{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_554-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-01-22","aktenzeichen":"4 StR 554/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 554/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. Januar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Januar 2004 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Stendal vom 14. Juli 2003 dahin geändert,\n\ndaß\n\n1. \n\nder Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit\n\nmit gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl,\n\nder fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr in Tatein-\n\nheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis,\n\ndes Vortäuschens einer Straftat sowie des vorsätz-\n\nlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,\n\n2. \n\ndie wegen Diebstahls verhängte Einzelfreiheits-\n\nstrafe entfällt.\n\nII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nund die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-\n\neinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körper-\n\nverletzung, Diebstahls, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit\n\nvorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Vortäuschens einer Straftat und\n\nvorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nsechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn eine Maß-\n\nregel nach § 69 a StGB angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit\n\nseiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts\n\nrügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit der Angeklagte we-\n\ngen versuchter räuberischer Erpressung und wegen tatmehrheitlich begange-\n\nnen Diebstahls verurteilt worden ist; im übrigen ist es unbegründet im Sinne\n\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Nach den Feststellungen holten der Angeklagte und zwei unbekannt\n\ngebliebene Mittäter den aus Frankreich zum Kauf eines Gebrauchtwagens an-\n\ngereisten Al O. und dessen Begleiter Al Ot. mit einem Pkw vom Flug-\n\nhafen ab. Das Fahrzeug wurde von einem der beiden Mittäter gelenkt, Al O. \n\nsaß auf dem Beifahrersitz, der Angeklagte, der weitere Mittäter und Al Ot. \n\nauf der Rücksitzbank. Als Al Ot. während eines Halts das Fahrzeug kurz-\n\nfristig verlassen hatte, fuhr der das Fahrzeug lenkende Mittäter plötzlich ohne\n\nAl Ot. los. Entsprechend ihrer vorgefaßten Absicht wollten der Angeklagte\n\nund seine Mittäter einerseits sich das Gepäck des zurückgelassenen Al Ot. \n\nzueignen und anderseits Al O. im weiteren Verlauf der Fahrt zur Herausgabe\n\nvon 1.000 Euro veranlassen. Da Al O. auch auf die Drohung, „sonst sei er\n\ntot“, die Zahlung der 1.000 Euro verweigerte und durch Ziehen der Handbrem-\n\nse versuchte, das Fahrzeug anzuhalten, hielt ihn der Angeklagte von hinten an\n\nden Armen fest, während der neben ihm auf der Rückbank sitzende Mittäter auf\n\nAl O. mit einem Radmutterschlüssel einschlug, um seine Gegenwehr zu un-\n\nterbinden und die Geldforderung zu unterstreichen. Anschließend durchsuchte\n\nder Mittäter das Gepäck des Al O. und fand dort zwei Umschläge mit ca.\n\n26.500 Euro, die der Angeklagte und seine Mittäter aufgrund eines – nunmehr\n\ngefaßten – Tatentschlusses insgesamt für sich behielten.\n\n2. Danach ist zwar die wegen schweren Raubes erfolgte Verurteilung\n\nrechtlich nicht zu beanstanden, da zum Zeitpunkt der Fassung des Raubvor-\n\nsatzes und der Wegnahme des Geldes die zuvor ausgeübte Gewalt ersichtlich\n\nandauerte und fortwirkte (vgl. BGHSt 20, 32; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Dro-\n\nhung 3). Jedoch tritt gegenüber dem vollendeten schweren Raub die tateinheit-\n\nlich verwirklichte versuchte (schwere) räuberische Erpressung, die auf densel-\n\nben Gegenstand, nämlich einen Teilbetrag des schließlich durch den Raub\n\nerbeuteten Geldbetrages gerichtet war, als mitbestrafte Vortat zurück (vgl. BGH\n\nNJW 1967, 60, 61; Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1997 - 4 StR 464/97;\n\nEser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 253 Rdn. 31). Keinen Bestand kann\n\nauch die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Diebstahl des Gepäcks und\n\ndem Raubgeschehen haben, da beide Taten auf einem einheitlichen Tatent-\n\nschluß beruhen und die auf die Erlangung des Gepäcks des Al Ot. und des\n\nGeldes des Al O. gerichteten Betätigungsakte räumlich und örtlich derart\n\neng zusammenhängen, daß sie bei natürlicher Betrachtungsweise rechtlich\n\neine Handlung bilden (vgl. hierzu Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. vor § 52\n\nRdn. 2 a m.w.N.). Daß das Landgericht eine Strafbarkeit nach § 316 a StGB\n\nverneint hat (vgl. zum Angriff auf einen Mitfahrer Senatsurteil vom 20. Novem-\n\nber \n\n2003\n\n– 4 StR 250/03), beschwert den Angeklagten hingegen nicht.\n\n3. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der wegen Diebstahls\n\nverhängten Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe. Dies erfordert jedoch\n\nnicht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat schließt aus, daß\n\ndas Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse auf\n\neine niedrigere Gesamtstrafe und im Fall II 1. der Urteilsgründe (Taten zum\n\nNachteil der Geschädigten Al O. und Al Ot. ) auf eine niedrigere Einzel-\n\nstrafe erkannt hätte.\n\nDa das Rechtsmittel nur unwesentlichen Erfolg hat, erscheint es nicht\n\nunbillig, den Beschwerdeführer in vollem Umfang mit den Kosten und notwen-\n\ndigen Auslagen zu belasten.\n\nVorsitzende Richterin am Bun- Maatz Athing\ndesgerichtshof Dr. Tepperwien\nist urlaubsbedingt ortsabwesend\nund deshalb verhindert zu unter-\nschreiben.\n\n Maatz\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:21)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_554-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-22/4-str-554-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_554-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_554-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-22/4-str-554-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_554-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:11:43.488770+00:00"}}