{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_539-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-01-08","aktenzeichen":"4 StR 539/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 539/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. Januar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Januar 2004 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Saarbrücken vom 7. Juli 2003 im Aus-\n\nspruch über die Maßregel der Unterbringung des Ange-\n\nklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung in zwei Fällen, Vergewaltigung, Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vor-\n\nsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzli-\n\nchem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-\n\nren und acht Monaten verurteilt; ferner hat es die Unterbringung des Ange-\n\nklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß\n\ndem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt wer-\n\nden darf. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,\n\nmit der er allgemein das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen\n\nRechts rügt. Das Urteil hat zum Maßregelausspruch nach § 63 StGB Erfolg; im\n\nübrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nzum Schuld- und zum Strafausspruch sowie zum Maßregelausspruch nach\n\n§ 69 a StGB keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen in der An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Dezember 2003.\n\n2. Dagegen hält der Maßregelausspruch über die Anordnung der Unter-\n\nbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)\n\nder rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Diese - unbefristete und für den Be-\n\ntroffenen schon deshalb in besonderem Maße belastende – Maßregelanord-\n\nnung setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorü-\n\nbergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung\n\nder Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet (st. Rspr.; BGHSt\n\n34, 22, 26 f.; 42, 385 f.), ferner, daß der Täter in diesem Zustand eine rechts-\n\nwidrige Tat begangen hat, die mit diesem Defekt in einem kausalen, sympto-\n\nmatischen Zusammenhang steht. Daß diese Voraussetzungen gegeben sind,\n\nist im angefochtenen Urteil nicht rechtsfehlerfrei dargelegt.\n\na) Das Landgericht hat sich zur Schuldfähigkeit des Angeklagten den\n\nAusführungen des gehörten psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. Dr. L.\n\nangeschlossen, der bei dem Angeklagten ein \"polyvalentes Verwahrlosungs-\n\nsyndrom mit langjähriger Heroinsucht\" diagnostiziert und die Auffassung ver-\n\ntreten hat, aufgrund dieser von ihm als schwere andere seelische Abartigkeit\n\nim Sinne des § 20 StGB qualifizierten Persönlichkeitsstörung sei „eine erhebli-\n\nche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten zu den jewei-\n\nligen Tatzeiten festzustellen\". Zur Begründung ist dazu u.a. ausgeführt:\n\nfrühkindliche Milieuschäden zurückzuführen. \n\n\"Dieses Erscheinungsbild einer Persönlichkeitsstörung sei auf\nschwere \nIm\nRahmen dieser Persönlichkeitsstörung bestehe bei dem An-\ngeklagten eine Unfähigkeit zu einer normalen Beziehung, die\nsich in fehlender gemütsmäßiger Stetigkeit, Alles-oder-Nichts-\nDenken und mangelnder echter Einfühlung in die Erfordernis-\nse einer Partnerschaft manifestiere. Der vor dem Hintergrund\ndieser Situation bestehende Beziehungskonflikt mit der Ne-\nbenklägerin habe dazu geführt, daß die Bindung an die Ge-\nschädigte bei dem Angeklagten sich im Sinne einer fixen Idee\nentwickelte. Die Überwertigkeit dieser Idee habe auf das ge-\nsamte Verhalten des Angeklagten einen determinierenden\nEinfluß gehabt.\" (UA 19)\n\nb) Diese Ausführungen der Strafkammer zur Persönlichkeitsstörung des\n\nAngeklagten und zu der das Gutachten des Sachverständigen tragenden fach-\n\nlichen Begründung sind so allgemein gehalten, daß sich nicht zuverlässig be-\n\nurteilen läßt, ob die festgestellte Störung den vom Landgericht mit dem Sach-\n\nverständigen angenommenen Schweregrad erheblich verminderter Steue-\n\nrungsfähigkeit (§ 21 StGB) erreicht. So bleibt schon offen, ob das im Urteil als\n\nschwere seelische Abartigkeit gewertete \"polyvalente Verwahrlosungssyndrom\"\n\nüberhaupt einer in psychiatrischen Fachkreisen allgemein anerkannten Kate-\n\ngorie psychischer Störungen entspricht. Jedenfalls aber bedurfte es bei der so\n\nbeschriebenen Persönlichkeitsstörung einer erkennbaren Abgrenzung gegen-\n\nüber solchen Eigenschaften und Verhaltensweisen, die sich noch innerhalb der\n\nBandbreite menschlichen Verhaltens bewegen und Ursache für strafbares Tun\n\nsein können, ohne daß sie die Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB \"erheb-\n\nlich\" - eine vom Richter ohne Bindung an die Auffassung des Sachverständigen\n\nzu beantwortende Rechtsfrage (BGHSt 43, 66, 77) - berühren (BGHSt 42, 385,\n\n387; BGH StV 1997, 630; NStZ-RR 2003, 165 f.). Dazu bedarf es einer Ge-\n\nsamtschau, ob die nicht pathologisch bestimmten Störungen in ihrem Gewicht\n\nden krankhaften seelischen Störungen entsprechen und Symptome aufweisen,\n\ndie in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähn-\n\nlichen Folgen stören, belasten oder einengen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 28;\n\n37, 397, 401; speziell zur Schuldfähigkeitsbeurteilung bei „Verwahrlosungsten-\n\ndenzen“, „dissozialer Entwicklung“ und „Polytoxikomanie“ vgl. Senatsbeschluß\n\nvom 20. Dezember 2001 - 4 StR 540/01; ferner BGH NStZ-RR 2000, 298).\n\nDaran fehlt es.\n\nc) Eine nähere Erörterung war insoweit auch nicht mit Blick auf die An-\n\nnahme des Sachverständigen entbehrlich, bei dem Angeklagten habe sich die\n\nBindung an die Geschädigte im Sinne einer \"fixen Idee\" entwickelt, deren\n\n\"Überwertigkeit\" auf das gesamte Verhalten des Angeklagten einen determinie-\n\nrenden Einfluß gehabt habe (UA 19). Denn auch die Feststellung einer \"fixen\"\n\noder \"überwertigen\" Idee sagt noch nichts über die rechtliche \"Erheblichkeit\"\n\neines solchen Zustandes, der fließende Übergänge von einer unterhalb der\n\nforensischen Erheblichkeitsschwelle liegenden seelischen Störung bis hin zu\n\neiner expansiv paranoischen Entwicklung aufweisen kann (vgl. BGHR StGB\n\n§ 21 seelische Abartigkeit 25). Eine eingehende Auseinandersetzung mit die-\n\nser Frage drängte sich hier zumal deshalb auf, weil die Taten, soweit sie sich\n\ngegen die Nebenklägerin und deren jetzigen Ehemann richteten, sich auch\n\nnormal-psychologisch aus Enttäuschung des Angeklagten über die geschei-\n\nterte Liebesbeziehung zu der Nebenklägerin erklären lassen (vgl. zur Schuld-\n\nfähigkeitsbeurteilung in solchen Fällen vgl. BGH NStZ 1998, 296 m. Anm.\n\nWinckler/Foerster; Senatsbeschluß vom 25. September 2003 - 4 StR 316/03).\n\nDies hat auch das Landgericht letztlich nicht verkannt, denn im Rahmen der\n\nStrafzumessung wertet es allgemein strafmildernd, daß der Angeklagte sämtli-\n\nche Taten \"aus einer nicht völlig unverständlich erscheinenden Motivation\" und\n\n\"aus einer momentanen Erregung heraus\" begangen habe (UA 23/24). Damit\n\nist aber die Annahme, die Taten seien symptomatischer Ausdruck einer über-\n\ndauernden, in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen vergleich-\n\nbaren schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung mit einem mehr oder weniger\n\nunwiderstehlichen Zwang zur Tatbegehung, wie sie die Anordnung der Unter-\n\nbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt (BGHSt 42, 385,\n\n388), nicht ohne weiteres vereinbar.\n\n3. Über den Maßregelausspruch ist deshalb - tunlichst unter Hinzuzie-\n\nhung eines weiteren Sachverständigen - umfassend neu zu befinden. Der Se-\n\nnat hebt deshalb auch die „zugehörigen“ Feststellungen auf. Mit aufgehoben\n\nsind damit auch die auf die bisherige psychiatrische Begutachtung gestützten\n\ntatsächlichen Feststellungen zum Zustand des Angeklagten, die der Schuldfä-\n\nhigkeitsbeurteilung durch das Landgericht zugrunde liegen. Der Schuld- und\n\nder Strafausspruch des angefochtenen Urteils bleiben hiervon jedoch unbe-\n\nrührt. Denn eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit scheidet hier nach\n\nLage der Dinge von vornherein aus; durch die Annahme der Voraussetzungen\n\ndes § 21 StGB ist der Angeklagte bei der Strafzumessung nicht beschwert.\n\nTepperwien Maatz\n\nAthing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_539-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-08/4-str-539-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_539-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_539-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-08/4-str-539-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_539-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:10:35.801331+00:00"}}