{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_574-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-02-17","aktenzeichen":"4 StR 574/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 574/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Februar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Februar 2004 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Münster - Strafkammer bei dem Amtsge-\n\nricht Bocholt - vom 30. September 2003 im Maßre-\n\ngelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-\n\nbrauchs eines Kindes in fünf Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs eines\n\nKindes in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nFerner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an-\n\ngeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen\n\nRechts rügt, ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des\n\n§ 349 Abs. 2 StPO, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-\n\nrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-\n\ngeben hat. Der Maßregelausspruch hat hingegen keinen Bestand.\n\nDie Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus nach § 63 StGB setzt voraus, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten\n\nzur Tatzeit aufgrund eines positiv festgestellten, länger andauernden geistigen\n\nDefekts zumindest erheblich eingeschränkt im Sinne des § 21 StGB war (st.\n\nRspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 26 f.; 42, 385 f.). Dies belegt das angefochtene Urteil\n\nnicht.\n\nDas Landgericht hat, dem Gutachten des angehörten Sachverständigen\n\nfolgend, angenommen, daß bei dem Angeklagten eine schwere seelische Ab-\n\nartigkeit - und zwar eine Pädophilie mit sadistischen Zügen sowie eine poly-\n\nmorphe Persönlichkeitsstörung - vorgelegen habe, die zwar nicht zum Aus-\n\nschluß, wohl aber zu einer erheblichen Verminderung seiner Einsichtsfähigkeit\n\ngeführt habe.\n\nAuf dieser Grundlage kommt eine Unterbringung nach § 63 StGB nicht\n\nin Betracht, weil die Schuld des Angeklagten dann nicht im Sinne des § 21\n\nStGB gemindert wird, wenn er ungeachtet seiner erheblich verminderten Ein-\n\nsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingese-\n\nhen hat (vgl. BGHSt 21, 27 f.; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6 m.w.N.).\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Maßregelaus-\n\nspruchs. Über diesen ist umfassend neu zu befinden. Der Senat hebt die zuge-\n\nhörigen Feststellungen ebenfalls auf. Dazu zählen auch die der Schuldfähig-\n\nkeitsbeurteilung zugrunde liegenden Feststellungen. Der neue Tatrichter wird\n\ninsbesondere genaue Feststellungen zum Schweregrad und zur Verfestigung\n\nder sexuellen Devianz zu treffen und diese im Urteil - für das Revisionsgericht\n\nnachvollziehbar - darzulegen haben. Er wird sich ferner mit der Frage befassen\n\nmüssen, ob der Zustand des Angeklagten möglicherweise zu einer erheblichen\n\nVerminderung der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Dies ist, wenn für die Be-\n\nurteilung der Schuldfähigkeit eine von der Norm abweichende sexuelle Präfe-\n\nrenz im Vordergrund steht, nur dann der Fall, wenn diese den Täter in seiner\n\nPersönlichkeit so nachhaltig verändert hat, daß er zur Bekämpfung seiner Trie-\n\nbe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt (vgl. BGHR StGB § 21 seeli-\n\nsche Abartigkeit 33, 37 und § 63 Zustand 23). Daher ist nicht jedes abweichen-\n\nde Sexualverhalten, auch nicht eine Devianz in Form einer Pädophilie, ohne\n\nweiteres gleichzusetzen mit einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im\n\nSinne der §§ 20, 21 StGB. Die Steuerungsfähigkeit kann allerdings dann be-\n\neinträchtigt sein, wenn abweichende Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen\n\nVerhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung,\n\nzunehmende Frequenz, durch Ausbau des Raffinements und durch gedankli-\n\nche Einengung auf diese Praktiken auszeichnet (vgl. Nedopil, Forensische\n\nPsychiatrie 2. Aufl., S. 168).\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung läßt\n\nden Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils unberührt, weil ei-\n\nne vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit hier von vorneherein ausschei-\n\ndet\n\nund der Angeklagte durch die fehlerhafte Annahme der Voraussetzungen des\n\n§ 21 StGB bei der Strafzumessung nicht beschwert ist.\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:20)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_574-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-17/4-str-574-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_574-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_574-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-17/4-str-574-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_574-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:18:48.074582+00:00"}}