{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__25-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-02-11","aktenzeichen":"4 StR 25/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 25/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Februar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Februar 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Stralsund vom 27. September 2002 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei\n\nJahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,\n\nmit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts\n\nrügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es keines Einge-\n\nhens auf die Verfahrensrügen bedarf.\n\nOhne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten der zum\n\nNachteil seines Stiefsohns Sven St. begangenen gefährlichen Körperverlet-\n\nzung für schuldig befunden. Dagegen hält die Verurteilung wegen tateinheitlich\n\nverwirklichten versuchten Totschlags der rechtlichen Nachprüfung schon des-\n\nhalb nicht stand, weil die Begründung, mit der das Landgericht einen strafbe-\n\nfreienden Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 StGB verneint hat, durch-\n\ngreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Das Landgericht meint, es liege\n\nein fehlgeschlagener Versuch vor. Hierzu hat es ausgeführt:\n\n\"Nachdem der Weihnachtsbaumständer zwischen Bett und\nHeizkörper gefallen war, war es dem Angeklagten nicht mehr\nmöglich, die Tat ohne eine zeitliche Zäsur zu beenden. Eine\nVollendung der Tat hätte durch weitere Handlungsmöglich-\nkeiten des Angeklagten allenfalls mit zeitlicher Verzögerung\nnach dem Ingangsetzen einer neuen Kausalkette herbeige-\nführt werden können. Eine solche neue Kausalkette kann al-\nlenfalls der nachfolgende Schlag mit der Vase darstellen, je-\ndoch beruhte dieser Schlag auf einem neu gefaßten Ent-\nschluß, durch welchen eine neue Kausalkette in Gang gesetzt\nwurde. Hierfür spricht, daß der Angeklagte zwischen dem\nSchlag mit dem Tannenbaumständer und dem Schlag mit der\nVase zunächst den Zeugen Sven St. mit Fäusten angriff. Zu-\nmindest standen dem Angeklagten nach Ausführung des\nSchlages mit der Vase keine anderen gleichwertigen Mittel\nzur Verfügung, mit denen die Tat ohne eine zeitliche Zäsur\nhätte vollendet werden können\" (UA 25).\n\nDiese Begründung trägt den Ausschluß strafbefreienden Rücktritts nicht.\n\nAusgehend von den Feststellungen des Landgerichts, der Angeklagte habe mit\n\nzumindest bedingtem Tötungsvorsatz mit dem Tannenbaumständer \"in Rich-\n\ntung des Kopfes\" des Sven St. geschlagen, dem es gelungen sei, durch eine\n\nKopfdrehung dem Schlag auszuweichen, war der Versuch des Totschlags un-\n\nbeendet und konnte der Angeklagte Strafbefreiung grundsätzlich durch bloßes\n\nAufgeben des Tötungsvorsatzes erlangen. Ein strafbarer fehlgeschlagener\n\nVersuch hätte nur dann vorgelegen, wenn der Angeklagte die versuchte Tat als\n\nendgültig gescheitert angesehen hätte, weil er sie, wie er wußte, mit dem be-\n\nreits eingesetzten oder anderen ihm zur Hand liegenden Mitteln nicht vollenden\n\nkonnte (BGHSt 35, 90, 94). Die Frage ist unter Beachtung des Zweifelsgrund-\n\nsatzes zu beantworten. Insoweit fehlt es aber an den erforderlichen Feststel-\n\nlungen. Denn auch wenn der Angeklagte den Tannenbaumständer, den er bei\n\ndem Schlag aus der Hand verloren hatte, - wie das Landgericht zum engeren\n\nTatgeschehen festgestellt hat - \"nur noch mit großem Aufwand hätte wiederer-\n\nlang(en)\" können (UA 7), so belegt dies noch nicht, daß ihm dies objektiv oder\n\nzumindest aus seiner Sicht unmöglich war. Vielmehr hätte es dazu näherer\n\nFeststellungen zu den räumlichen Gegebenheiten im Schlafzimmer bedurft.\n\nIm übrigen kann der Wertung des Landgerichts auch deshalb nicht ge-\n\nfolgt werden, weil die Erwägung, die weitere Einwirkung auf den Geschädigten\n\nmittels Fäusten und durch den Schlag mit der Vase hätten - nach einer \"zeitli-\n\nchen Zäsur\" - eine \"neue Kausalkette in Gang gesetzt\", von den Feststellungen\n\nnicht getragen wird. Sie steht zudem in Widerspruch zu der Annahme des\n\nLandgerichts, der Angeklagte habe den versuchten Totschlag und die gefährli-\n\nche Körperverletzung, die das Landgericht in dem Schlag mit der Vase sieht,\n\ntateinheitlich verwirklicht. Mit welcher Vorstellung der Angeklagte dabei weiter\n\nauf Sven St. einwirkte, teilt das Urteil nicht mit. Darauf kommt es aber an. Denn\n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Täter vom Ver-\n\nsuch eines Tötungsdelikts auch nach Scheitern seines Versuchs, das Opfer\n\ndurch Verwendung des zunächst eingesetzten Tatmittels zu töten, strafbefrei-\n\nend zurücktreten, wenn er die Möglichkeit der Fortsetzung des Tötungsver-\n\nsuchs mit anderen Mitteln erkannt, sich aber gleichwohl dazu entschlossen hat,\n\nsein Opfer nur noch körperlich zu verletzen (BGHSt 34, 53, 58; vgl. zum Wech-\n\nsel von Tötungs- und Verletzungsvorsatz im übrigen BGHR StGB § 212 Abs. 1\n\nVorsatz, bedingter 47). Die Sache bedarf deshalb auch unter diesem Gesichts-\n\npunkt weiterer Aufklärung.\n\nIm Hinblick auf die vom Landgericht angenommene tateinheitliche Ver-\n\nwirklichung von versuchtem Totschlag und - für sich selbst rechtsfehlerfrei\n\nfestgestellter - gefährlicher Körperverletzung hat der aufgezeigte Rechtsfehler\n\ndie Aufhebung des Urteils insgesamt zur Folge (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhe-\n\nbung 1). Über die Sache ist deshalb insgesamt neu zu verhandeln und zu ent-\n\nscheiden.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:22)(cid:25)(cid:26)(cid:12)(cid:27)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:2)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:10)(cid:31)(cid:4)(cid:5)(cid:8) !(cid:3)(cid:24)(cid:31)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__25-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-11/4-str-25-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__25-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__25-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-11/4-str-25-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__25-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:02:45.927826+00:00"}}