{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__17-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-03-18","aktenzeichen":"4 StR 17/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 17/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. März 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2003 gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bochum vom 16. August 2002 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Ange-\n\nklagten, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der\n\nSachbeschwerde Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen stach der Angeklagte mit seinem Klappmes-\n\nser in Richtung des linken Brustbereichs des Geschädigten T. und traf ihn\n\nim linken Bauchbereich, als dieser sich von seinem Stuhl erhob, um sich gegen\n\nden Angeklagten, der ihn zuvor schon mit dem Messer im Nackenbereich ver-\n\nletzt hatte, zur Wehr zu setzen. Als T. daraufhin zusammensackte, ver-\n\nsetzte der Angeklagte ihm noch einen Stich in die linke Schläfe.\n\nDer Angeklagte, der hinsichtlich des Bauchstichs wegen versuchten\n\nMordes angeklagt war, hat bestritten, diesen Stich bewußt herbeigeführt zu\n\nhaben; vielmehr sei diese Verletzung durch eine Abwehrbewegung des Ge-\n\nschädigten selbst hervorgerufen worden. Zur Widerlegung dieser Einlassung\n\nhat das Landgericht insbesondere auf die Tiefe der Stichverletzung in Relation\n\nzur Klingenlänge des Tatmessers, „dessen genaue Länge nicht ermittelt wer-\n\nden konnte“ (UA 7), abgestellt und den Schuldspruch nach § 224 Abs. 1 Nr. 2\n\nund Nr. 5 StGB wegen Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs und einer\n\ndas Leben gefährdenden Behandlung im wesentlichen auf diesen Bauchstich\n\ngestützt.\n\n2. Die Revision des Beschwerdeführers dringt mit der allgemeinen Sach-\n\nrüge durch, da die Beweiswürdigung zum Vorsatz des Angeklagten auf wider-\n\nsprüchlichen Feststellungen im Urteil beruht (vgl. BGH, Beschl. vom 19. Januar\n\n1994 - 5 StR 716/93; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 337 Rdn. 28 m.w.N.).\n\nDer Generalbundesanwalt führt in seiner Antragsschrift zutreffend aus:\n\n„Bezüglich der Länge der Klinge stützt sich die Kammer auf\n\ndie Angaben des geständigen Angeklagten, die jedoch in den\n\nUrteilsgründen zum einen mit „ungefähr 6 bis 8 cm“ (UA S. 7),\n\nzum anderen mit „5 bis 6 cm“ (UA S. 11) wiedergegeben wer-\n\nden. In ihrer Beweiswürdigung geht die Kammer ohne weitere\n\nErwägungen von einer 5 bis 6 cm langen Klinge aus und\n\nkommt zu dem Ergebnis, daß bei dem Stich eine Komprimie-\n\nrung des Körpers von 2 cm vorgelegen habe, was gegen die\n\nEinlassung des Angeklagten von der unbeabsichtigten Stich-\n\nverletzung spreche (UA S. 11). Hierbei ist den Urteilsgründen\n\nnicht zu entnehmen, mit welchen Erwägungen sich die Kam-\n\nmer für die jeweiligen Angaben entschieden hat.“\n\nEs kann dahinstehen, ob die in den Urteilsgründen getroffene Feststel-\n\nlung zur Länge des Stichkanals von 8 cm zu beanstanden ist, wie dies vom\n\nBeschwerdeführer als Verstoß gegen § 261 StPO gerügt und vom Generalbun-\n\ndesanwalt im Rahmen der Sachrüge vertreten wird. Denn auch bei einer ent-\n\nsprechend fehlerfrei festgestellten Stichkanallänge wäre bei einer Klingenlänge\n\nvon ebenfalls 8 cm nicht von einer Komprimierung des Körpers auszugehen.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem rechtlich\n\nfehlerhaften Teil der Beweiswürdigung zum Vorsatz beruht (§ 337 Abs. 1\n\nStPO). Die Strafkammer hat mit dem Argument der Komprimierung ersichtlich\n\nauf die Wucht des Stichs abgestellt und ist möglicherweise davon ausgegan-\n\ngen, ohne eine derartige Feststellung die Einlassung des Angeklagten nicht\n\nwiderlegen zu können. Daß das Urteil insoweit lediglich nachlässig gefaßt sein\n\nmag, gibt dem Revisionsgericht gleichwohl keine Möglichkeit, ein Beruhen des\n\nUrteils auf der dargelegten Unvollständigkeit der Beweiswürdigung auszu-\n\nschließen (BGH StV 1994, 360 f.).\n\n3. Das Landgericht stützt den Schuldspruch der gefährlichen Körper-\n\nverletzung zusätzlich auf den – unmittelbar der Bauchverletzung nachfolgen-\n\nden – vorsätzlichen Messerstich in den Schläfenbereich des Geschädigten [UA\n\n12, 15], der vom Angeklagten eingeräumt wird. Der Senat braucht nicht zu ent-\n\nscheiden, ob auch die insoweit getroffenen Feststellungen vom Beschwerde-\n\nführer in zulässiger und begründeter Weise mit seiner Verfahrensrüge ange-\n\ngriffen worden sind, da der unter 2. aufgezeigte Rechtsfehler nicht nur den\n\nStrafausspruch berührt, sondern auch zur Aufhebung des Schuldspruchs mit\n\nsämtlichen zugrundeliegenden Feststellungen führt.\n\nZum einen betrifft die Beweiswürdigung zum Bauchstich, der innerhalb\n\neines einheitlichen Geschehens als die schwerwiegendste der drei Verlet-\n\nzungshandlungen anzusehen ist, nicht nur den Schuldumfang, sondern we-\n\nsentliche Modalitäten des Tathergangs (vgl. BGH Beschl. vom 2. November\n\n1995 - 1 StR 167/95; Beschl. vom 13. Mai 1993 - 1 StR 232/93; Kuckein in KK\n\n4. Aufl. § 353 StPO Rdn. 13).\n\nZum anderen kann die Aufhebung des Schuldspruchs selbst bei einer\n\nvom Angeklagten eingelegten und zum Rechtsfolgenausspruch erfolgreichen\n\nRevision geboten sein, wenn sich aus den Urteilsgründen zum Schuldspruch\n\nauch Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben und in einer erneuten\n\nHauptverhandlung nur auf Grund der entsprechenden Einbeziehung weiterer\n\nStraftatbestände eine schuldangemessene Ahndung der Tat – unter Beachtung\n\ndes Verschlechterungsverbotes (§ 358 Abs. 2 StPO) – möglich sein könnte\n\n(vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 2).\n\nEin solcher Rechtsfehler ist hier in der von den Feststellungen nicht hin-\n\nreichend belegten Annahme der Schwurgerichtskammer zu sehen, von einem\n\nmöglicherweise vorliegenden (unbeendeten) Totschlagsversuch sei der Ange-\n\nklagte jedenfalls durch die freiwillige Abstandnahme von der weiteren Tataus-\n\nführung i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative StGB zurückgetreten [UA 14].\n\nSoweit die Strafkammer hierfür ausführt, der Angeklagte habe bemerkt, daß\n\nder Geschädigte zwar verletzt, jedoch nicht tödlich verwundet sei [UA 8], steht\n\ndies nicht im Einklang mit der von ihr festgestellten Besorgnis des Angeklag-\n\nten, „daß sein Stich lebensgefährdende Wirkung hätte haben können“ (UA 15).\n\nDer neue Tatrichter muß daher Gelegenheit erhalten, auf der Grundlage wider-\n\nspruchsfrei getroffener Feststellungen das gesamte Tatgeschehen umfassend\n\nrechtlich zu bewerten.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird es sich empfehlen, einen medizini-\n\nschen Sachverständigen hinzuzuziehen, wenn vom Verletzungsbild des Ge-\n\nschädigten Rückschlüsse auf das Tatgeschehen und die Lebensgefährlichkeit\n\nder Begehungsweise gezogen werden sollen.\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17) (cid:7)(cid:22)(cid:7)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__17-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-18/4-str-17-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__17-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__17-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-18/4-str-17-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR__17-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:12:45.886268+00:00"}}