Betracht (vgl.\n\nBGHSt 44, 338 und 369; BGHR StGB § 63 Zustand 12, 30).\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n Athing Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__30-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-25/4-str-30-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__30-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__30-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-25/4-str-30-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__30-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:02:44.127415+00:00"}}