{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_563-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-03-10","aktenzeichen":"4 StR 563/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 563/03\n\nUrteil\n\nvom\n\n10. März 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März\n\n2004, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nAthing,\n\nDr. Ernemann,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nSost-Scheible\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Dessau vom 5. September 2003 im Maß-\n\nregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-\n\nworfen.\n\n3. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer\n\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-\n\nbrauchs von Kindern in drei Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs eines\n\nKindes in drei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\n\nverurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an-\n\ngeordnet. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Der Angeklagte\n\nwendet sich, soweit er verurteilt worden ist, mit seiner auf die Sachrüge ge-\n\nstützten Revision gegen dieses Urteil. Er beanstandet in erster Linie die An-\n\nordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen\n\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Die Revision führt\n\njedoch zur Aufhebung des Maßregelausspruchs.\n\nNach den Feststellungen hielten sich im Tatzeitraum zwischen Sommer\n\n2001 und Juli 2002 die 13jährige Cindy B. (Fall II. 1.), die 12jährige S. \n\nF. (Fall II. 2.) und die 10jährige Mandy Sch. (Fälle II. 3. a bis d) auf-\n\ngrund verwandtschaftlicher Beziehungen oder freundschaftlicher Bindungen\n\nder Familien häufiger im Haushalt des Angeklagten auf. Cindy B. , die Schwe-\n\nster der Ehefrau des Angeklagten, begleitete ihn überdies im Sommer 2002 auf\n\neiner beruflich bedingten Lkw-Fahrt nach Spanien. Bei Aufenthalten der Mäd-\n\nchen in der Wohnung des Angeklagten bzw. anläßlich der Fahrt nach Spanien\n\nnahm der damals 40jährige Angeklagte an den Kindern verschiedene sexuelle\n\nHandlungen vor. Mit Cindy B. , die sich in den Angeklagten verliebt hatte,\n\nführte er einvernehmlich den Geschlechtsverkehr durch.\n\nDas Landgericht hat - dem Sachverständigen folgend - die Unterbrin-\n\ngung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63\n\nStGB angeordnet, weil dieser die Taten im Zustand erheblich verminderter\n\nSchuldfähigkeit infolge einer \"dissozialen Persönlichkeitsstörung\" in Verbin-\n\ndung mit einer \"ausgesprägten Pädophilie\" begangen habe. Aufgrund dieses\n\nZustandes, insbesondere der in einer \"jahrelange(n) Entwicklung herausgebil-\n\ndete(n) Pädophilie\" (UA 36) sei ohne eine entsprechende Behandlung die Ge-\n\nfahr weiterer gleichgelagerter sexueller Übergriffe zum Nachteil von Kindern\n\ngegeben.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts zur - für eine Anordnung nach § 63\n\nStGB positiv festzustellenden - verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten\n\ninfolge einer schweren anderen seelischen Abartigkeit begegnen durchgreifen-\n\nden rechtlichen Bedenken.\n\nWird ein so schwerwiegender Eingriff, wie ihn die zeitlich nicht befristete\n\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, auf die Diagno-\n\nse \"schwere andere seelische Abartigkeit\" gestützt, muß aufgrund einer Ge-\n\nsamtschau von Täterpersönlichkeit und Taten feststehen, daß die Störung den\n\nTäter so nachhaltig in seiner Persönlichkeit geprägt hat, daß er im Zeitpunkt\n\nder Begehung der Taten aus einem starken, mehr oder weniger unwiderstehli-\n\nchen Zwang heraus gehandelt hat. Steht, wie hier, für die Beurteilung der\n\nSchuldfähigkeit eine von der Norm abweichende sexuelle Präferenz im Vorder-\n\ngrund, muß diese den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert ha-\n\nben, daß er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen\n\naufbringt (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 33, 37 und § 63 Zustand\n\n23). Daher ist nicht jedes abweichende Sexualverhalten, auch nicht eine Devi-\n\nanz in Form einer Pädophilie (zum Begriff: Internationale Klassifikation psychi-\n\nscher Störungen ICD-10 F 65.4; Venzlaff/Foerster, psychiatrische Begutach-\n\ntung 3. Aufl., S. 254 f.), die zwangsläufig nur unter Verletzung strafrechtlich\n\ngeschützter Rechtsgüter verwirklicht werden kann, ohne weiteres gleichzuset-\n\nzen mit einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21\n\nStGB. Vielmehr kann auch nur eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegen,\n\ndie als allgemeine Störung der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der\n\nAnpassung nicht den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abar-\n\ntigkeit im Sinne des § 21 StGB erreicht. Hingegen kann die Steuerungsfähig-\n\nkeit etwa dann beeinträchtigt sein, wenn abweichende Sexualpraktiken zu einer\n\neingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abneh-\n\nmende Befriedigung, zunehmende Frequenz, durch Ausbau des Raffinements\n\nund durch gedankliche Einengung auf diese Praktiken auszeichnen (vgl. Ne-\n\ndopil, Forensische Psychiatrie 2. Aufl., S. 168).\n\nDen dargelegten Anforderungen an die Beurteilung der Schuldfähigkeit\n\ndes Angeklagten wird das angefochtene Urteil nicht in jeder Hinsicht gerecht.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte - nicht ausschließbar auch\n\nwährend des Tatzeitraums - auch Sexualkontakte mit erwachsenen Frauen. Er\n\nlebte mindestens bis Mitte des Jahres 2001 mit seiner zweiten Ehefrau, die er\n\n1999 kennengelernt und im Mai 2000 geheiratet hatte, und dem im März 2001\n\ngeborenen gemeinsamen Sohn zusammen. Der Angeklagte hat ferner mehrere\n\nnichteheliche Kinder von verschiedenen Partnerinnen. Im Jahr 2001 war die\n\nerwachsene Zeugin U. für kurze Zeit seine Lebensgefährtin. Dieses Sexual-\n\nverhalten hätte zu einer Erörterung gedrängt, weshalb der Angeklagte im Tat-\n\nzeitraum nur erheblich eingeschränkt in der Lage gewesen sein soll, seinen\n\npädophilen Neigungen zu widerstehen und weshalb eine Einengung auf ein\n\ndeviantes Sexualverhalten, mithin eine schuldrelevante süchtige Entwicklung\n\n(vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 37 und § 63 Zustand 23; Nedopil\n\naaO, S. 168) vorgelegen hat.\n\nZwar deutet die Formulierung, die Sexualpartnerinnen des Angeklagten\n\n\"seien immer jünger geworden, es habe sich schließlich um Mädchen im pu-\n\nbertären und vorpubertären Alter gehandelt\" (UA 30) darauf hin, daß er sich\n\nauch schon vor dem Tatzeitraum Kindern sexuell zugewandt hatte. In Anbe-\n\ntracht seiner Sexualkontakte zu erwachsenen Frauen ist jedoch mit dieser Er-\n\nwägung allein die Annahme des Landgerichts, beim Angeklagten habe eine \"in\n\neiner jahrelange(n) Entwicklung herausgebildete Pädophilie\" (UA 36), mithin\n\neine stabile und deshalb schuldrelevante deviante Sexualentwicklung (vgl. Ne-\n\ndopil aaO S. 168) vorgelegen, nicht hinreichend dargetan.\n\nDie aufgezeigten Darlegungsmängel führen zur Aufhebung des Maßre-\n\ngelausspruchs. Über diesen ist deshalb umfassend neu zu befinden. Der Senat\n\nhebt auch die \"zugehörigen\" Feststellungen auf. Dazu zählen auch die der\n\nSchuldfähigkeitsbeurteilung zugrunde liegenden Feststellungen. Sollte der\n\nneue Tatrichter zum Schweregrad und zur Verfestigung der sexuellen Devianz\n\ndes Angeklagten weiter gehende Feststellungen treffen können, wird die An-\n\nordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus allerdings naheliegen; dies gilt insbesondere dann, wenn konkrete\n\nAnhaltspunkte für ein Zusammenwirken von Aggressivität und sexueller Devi-\n\nanz - gegebenenfalls auch außerhalb des hier anhängigen Verfahrens - gege-\n\nben sein sollten.\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung läßt\n\nden Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils unberührt. Denn\n\neine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit scheidet hier von vorneherein\n\naus; durch die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB ist der Ange-\n\nklagte bei der Strafzumessung nicht beschwert.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_563-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-10/4-str-563-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_563-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_563-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-10/4-str-563-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_563-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:24:29.366432+00:00"}}