{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_577-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-04-14","aktenzeichen":"4 StR 577/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 577/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. April 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2004 gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Saarbrücken vom 16. Juni 2003 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit\n\nversuchtem Mord zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen ge-\n\nrichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg; eines Eingehens auf die\n\nVerfahrensrügen bedarf es daher nicht.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts handelt es sich bei dem\n\nAngeklagten um eine auffällige Persönlichkeit, die durch \"emotionale Unreife\"\n\nund eine \"egozentrische subjektivistische Verabsolutierung des eigenen\n\nStandpunkts\" geprägt ist (UA 15). Gegenüber seiner früheren Lebensgefährtin\n\nMaria K. , mit der er von 1991 bis zum Jahre 1996 zusammenlebte, zeigte er\n\neine \"sich steigernde Aggressivität\", die schließlich dazu führte, daß er zweimal\n\ngerichtlich in der Psychiatrie untergebracht und u.a. wegen Freiheitsberau-\n\nbung, Bedrohung und Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt\n\nwurde.\n\nIm Jahre 1998 lernte der Angeklagte die aus Rußland stammende Alfia\n\nT. kennen; beide heirateten im Juni 1999. Der Angeklagte war \"extrem\n\neifersüchtig\". Er wurde seiner Ehefrau gegenüber gewalttätig, verfolgte und\n\nüberwachte sie und sperrte sie schließlich in der gemeinsamen Wohnung ein.\n\nAls ihr die Flucht gelang, ging sie in ein Frauenhaus. Der Angeklagte akzep-\n\ntierte die Trennung jedoch nicht, fand ihren Aufenthaltsort heraus und stellte ihr\n\nnach. Er drohte ihr wiederholt, er werde sich eine Waffe besorgen und sie tö-\n\nten. Ab Juni 2001 ging Alfia T. eine Beziehung zu dem Koch Chris Ke. \n\nein; beide zogen Ende September 2001 zusammen. Ende des Jahres\n\n2001/Anfang 2002 wurde die Ehe des Angeklagten geschieden.\n\nWegen der von ihr angezeigten Mißhandlungen durch den Angeklagten\n\nsollte Frau T. am 11. April 2002 richterlich vernommen werden. Am\n\nAbend des 10. April 2002 entschloß sich der Angeklagte, zu ihr zu fahren. Er\n\nwollte versuchen, sie von einer Aussage gegen ihn abzubringen, da er - neben\n\neiner erneuten Verurteilung - den Widerruf seiner Bewährungsstrafe befürch-\n\ntete. Als er Chris Ke. vor der mit Alfia T. gemeinsam bewohnten Woh-\n\nnung traf, forderte er diesen auf, ihn mit in die Wohnung kommen zu lassen,\n\nschlug ihn an den Kopf und sagte: \"Wegen euch beiden gehe ich nicht in den\n\nKnast.\" In der Wohnung kam es zu einem heftigen Streit, bei dem der Ange-\n\nklagte äußerte: \"Wenn ich ins Gefängnis gehe, will ich nicht, daß ihr glücklich\n\nseid.\" Am Ende des ca. zwei- bis dreiminütigen Streitgesprächs (“spätestens\n\njetzt\") faßte der Angeklagte endgültig den Entschluß, Frau T. und an-\n\nschließend ihren Lebensgefährten Ke. zu töten. Er zog ein Klappmesser aus\n\nder rechten Hosentasche, öffnete es und stach mehr als 20mal mit äußerster\n\nWucht auf Alfia T. ein. Als sie schließlich blutüberströmt zu Boden\n\nsank, wandte sich der Angeklagte mit dem Messer in der Hand (UA 7 f., 11)\n\ndem in das Bad geflüchteten Chris Ke. mit den Worten zu: \"Jetzt bist Du an\n\nder Reihe.\" Er versuchte die Tür zu öffnen und rüttelte zehn bis zwanzig Se-\n\nkunden lang daran. Da Ke. die Badezimmertür von innen zuhielt, gelang ihm\n\ndas nicht. Als ein Nachbar - alarmiert durch die Hilferufe - herbeieilte, flüchtete\n\nder Angeklagte. Frau T. verstarb am 11. April 2002 an den Folgen der\n\nStichverletzungen.\n\n2. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte sowohl hin-\n\nsichtlich der Tötung der Alfia T. als auch hinsichtlich der versuchten\n\nTötung des Chris Ke. aus niedrigen Beweggründen gehandelt: Er habe vor\n\ndem Hintergrund der gescheiterten Beziehung durch eine Art \"Bestrafung\" der\n\nbeiden Opfer seine frustrationsbedingten Aggressionen an den Tatopfern\n\ndurch deren Tötung abreagieren wollen. Spätestens als er im Verlauf des\n\nStreitgesprächs endgültig realisiert habe, daß Frau T. sich erneut sei-\n\nnem Willen und seinen Vorstellungen nicht beugen, gegen ihn aussagen und\n\nihn damit gegebenenfalls ins Gefängnis bringen würde, habe er sich ent-\n\nschlossen, sie für ihr nicht willfähriges Verhalten zu bestrafen. Er habe Frau\n\nT. als ein Objekt betrachtet, dem er keinen eigenen Personalwert zuer-\n\nkannt habe. Die bei ihm im Laufe der Monate aufgebaute Frustration, seine\n\nWut und Enttäuschung habe er in der Gewalttat abreagiert. Seine heftige Ge-\n\nmütsbewegung, die aufgeladene Tatsituation, die Verbitterung, Wut und Eifer-\n\nsucht, aus der er gehandelt habe, habe er selbst verschuldet. Seine Gefühle\n\nseien als niedrig einzustufen, weil sie ihrerseits auf niedriger Gesinnung be-\n\nruhten. Er habe das eigene Ich in egozentrischer subjektivistischer Verabsolu-\n\ntierung des eigenen Standpunkts als das einzig Wirkliche gelten lassen und sei\n\nallein verantwortlich für die eskalierende Konfliktentwicklung gewesen. Der An-\n\ngeklagte sei sich auch der Umstände, die den Antrieb zu seinem Handeln als\n\nbesonders verwerflich erscheinen ließen, bewußt gewesen. Er habe die Opfer\n\nbestrafen wollen und dies gewußt. Anzeichen für eine Einschränkung seines\n\n\"Motivationsbeherrschungspotentials\" lägen nicht vor. Vielmehr ergebe sich\n\naus seinen wiederholten Todesdrohungen, daß er gedanklich in der Lage ge-\n\nwesen sei, seine gefühlsmäßigen Regungen zu beherrschen und willensmäßig\n\nzu steuern.\n\n3. Die rechtliche Bewertung des Tatgeschehens durch das Schwurge-\n\nricht als Mord und Mordversuch aus (sonst) niedrigen Beweggründen hat kei-\n\nnen Bestand, weil wesentliche Gesichtspunkte, die der Annahme der erforderli-\n\nchen subjektiven Komponente dieses Mordmerkmals entgegenstehen könnten,\n\nim Urteil nicht erörtert werden.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Annahme\n\ndes Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe unerläßlich, daß dem Täter bei\n\nder Tat die Einsicht in die Niedrigkeit seiner Beweggründe aufgrund seiner gei-\n\nstig-seelischen Verfassung nicht versperrt ist (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2\n\nniedrige Beweggründe 15, 26; BGH StV 2004, 205 m.w.N.). Das hat das Land-\n\ngericht an sich nicht verkannt. Es erörtert jedoch bei der gebotenen Gesamt-\n\nbetrachtung nicht, ob die festgestellten Persönlichkeitsmängel, die der psych-\n\niatrische Sachverständige als “andere schwere seelische Abartigkeit“ qualifi-\n\nziert hat (UA 15) - auch wenn sie den Grad erheblich verminderter Schuldfä-\n\nhigkeit nicht erreichten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR\n\n346/03) - gegen das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des Mord-\n\nmerkmals sprechen (vgl. BGH StV 2004, 205; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedri-\n\nge Beweggründe 24). Dies rügt die Revision zu Recht. Da das Landgericht zu-\n\ndem davon ausgegangen ist, daß der Angeklagte Frau T. deshalb aufge-\n\nsucht hat, um sie von einer Aussage gegen ihn abzubringen, und er sich erst\n\n(\"spätestens\") am Ende des Streitgesprächs im Zustand \"heftiger Gemütsbe-\n\nwegung\" (UA 13, 15, 17) dazu entschloß, sie und ihren Lebensgefährten zu\n\ntöten - das Schwurgericht seinen Feststellungen somit eine affektiv geprägte,\n\nsich aus der Situation entwickelnde Tat zugrundelegt - hätte es diese Prüfung\n\nbesonders sorgfältig vornehmen müssen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedri-\n\nge Beweggründe 11, 16, 39; BGH NStZ 2001, 87).\n\nDer Schuldspruch kann daher nicht bestehen bleiben; die Sache bedarf\n\ninsgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\n4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\nDie nunmehr entscheidende Strafkammer wird die von der Revision und\n\ndem Generalbundesanwalt in seinem Aufhebungsantrag vom 17. Februar 2004\n\nbeanstandete fehlende Erörterung der unterschiedlichen Aussagen des Zeu-\n\ngen Ke. im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung nachzuholen\n\nhaben.\n\nIn der Urteilsformel wird der Anrechnungsmaßstab für die vom Ange-\n\nklagten in Österreich erlittene Auslieferungshaft anzugeben sein (§ 51 Abs. 4\n\nSatz 2 StGB; vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 51 Rdn. 5, 10, 18).\n\nMaatz Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:0)(cid:25)(cid:1)(cid:22)(cid:26)(cid:16)(cid:12)(cid:27)(cid:9)(cid:28)(cid:0)(cid:25)(cid:29)(cid:31)(cid:30)(cid:20) (cid:4)(cid:5)\"!#(cid:3)(cid:24)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_577-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-14/4-str-577-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_577-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_577-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-14/4-str-577-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_577-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:29:05.336976+00:00"}}