{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_576-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-04-08","aktenzeichen":"4 StR 576/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 576/03\n\nUrteil\n\nvom\n\n8. April 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren räuberischen Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. April 2004,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz\n\n als Vorsitzender,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Kuckein,\n\nAthing,\n\nDr. Ernemann,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nSost-Scheible\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Saarbrücken vom 17. September 2003 im\n\nStrafausspruch mit den Feststellungen - ausgenommen\n\ndiejenigen zur voll erhaltenen Schuldfähigkeit - aufgeho-\n\nben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des schweren räuberischen Dieb-\n\nstahls für schuldig befunden und ihn unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus\n\neinem rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren\n\nund acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner\n\nRevision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen\n\nRechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es\n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung des\n\n§ 59 StPO geltend macht, greift – wie der Generalbundesanwalt bereits in sei-\n\nner Antragsschrift vom 8. Januar 2004 dargelegt hat, nicht durch. Ebenso er-\n\nweisen sich die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision zum Schuldspruch\n\nentsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet.\n\nDagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat die wegen schweren räuberischen Diebstahls verhängte\n\nStrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2\n\nStGB entnommen. Einen minder schweren Fall des § 252 i.V.m. § 250 Abs. 3\n\nStGB hat es verneint. Dabei hat es sowohl für die Strafrahmenwahl als auch für\n\ndie Strafbemessung im engeren Sinne zu Gunsten des Angeklagten allein be-\n\nrücksichtigt, daß er \"wegen eines Gewaltdeliktes noch nicht vorbestraft ist\".\n\nDemgegenüber hat es zwar zu Recht als strafschärfend berücksichtigt, daß der\n\nAngeklagte in der Vergangenheit mehrfach wegen Vermögensdelikten verurteilt\n\nworden ist und er sich trotz seiner Inhaftierungen nicht von der Begehung wei-\n\nterer Straftaten hat abhalten lassen. Zur Aufhebung des Strafausspruchs führt\n\nhingegen, daß die Strafkammer \"zudem\" zu seinen Lasten gewertet hat, daß er\n\nin der Hauptverhandlung den ihn belastenden Kaufhausdetektiv Thomas M.\n\n\" als einen dreisten Lügner bezeichnet (hat), ohne daß für diese Beschimpfung\n\ndie geringste Notwendigkeit bestand\" (UA 7). Diese Erwägung begegnet\n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn die Urteilsgründe stellen nicht\n\nklar, ob die Strafkammer hierbei bedacht hat, daß das Prozeßverhalten eines\n\nAngeklagten, mit dem er den Angaben eines Belastungszeugen entgegentritt,\n\nbei der Strafzumessung nicht ohne weiteres zu seinen Lasten berücksichtigt\n\nwerden darf (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4).\n\nNach ständiger Rechtsprechung darf ein Angeklagter im Rahmen seiner\n\nVerteidigung einen Belastungszeugen als unglaubwürdig hinstellen, ohne für\n\nden Fall des Mißerfolgs schon deshalb eine schärfere Bestrafung befürchten\n\nzu müssen (BGHR aaO Verteidigungsverhalten 1). Jedoch kann im Einzelfall\n\nein Angriff des Angeklagten auf die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen\n\nstrafschärfendes Gewicht erlangen, wenn er die Grenze angemessener Vertei-\n\ndigung eindeutig überschreitet und sein Vorbringen eine selbständige Rechts-\n\ngutsverletzung enthält (BGHR aaO Verteidigungsverhalten 19). Hinweise auf\n\neine besondere Rechtsfeindschaft oder Gefährlichkeit oder eine hiernach un-\n\nzulässige Herabwürdigung des Zeugen können allein dem Umstand, daß der\n\nAngeklagte den Zeugen der Lüge bezichtigt hat, nicht ohne weiteres entnom-\n\nmen werden (vgl. BGH StV 1994, 424; BGH, Beschluß vom 2. Mai 2000 - 1 StR\n\n136/00). Inwieweit solche Angriffe, die die Ehre eines Zeugen berühren, erlaubt\n\nsind, beurteilt sich nach § 193 StGB (vgl. BGHSt 14, 48, 51; BGHR aaO Ver-\n\nteidigungsverhalten 14 m.w.N.; BGH StV 1985, 146, 147).\n\nBei der Beurteilung der Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens\n\nkönnen die Umstände des Einzelfalles nicht außer Betracht bleiben. Insoweit\n\nist hier zu berücksichtigen, daß der Angeklagte von vornherein den Vorwurf, in\n\ndem Kaufhaus einen Kindercomputer entwendet und den dort tätigen Detektiv,\n\nden Zeugen Thomas M., anschließend mit seiner geladenen Schreckschußpi-\n\nstole bedroht zu haben, detailliert bestritten hat. Die ihm drohende Verurteilung\n\nwegen eines Verbrechens zu einer hohen Freiheitsstrafe hing nach der Be-\n\nweislage von der Aussage des ihn belastenden Detektivs ab. Angesichts der\n\nkonkreten Verfahrenssituation, auf die es bei der Beurteilung zulässigen Ver-\n\nteidigungsverhaltens ankommt (vgl. BVerfG NJW 1991, 29), konnte es aus der\n\nSicht des Angeklagten erforderlich erscheinen, seiner bestreitenden Einlas-\n\nsung dadurch besondere Überzeugungskraft zu verleihen, daß er den Bela-\n\nstungszeugen der Lüge bezichtigte. Daß er sich dazu einer scharfen Aus-\n\ndrucksweise bediente, rechtfertigt für sich regelmäßig noch keine andere Be-\n\nwertung, wenn sich der Vorwurf gegen einen Zeugen auf die Aussage zur ver-\n\nfahrensgegenständlichen Tat bezieht und nicht etwa einen vom maßgeblichen\n\n\"Streitstoff\" losgelösten allgemeinen Angriff auf die Ehre des Zeugen beinhaltet\n\n(vgl. BVerfG NJW 1991, 2074, 2076). Letzteres ist in der Rechtsprechung bei-\n\nspielsweise in der Bezeichnung eines als Zeuge vernommenen Polizeibeamten\n\nals \"bedenkenloser Berufslügner\" gesehen worden (Hans. OLG Hamburg\n\nNStZ-RR 1997, 103 f.). Daß es sich hier so verhält, kann den Urteilsgründen\n\nindes nicht entnommen werden. Selbst wenn das Prozeßverhalten des Ange-\n\nklagten zu beanstanden wäre, ergäbe sich daraus hier noch nicht ohne weite-\n\nres ein bestimmender Strafschärfungsgrund, der - wie es das Landgericht ge-\n\ntan hat - mit demselben Gewicht in die Strafzumessung einzustellen wäre wie\n\netwa die strafrechtliche Vorbelastung des Angeklagten.\n\nMit dieser Rechtsprechung wird der berechtigte Anspruch eines Zeugen,\n\nehrverletzenden Äußerungen des Angeklagten im Strafverfahren nicht schutz-\n\nlos ausgeliefert zu sein, nicht unangemessen eingeschränkt. Vielmehr ist es\n\nAufgabe des Vorsitzenden im Rahmen seiner Sachleitung, den Zeugen gegen\n\nunsachliche Angriffe zu schützen und den Angeklagten in einem solchen Fall\n\nzur Mäßigung anzuhalten.\n\nAuf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht der Strafausspruch, da das\n\nLandgericht sowohl die Strafrahmenwahl als auch die Strafbemessung im\n\nengeren Sinne ausdrücklich mit dem Verhalten des Angeklagten in der Haupt-\n\nverhandlung begründet hat. Über die Strafe ist deshalb neu zu befinden.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_576-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-08/4-str-576-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_576-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_576-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-08/4-str-576-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_576-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:28:50.521255+00:00"}}