{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__29-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-07-15","aktenzeichen":"4 StR 29/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Juli 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 29/03\n\n1. \n\n2. \n\nzu 1. wegen Zuhälterei u. a.\nzu 2. wegen Beihilfe zur Zuhälterei u. a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Juli 2003 gemäß\n\n§§ 349 Abs. 4, 357 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Paderborn vom 8. Juli 2002, soweit es sie\n\nund die Mitangeklagte Elena Vladislavovna B. , gebore-\n\nne A. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Zuhälterei in Tatein-\n\nheit mit Förderung der Prostitution in 28 Fällen, in 23 Fällen in Tateinheit mit\n\nEinschleusen von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\n\nverurteilt, sichergestelltes Geld eingezogen und den erweiterten Verfall eines\n\nGeldbetrages als Wertersatz angeordnet. Die Angeklagte Rosel B. hat es (in\n\nden Fällen II. 1 bis 16 und 22 bis 28 der Urteilsgründe) wegen Beihilfe zur Zu-\n\nhälterei in Tateinheit mit Förderung der Prostitution in 23 Fällen, in 18 Fällen in\n\nTateinheit mit Einschleusen von Ausländern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\neinem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung\n\nausgesetzt hat.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen\n\nRechts, die Angeklagte Rosel B. beanstandet darüber hinaus das Verfahren.\n\nDie Rechtsmittel haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg. Sie führen gemäß § 357\n\nStPO auch zur Aufhebung des Urteils zugunsten der nicht revidierenden Mitan-\n\ngeklagten Elena B. , die das Landgericht in den Fällen II. 22 bis 28 der Ur-\n\nteilsgründe wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung der Prostitution in sie-\n\nben Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit Einschleusen von Ausländern, zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten mit Strafaussetzung zur\n\nBewährung verurteilt hat.\n\n1. Nach den Feststellungen unterhielt der Angeklagte H. im Tatzeit-\n\nraum (April 1999 bis Januar 2002) einen Barbetrieb (\"B. C. \"), einen Sauna-\n\nclub und ein Wohnungsbordell, in denen jeweils Prostituierte überwiegend osteu-\n\nropäischer Herkunft beschäftigt waren. In der \"B. C. \" (Fälle II. 1 bis 16 der\n\nUrteilsgründe) bestimmte er, wer der Prostitution nachgehen durfte, verhängte\n\ndisziplinarische Maßnahmen gegen Prostituierte, die sich seinen Anweisungen\n\nnicht fügten und meldete sich täglich mehrfach telefonisch in der Bar oder suchte\n\ndie Räumlichkeiten auf, um die Prostituierten zu kontrollieren. Er ließ ferner die\n\nmit den Kunden verbrachten Zeiten und die Einnahmen kontrollieren, inserierte in\n\nZeitungen und warb im Internet. Seine Lebensgefährtin, die Angeklagte Rosel\n\nB. , hatte die Räumlichkeiten der \"B. C. \" angemietet und besaß die ge-\n\nwerberechtliche Erlaubnis für die Zimmervermietung. Sie holte außerdem die\n\nEinnahmen aus der Bar ab und unternahm Botengänge. Am Saunaclub (Fälle II.\n\n17 bis 21 der Urteilsgründe) war der Angeklagte H. , der auch hier \"die Zeit\n\nund die näheren Umstände der Prostitutionsausübung\" (UA 21) bestimmte, als\n\nGesellschafter mit 50% am Gewinn beteiligt. Den Betrieb im Wohnungsbordell\n\n(Fälle II. 22 bis 28 der Urteilsgründe) organisierte die dort als Prostituierte tätige\n\nMitangeklagte Elena B. in Absprache mit dem Angeklagten H. . Sie gab\n\nden Prostituierten auch die Preise vor, die sie von den Freiern verlangen sollten.\n\nAuch hier übernahm die Angeklagte Rosel B. Botengänge. Die Prostituierten\n\nhatten hier, wie auch in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe, 50% ihrer Ein-\n\nnahmen an den Angeklagten H. abzuführen. In den übrigen Fällen (II. 3 bis\n\n21 der Urteilsgründe) konnten sie ihre Einnahmen behalten, hatten jedoch jeweils\n\n20,-- DM pro Tag als Mietpreis für ein Zimmer zu zahlen. Der Angeklagte H. \n\nvereinnahmte in diesen Fällen die Eintrittsgelder in den Etablissements von\n\n100,-- DM bzw. 50,-- \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:2)(cid:9)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:7)(cid:15)(cid:1)(cid:17)(cid:16)\n\n2. a) Soweit es den Angeklagten H. betrifft, halten die Schuldsprüche\n\nrechtlicher Überprüfung bereits deshalb nicht stand, weil das Landgericht\n\nrechtsfehlerhaft jeweils tateinheitlich den Tatbestand der Förderung der Prostitu-\n\ntion (§ 180a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB a. F.) angewandt hat.\n\naa) Der Generalbundesanwalt führt in seiner Antragsschrift zutreffend aus:\n\n„Das Landgericht hat den Tatbestand der Förderung der Pro-\nstitution (§ 180a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 a. F.) angewandt und\ndabei nicht bedacht, dass der Gesetzgeber diesen mit Wir-\nkung vom 01. Januar 2002 und damit vor Urteilsfindung durch\ndas Landgericht neu und enger gefasst und die Deliktsbe-\nzeichnung geändert hat. Die geänderte Vorschrift wäre hier als\ndas ... ersichtlich günstigere Recht (vgl. BGH, Beschluss vom\n19. November 2002 – 1 StR 313/02) auch auf die Taten an-\nzuwenden gewesen, die vor dem 01. Januar 2002... begangen\nwurden (§ 2 Abs. 3 StGB)....§ 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F.\n(ist) entfallen.“\n\nbb) Die Feststellungen tragen auch nicht die Verurteilungen wegen Aus-\n\nbeutung von Prostituierten (§ 180a Abs. 1 StGB n. F.). Dieser Tatbestand, der\n\ndem vom Landgericht angewandten § 180a Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. entspricht,\n\nverlangt, daß die Prostituierten in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit\n\ngehalten werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers können diese Vorausset-\n\nzungen nur vorliegen, wenn die entsprechende Abhängigkeit einseitig, also ge-\n\ngen den freien Willen der Prostituierten, durch Druck oder sonstige gezielte Ein-\n\nwirkung herbeigeführt oder aufrechterhalten wird oder die Prostituierten an einer\n\nSelbstbefreiung oder Loslösung aus diesem Abhängigkeitsverhältnis gehindert\n\nwerden; ein einvernehmlich begründetes Beschäftigungsverhältnis, das Prostitu-\n\nierten eine jederzeitige Selbstbefreiung bzw. Loslösung aus dieser vertraglichen\n\nBeziehung ermöglicht, fällt nicht unter den Tatbestand des § 180a Abs. 1 StGB\n\nn.F. (vgl. BTDrucks. 14/5958 S. 5). Wie der Generalbundesanwalt im einzelnen\n\nzutreffend ausgeführt hat, ist den bisherigen Feststellungen nicht ausreichend zu\n\nentnehmen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist weder dargelegt, worin\n\ndie Kontrolle der Prostituierten durch den Angeklagten bestand, noch wird deut-\n\nlich, welcher Art die \"disziplinarischen Maßnahmen\" waren, die er gegen die\n\nProstituierten verhängte. Hinzu kommt, daß das Landgericht festgestellt hat, daß\n\nsämtliche Prostituierte freiwillig der Prostitution nachgingen und \"die Möglichkeit\n\n(hatten), sich der weiteren Leitung und Aufsicht durch die Angeklagten H. \n\n(und) Elena B. ... zu entziehen, indem sie mit ihrer Tätigkeit in den jeweiligen\n\nEtablissements aufhörten\" (UA 25).\n\nb) Auch der Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 2\n\nStGB) ist durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt. Dieser setzt nämlich\n\nin allen Begehungsweisen eine bestimmende Einflußnahme auf die Prostituti-\n\nonsausübung voraus; eine bloße Unterstützung reicht nicht aus (BGH NStZ-RR\n\n2002, 232 m.w.N.). Das Verhalten muß vielmehr geeignet sein, die Prostituierte\n\nin Abhängigkeit vom Täter zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen,\n\nsie zu nachhaltiger Prostitutionsausübung anzuhalten oder in ihrer Entschei-\n\ndungsfreiheit nachhaltig zu beeinflussen (BGH aaO). Daß es sich hier so verhält,\n\nkann – wie der Generalbundesanwalt ebenfalls im einzelnen zutreffend dargelegt\n\nhat – auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe bislang nicht mit ge-\n\nnügender Sicherheit entnommen werden.\n\nc) Der Senat kann nicht ausschließen, daß in einer neuen Hauptverhand-\n\nlung – über die auf den geständigen Einlassungen des Angeklagten H. und\n\nder Mitangeklagten Elena B. beruhenden bisherigen Feststellungen hinaus –\n\nweitergehende Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung\n\nwegen Ausbeutung von Prostituierten und Zuhälterei rechtfertigen können. Das\n\nUrteil ist daher in den Fällen II. 1 bis 28 mit den Feststellungen aufzuheben. Dies\n\nzieht zwangsläufig die Aufhebung der Verurteilungen wegen der tateinheitlich\n\nbegangenen Einschleusungen von Ausländern, den Wegfall der verhängten\n\nEinzelstrafen und der Verfallsanordnung nach sich. Wegen des Wegfalls der\n\nHaupttaten, zu denen die Angeklagte Rosel B. Beihilfe geleistet haben soll,\n\nist das Urteil, soweit es diese Angeklagte betrifft, ebenfalls aufzuheben. Die Auf-\n\nhebung ist wegen der unter 2. a) und b) aufgezeigten sachlich-rechtlichen Män-\n\ngel nach § 357 StPO auch auf die Verurteilung der früheren Mitangeklagten\n\nElena B. zu erstrecken.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgen-\n\ndes hin:\n\na) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen bestehen rechtliche\n\nBedenken hinsichtlich der vom Landgericht angenommenen Konkurrenzverhält-\n\nnisse. Soweit bei der dirigierenden Zuhälterei und der Ausbeutung von Prostitu-\n\nierten teilweise eine Identität der Ausführungshandlungen vorliegt, stehen die\n\nTaten zum Nachteil mehrerer Frauen trotz der Höchstpersönlichkeit des ge-\n\nschützten Rechtsguts zueinander in Tateinheit gemäß § 52 StGB (vgl. dazu nur\n\nBGHR StGB § 181a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 3; BGH, Beschluß vom 9. Okto-\n\nber 2001 – 4 StR 395/01 und Beschluß vom 19. November 2002 – 1 StR 313/02,\n\ninsoweit in BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12 nicht abgedruckt). Das Verhal-\n\nten eines Gehilfen ist zudem auch dann als eine Tat zu werten, wenn der Tatbei-\n\ntrag des Gehilfen aus einer einzigen Handlung besteht, der Haupttäter aber meh-\n\nrere rechtlich selbständige Handlungen begeht (vgl. BGH NStZ 2000, 657, 660\n\nm.w.N.).\n\nb) Der neue Tatrichter wird deutlicher, als dies dem angefochtenen Urteil\n\nzu entnehmen ist, die tatsächlichen Voraussetzungen des Einschleusens von\n\nAusländern (§ 92a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AuslG) darzulegen haben. Er wird\n\ngenaue Feststellungen zur Nationalität der Prostituierten (etwa im Fall II. 25 der\n\nUrteilsgründe) zu treffen haben. Ferner wird er – soweit es sich bei den Prostitu-\n\nierten um sogenannte \"Positivstaatler\" im Sinne von § 1 Abs. 1 DVO zum AuslG\n\ni.V.m. Anlage I handelt (vgl. dazu BayObLG NJW 2002, 1282 f.) – zu beachten\n\nhaben, daß seit dem 10. April 2001 die vorrangigen Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 und\n\nAnhang II der EU-VisumVO vom 15. März 2001 (ABl. EG vom 21. März 2001 L\n\n81, S. 1 ff., zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 453/2003 vom 6. März\n\n2003, ABl. EG vom 13. März 2003 L 69, S. 10 f.) i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Art. 5 Abs.\n\n1 Buchst. a), c) bis e) des Schengener Durchführungsübereinkommens – SDÜ –\n\nvom 19. Juni 1990 (BGBl 1993 II 1010; 1994 II 631; 1996 II 242; 1997 II 966;\n\n1998 II 1968) Geltung haben (vgl. auch BayObLG NStZ-RR 2002, 249 f.; West-\n\nphal/Stoppa ZAR 2002, 315 ff.; dies. InfAuslR 2001, 309 ff. m.w.N.). Hinsichtlich\n\nder grundsätzlich visumpflichtigen \"Negativstaatler\" wird der Tatrichter genauer\n\nmitzuteilen haben, welcher Art die (Schengen-)Visa waren und welche Berechti-\n\ngung sich daraus für die betreffenden Ausländerinnen ergab (vgl. etwa §§ 92\n\nAbs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 2 Satz 2 AuslG; BGH NStZ 2000, 657 ff.; Westphal ZAR\n\n1998, 175 ff.).\n\nc) Schließlich wird der neue Tatrichter zu bedenken haben, daß das bei\n\nden Angeklagten H. und der Mitangeklagten Elena B. sichergestellte Geld\n\nnicht der Einzeihung unterliegt sondern als Gegenstand der Verfallsvorschriften\n\n(§§ 73 ff. StGB) in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Mai 2003 – 5 StR\n\n536/02). Dabei wird nicht nur darzulegen sein, ob und inwieweit sämtliche si-\n\nchergestellten Gelder, also etwa auch die vereinnahmten Eintrittsgelder, be-\n\nstimmten Straftaten zuzuordnen sind und damit dem § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB\n\nunterfallen; der Tatrichter wird zudem zu beachten haben, daß die durch die\n\nZuhältereihandlungen betroffenen Frauen nach der nunmehr getroffenen Wert-\n\nentscheidung (§ 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Pro-\n\nstituierten – ProstG – vom 20. Dezember 2001 [BGBl I S. 3983]) als Verletzte im\n\nSinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB anzusehen sind (vgl. dazu BGH aaO).\n\nDie Anordnung des auf § 181c StGB, § 92a Abs. 5 AuslG i. V. m. §§ 73d\n\nAbs. 1, Abs. 2, 73a StGB gestützten erweiterten Verfalls des Wertersatzes be-\n\ngegnet ebenfalls rechtlichen Bedenken. Der (einfache) Verfall des Wertersatzes\n\nkann neben einem Schuldspruch wegen der abgeurteilten Taten schon nach den\n\nVorschriften der §§ 73, 73a, 73c StGB gerechtfertigt sein. Sind die Vorausset-\n\nzungen für die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz gege-\n\nben, ist für die Anordnung eines erweiterten Verfalls nach § 73d StGB kein\n\nRaum. Vor der Anwendung des § 73d StGB muß unter Ausschöpfung aller pro-\n\nzessual zulässigen Mittel ausgeschlossen werden, daß die Voraussetzungen der\n\n§§ 73, 73a StGB erfüllt sind (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 75 f.; Lackner/Kühl StGB\n\n24. Aufl. § 73d Rdn. 11 f.; Tröndle/Fischer aaO § 73d Rdn. 7 f., jeweils m.w.N.).\n\nSoweit gegebenenfalls zusätzlich die Anordnung des erweiterten Verfalls von\n\nWertersatz in Betracht gezogen wird, wird der neue Tatrichter die Grundsätze der\n\nEntscheidung BGHSt 40, 371 zu beachten haben.\n\nDie Vorsitzende Richterin am Maatz Athing\nBundesgerichtshof Dr. Tepperwien\nist urlaubsbedingt verhindert zu\nunterschreiben\n\n Maatz\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__29-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-15/4-str-29-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__29-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__29-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-15/4-str-29-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__29-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:33:19.160265+00:00"}}