{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_586-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-04-29","aktenzeichen":"4 StR 586/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 586/03\n\nUrteil\n\nvom\n\n29. April 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\n nicht geringer Menge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April\n\n2004, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nAthing,\n\nDr. Ernemann,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nSost-Scheible\n\n als beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 24. April 2003 im\n\nAusspruch über den Verfall mit den Feststellungen in-\n\nsoweit aufgehoben, als die Anordnung des Wertersatz-\n\nverfalls eines 25.000 Euro übersteigenden Betrages\n\nunterblieben ist.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handel-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und den Verfall (richtig: Er-\n\nsatzverfall) von 25.000 Euro angeordnet. Das Urteil ist zum Schuld- und zum\n\nStrafausspruch rechtskräftig, nachdem der Senat die Revision des Angeklagten\n\ndurch Beschluß vom 9. März 2004 als unbegründet verworfen hat. Die Staats-\n\nanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten,\n\nauf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision allein gegen die Hö-\n\nhe des Verfallsbetrages. Das wirksam beschränkte - vom Generalbundesan-\n\nwalt vertretene - Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte die bestimmende Per-\n\nson in einer aus insgesamt vier Tätern bestehenden Betäubungsmittelhändler-\n\nbande, die im Zeitraum von Anfang Januar 2001 bis Mitte April 2002 bei insge-\n\nsamt acht Beschaffungsfahrten 271 kg Haschisch aus den Niederlanden in die\n\nBundesrepublik Deutschland einführte und den Stoff hier bis auf die bei der\n\nletzten Beschaffungsfahrt sichergestellten 11 kg gewinnbringend weiterver-\n\nkaufte. Der Verkaufspreis betrug mindestens 3.000 DM pro Kilogramm, woraus\n\nsich ein Gesamtverkaufspreis von mindestens 780.000 DM errechnet. Gleich-\n\nwohl hat das Landgericht die Anordnung des Wertersatzverfalls in Anwendung\n\nder Ermessensvorschrift des § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB auf 25.000 Euro\n\nbeschränkt. Diesen Betrag hat es errechnet aus dem hälftigen Eigenkapitalan-\n\nteil von 75.000 DM an dem vom Angeklagten gemeinsam mit seiner Ehefrau im\n\nDezember 2001 für 320.000 DM erworbenen Einfamilienhaus und Baugrund-\n\nstück sowie dem Erlös von ca. 5.900 Euro aus der Veräußerung des Pkw des\n\nAngeklagten; \"wie der Angeklagte die über 25.000 Euro hinausgehenden Be-\n\nträge verwandt\" habe, habe nicht festgestellt werden können (UA 14).\n\n2. Die Beschränkung des Wertersatzverfalls auf den Betrag von\n\n25.000 Euro hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die Grundlagen\n\nfür die Ermessensentscheidung nicht genügend dargetan sind.\n\nSo fehlt es bereits an der Feststellung, in welchem Umfang der Ange-\n\nklagte bzw. die Tätergruppe tatsächlich Verkaufserlöse aus den Betäubungs-\n\nmittelgeschäften \"erlangt\" hat. Solche Feststellungen - gegebenenfalls im We-\n\nge der Schätzung (§ 73 b StGB) - zu treffen, war schon deshalb veranlaßt, weil\n\nnach §§ 73 Abs. 1, 73 a StGB die Anordnung des Verfalls (des Wertersatzes)\n\ndes gesamten Verkaufserlöses aus den Betäubungsmittelgeschäften obligato-\n\nrisch ist, soweit nicht die Härtevorschrift des § 73 c Abs. 1 StGB entgegensteht.\n\nInsoweit kommt hier ein Absehen von der vollständigen Abschöpfung des Ver-\n\nkaufserlöses - wie vom Landgericht auch angenommen – allein unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Härtevorschrift des § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB in Be-\n\ntracht. Für die Anwendbarkeit dieser Ermessensvorschrift kommt es darauf an,\n\nob der Wert des Erlangten noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist.\n\nDie entsprechende Beurteilung setzt die Feststellung der Vermögensverhält-\n\nnisse voraus (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 5 StR 434/02, StraFo\n\n2003, 283). Denn eine Ermessensentscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2\n\nStGB scheidet grundsätzlich aus, solange und soweit der Angeklagte über\n\nVermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem aus den Straftaten Erlang-\n\nten zurückbleibt (BGHR StGB § 73 c Wert 2).\n\nAls Beurteilungsgrundlage genügte vorliegend die Feststellung nicht,\n\ndaß der Angeklagte zusammen mit seiner Ehefrau das von ihnen bewohnte\n\nEinfamilienhaus sowie ein weiteres Baugrundstück mit einer Gesamtfläche von\n\netwa 2800 qm im Dezember 2001 je zur Hälfte zu einem Kaufpreis von\n\n320.000 DM erworben hat, der Kaufpreis in Höhe von 245.000 DM über ein\n\nDarlehen finanziert und die restlichen 75.000 DM bar bezahlt wurden. Anstatt\n\nauf den Kaufpreis abzustellen, hätte vielmehr der Verkehrswert des Einfamili-\n\nenhauses und des Baugrundstücks festgestellt und - abzüglich vorhandener\n\nBelastungen - als vorhandenes Vermögen berücksichtigt werden müssen\n\n(BGHSt 48, 40, 43; BGHR aaO). Schon mit Blick darauf, daß es sich nach den\n\nvom Landgericht getroffenen Feststellungen um ein sehr gepflegtes Anwesen\n\nmit Sauna, Garage, Werkstatt, Carport, See und Grillpavillon handelte, lag es\n\nzumindest nicht fern, daß der Verkehrswert im Zeitpunkt der Urteilsfällung\n\ndeutlich über dem beim Erwerb vereinbarten Kaufpreis lag. Auch durfte das\n\nLandgericht bei der Bewertung des Eigenkapitalanteils in Höhe der Barzahlung\n\nvon 75.000 DM als (vorhandenes) Vermögen des Angeklagten nicht ohne wei-\n\nteres nur die Hälfte berücksichtigen und dabei auf den auf ihn entfallenden\n\nhälftigen Eigentumsanteil am Grundstück abstellen. Dies wird den tatsächli-\n\nchen Gegebenheiten jedenfalls dann nicht gerecht, wenn diese Barzahlung –\n\nwas angesichts der Betäubungsmittelumsätze des Angeklagten naheliegt – aus\n\nseinem Vermögen geflossen ist. Ob überhaupt und bejahendenfalls in welchem\n\nUmfang nach Billigkeitsgesichtspunkten von der Anordnung des an sich für\n\nverfallen zu erklärenden Betrages abzusehen gerechtfertigt oder geboten sein\n\nkann, hängt aber nicht allein von der rechtlichen Zuordnung von Vermögens-\n\nwerten, sondern in erster Linie von den wirtschaftlichen Folgen für den Ange-\n\nklagten ab (BGHSt aaO).\n\n3. Danach hebt der Senat das angefochtene Urteil insoweit auf, als das\n\nLandgericht davon abgesehen hat, einen höheren als den für sich genommen\n\nrechtsfehlerfrei festgesetzten Betrag von 25.000 Euro als Wertersatz für ver-\n\nfallen zu erklären.\n\nDer neue Tatrichter wird zunächst den Wert des aus den abgeurteilten\n\nStraftaten Erlangten festzustellen haben. Alsdann sind die wirtschaftlichen\n\nVerhältnisse des Angeklagten aufzuklären. Auf der Grundlage dieser Feststel-\n\nlungen wird über die Anordnung des Wertersatzverfalls nach billigem Ermes-\n\nsen zu entscheiden sein. In diesem Zusammenhang kann - unbeschadet ge-\n\nsamtschuldnerischer Haftung aller Tatbeteiligten (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n10. September 2002 - 1 StR 281/02 - und Urteil vom 12. August 2003 - 1 StR\n\n127/03) - für die Ermessensentscheidung von Bedeutung sein, welcher Anteil\n\nan dem Verkaufserlös dem Angeklagten selbst zugeflossen ist.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-29/4-str-586-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73b","ref_norm":"73b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-29/4-str-586-03","retrieved":"2026-07-10 15:29:34.338909+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-04-29/4-str-586-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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