{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_533-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-03-18","aktenzeichen":"4 StR 533/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 533/03\n\nUrteil\n\nvom\n\n18. März 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verdachts der Beihilfe zum Mord\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März\n\n2004, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nProf. Dr. Kuckein,\n\nRichterinnen am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)\n\nSost-Scheible\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger,\n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter der Nebenklägerinnen,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-\n\nbenklägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Mün-\n\nster vom 25. Juni 2003 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine als\n\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-\n\nrichts Essen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Münster hatte den Angeklagten mit Urteil vom\n\n5. September 2001 aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der Beihilfe zum\n\nMord freigesprochen. Auf die Revisionen der Nebenklägerinnen hob der Senat\n\ndiese Entscheidung, soweit sie den Angeklagten betraf, durch Urteil vom 8.\n\nAugust 2002 - 4 StR 88/02 - samt den Feststellungen auf und verwies die Sa-\n\nche zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Die\n\nRevision des Mitangeklagten Torsten K. , der als Haupttäter wegen\n\nheimtückisch und aus Habgier begangenen Mordes verurteilt worden war, hatte\n\nder Senat durch Beschluß vom 11. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als un-\n\nbegründet verworfen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten erneut freigesprochen; ferner hat\n\nes bestimmt, daß der Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft zu ent-\n\nschädigen sei. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerinnen wenden sich\n\nmit ihren auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen gegen\n\ndieses Urteil.\n\nDie Rechtsmittel haben Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen erteilte der gesondert verfolgte Ryszard\n\nA. dem früheren Mitangeklagten Torsten K. den Auftrag,\n\nZbigniew Ko. aus Dülmen zu töten. Für die Durchführung der Tat ver-\n\nsprach A. Torsten K. , der sich in finanziellen Schwierig-\n\nkeiten befand, 10.000 DM, die nach der Tat in Raten bezahlt werden sollten.\n\nEtwa 2 bis 2 1/2 Wochen vor der Tat erklärte sich K. gegenüber\n\nA. zur Tatbegehung bereit. Am 17. Oktober 2000 erschoß er Zbigniew\n\nKo. , den er, einer Absprache mit A. folgend, unter einem Vorwand\n\nan eine abgelegene Stelle gelockt hatte, aus nächster Nähe in dessen Fahr-\n\nzeug. Die Tatwaffe hatte er von A. erhalten.\n\nDer Angeklagte hatte A. , mit dem er eng befreundet war,\n\nim Spätsommer 2000 mit Torsten K. bekannt gemacht. Ob er dieses\n\noder weitere Zusammentreffen veranlaßte, um A. Torsten K. als\n\nTäter für den geplanten Mord zuzuführen, konnte das Landgericht nicht fest-\n\nstellen. Jedenfalls erfuhr der Angeklagte zu einem nicht feststellbaren Zeit-\n\npunkt vor der Tat, daß sich K. gegenüber A. gegen Zahlung eines\n\nGeldbetrages zur Tötung des Ko. bereit erklärt hatte. Um eine Verbin-\n\ndung zwischen A. und K. zu verschleiern, kam A. mit dem\n\nAngeklagten überein, daß dieser künftig sämtliche Kontaktaufnahmen zwi-\n\nschen K. und A. vermitteln sollte. A. setzte K. hiervon\n\nin Kenntnis, ließ ihn, in Absprache mit dem Angeklagten, jedoch im Glauben,\n\nder Angeklagte sei in die Tatplanung nicht eingeweiht. In der Folgezeit bat\n\nK. den Angeklagten mindestens fünfmal um die Herstellung eines Kon-\n\ntakts zu A. , den der Angeklagte jeweils auch vermittelte. Das Schwurge-\n\nricht konnte jedoch nicht feststellen, ob die daraufhin zwischen A. und\n\nK. geführten Gespräche \"der Tatvorbereitung dienten oder einen anderen\n\nInhalt hatten\". Der Angeklagte war auch zugegen, als A. und K. \n\netwa eine Woche vor der Tat nach Dülmen fuhren, wo K. das ihm bis da-\n\nhin nicht bekannte Tatopfer gezeigt wurde. Der Zweck dieser Fahrt war dem\n\nAngeklagten bekannt. Unmittelbar nach Begehung des Mordes rief K. ,\n\neiner vor der Tat mit A. getroffenen Vereinbarung folgend, den Ange-\n\nklagten an und teilte ihm mit, es sei \"alles ok\". Der Angeklagte, der wußte, daß\n\nK. hiermit die Ausführung der Tat bestätigte, leitete diese Information,\n\nebenfalls absprachegemäß, an A. weiter. Schließlich überbrachte der\n\nAngeklagte im Auftrag des A. Torsten K. die erste Rate des für die\n\nTatbegehung versprochenen Geldbetrages; die übrigen Raten erhielt K. \n\nvon A. ausgehändigt.\n\n2. Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten, der bestreitet, von\n\ndem Mordkomplott Kenntnis gehabt zu haben, vom Vorwurf der Beihilfe zum\n\nMord aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Obwohl er in die geplante Tat\n\neingeweiht gewesen sei, könne ihm - unter Anwendung des Zweifelssatzes -\n\nnicht nachgewiesen werden, daß er die Haupttat objektiv gefördert habe. An\n\neiner Verurteilung des Angeklagten wegen Nichtanzeige eines geplanten Mor-\n\ndes gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 6 StGB hat sich das Landgericht aus Rechtsgrün-\n\nden gehindert gesehen, weil es - in umgekehrter Anwendung des Zweifelssat-\n\nzes - nicht sicher auszuschließen vermochte, daß der Angeklagte Tatbeteiligter\n\ndes Mordes war.\n\n3. Der Freispruch vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord hält rechtlicher\n\nÜberprüfung nicht stand. Die Annahme des Landgerichts, es könne nicht fest-\n\ngestellt werden, daß der Angeklagte durch die Vermittlung der Gespräche zwi-\n\nschen K. und A. den Mord an Zbigniew Ko. gefördert habe,\n\nbegegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\na) Soweit das Landgericht seine Auffassung damit begründet, es habe\n\nsich nicht feststellen lassen, daß die zwischen K. und A. \n\nvor der Tat geführten Gespräche für die Tatvorbereitung \"erforderlich\" gewesen\n\nseien (UA 26), ist bereits zu besorgen, daß es seiner rechtlichen Bewertung in\n\nBezug auf das Vorliegen einer strafbaren Beihilfehandlung im Sinne des § 27\n\nAbs. 1 StGB einen zu engen Maßstab zugrunde gelegt hat. Eine Hilfeleistung\n\nim Sinne dieser Vorschrift setzt zwar voraus, daß eine Handlung die Herbeifüh-\n\nrung des Taterfolgs des Haupttäters objektiv fördert; für den Erfolg selbst muß\n\nsie jedoch nicht ursächlich sein (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 46, 107, 109 m.w.N.).\n\nEs kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, ob K. und A. \n\nanläßlich der vom Angeklagten vermittelten Gespräche notwendige Tatvorbe-\n\nreitungen trafen. Auch der Umstand, daß K. von der Gutgläubigkeit des\n\nAngeklagten ausgegangen sein mag, ist rechtlich ohne Bedeutung; denn § 27\n\nStGB setzt nicht einmal voraus, daß der Täter überhaupt von der Hilfeleistung\n\nKenntnis erlangt hat (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 8).\n\nb) Darüber hinaus ist das Schwurgericht auf der Grundlage einer nicht\n\nerschöpfenden und deshalb rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung zu dem Er-\n\ngebnis gelangt, zwischen K. und A. seien - möglicherweise - keine\n\ntatvorbereitenden Gespräche geführt worden. Seine Überzeugung stützt das\n\nLandgericht ausschließlich darauf, es gebe zum Inhalt der vom Angeklagten\n\nvermittelten Gespräche weder Zeugenaussagen noch Erkenntnisse aus einer\n\nTelefonüberwachung. Bei dieser Würdigung hat das Landgericht wesentliche\n\nUmstände, die in die entgegengesetzte Richtung weisen, unbeachtet gelassen\n\nund nicht gewürdigt.\n\nNach den Urteilsfeststellungen liegen zahlreiche Anhaltspunkte dafür\n\nvor, daß K. nach seiner Zusage, die Tat zu begehen, mit A. noch\n\nweitere tatvorbereitende Gespräche führte. Es ist schon nicht ersichtlich, wel-\n\nchen anderen Anlaß K. gehabt haben sollte, an A. heranzutreten.\n\nAußer dem Mordkomplott bestand zwischen den beiden Personen keine Ver-\n\nbindung. Darüber hinaus ist nach den Feststellungen davon auszugehen, daß\n\nA. mit K. eine Verabredung im Hinblick auf die Durchführung der\n\nVorbereitungsfahrt nach Dülmen, bei welcher K. das Tatopfer gezeigt\n\nwurde, getroffen hatte. Ferner beauftragte A. \"zu einem nicht feststell-\n\nbaren Zeitpunkt\" Torsten K. , ihm, A. , den Vollzug der Tat über den\n\nAngeklagten ausrichten zu lassen. Anhaltspunkte dafür, daß sich K. und\n\nA. bereits vor Einschaltung des Angeklagten als Vermittler über diese\n\nUmstände verständigt hatten, liegen nach den Urteilsgründen nicht vor.\n\nDie Tatsache, daß das Schwurgericht die vorgenannten Umstände nicht\n\nerörtert hat, läßt besorgen, daß es ihre Bedeutung in diesem Zusammenhang\n\nnicht erkannt hat.\n\nc) Schließlich hat sich das Landgericht darauf beschränkt zu prüfen, ob\n\nder Angeklagte Beihilfe zur Anstiftung des A. geleistet hat. Dies hat\n\nes zwar rechtsfehlerfrei verneint. Es hat aber rechtsfehlerhaft nicht in Betracht\n\ngezogen, daß A. über die Anstiftung des Torsten K. hinaus entwe-\n\nder als Mittäter des Mordes oder zumindest als Gehilfe des Haupttäters im\n\nRahmen der Tatvorbereitung weitere wesentliche Tatbeiträge geleistet hat, die\n\nder Angeklagte gefördert haben kann (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 12;\n\n§ 26 Bestimmen 6). So hat A. Torsten K. die Tatwaffe überlassen\n\nund diese nach Ausführung der Tat wieder an sich genommen. Ferner hat er\n\nmit Torsten K. die Durchführung der Tat besprochen und die Vorberei-\n\ntungsfahrt nach Dülmen nicht nur organisiert, sondern selbst daran teilgenom-\n\nmen. Außerdem stand er mit Torsten K. auch nach dessen Zusage, den\n\nMord zu begehen, noch mehrfach in Kontakt.\n\nDiese Tatbeiträge kann der Angeklagte schon durch die gegenüber\n\nA. erteilte Zusage, Kontakte zu K. zu vermitteln, im Sinne des § 27\n\nAbs. 1 StGB (psychisch) unterstützt haben (vgl. zur sogenannten Kettenbeihil-\n\nfe: Cramer/Heine in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 27 Rdn. 18). In glei-\n\ncher Weise könnte auch die Begleitung des Angeklagten bei der Vorberei-\n\ntungsfahrt nach Dülmen eine tatfördernde Bedeutung erlangt haben.\n\nd) Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Schwurgericht bei Be-\n\nrücksichtigung der vorgenannten Umstände sowohl die Bereitschaft des Ange-\n\nklagten, als Vermittler zwischen K. und A. zur Verfügung zu ste-\n\nhen, als auch die Vermittlertätigkeit selbst unter dem Gesichtspunkt einer Be-\n\nteiligung des Angeklagten an dem Mord anders als geschehen beurteilt hätte.\n\n4. Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. Der\n\nneue Tatrichter wird dabei - ohne Bindung an die zum Nachteil des K. ge-\n\ntroffenen Feststellungen - auch zu der Haupttat eigene Feststellungen zu tref-\n\nfen haben, da das Urteil in Bezug auf den Angeklagten wiederum insgesamt\n\naufgehoben ist.\n\nFür die erneute Hauptverhandlung weist der Senat außerdem auf fol-\n\ngendes hin:\n\nSollte das Gericht wiederum zu dem Ergebnis gelangen, daß dem Ange-\n\nklagten trotz Kenntnis von der geplanten Tat eine Hilfeleistung im Sinne des\n\n§ 27 StGB unter Anwendung des Zweifelssatzes nicht nachzuweisen ist, wird\n\nes zu prüfen haben, ob eine Verurteilung wegen Nichtanzeige einer geplanten\n\nStraftat nach § 138 Abs. 1 (Nr. 6) StGB zu erfolgen hat. Zwar kommt, ausge-\n\nhend von dem Grundsatz, daß für einen Tatbeteiligten eine Mitteilungspflicht\n\nnach § 138 StGB nicht besteht, nach der bisherigen Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs eine Strafbarkeit nach § 138 StGB nicht in Betracht, wenn der\n\nVerdacht einer Tatbeteiligung am Ende der Beweisaufnahme noch fortbesteht.\n\nNach dieser Rechtsprechung ist, wenn sich der Verdacht der Tatbeteiligung\n\nnicht ausräumen läßt, der Angeklagte vielmehr in (doppelter) Anwendung des\n\nZweifelssatzes freizusprechen (BGHSt 39, 164, 167; 36, 167, 174; BGH bei\n\nHoltz MDR 1979, 635; 1986, 794; 1988, 276). An dieser Rechtsprechung be-\n\nabsichtigt der Senat, gegebenenfalls unter Aufgabe entgegenstehender eige-\n\nner Rechtsprechung, nicht länger festzuhalten. Vielmehr neigt er der in der Li-\n\nteratur mit beachtlichen Argumenten vertretenen Auffassung zu, daß in den\n\nFällen, in denen nicht geklärt werden kann, ob der Nichtanzeigende auch an\n\nder Vortat beteiligt war, jedenfalls eine Bestrafung aus § 138 StGB zu erfolgen\n\nhat (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder aaO § 138 Rdn. 29;\n\nHanack in LK 11. Aufl. § 138 Rdn. 75; Rudolphi in SK-StGB § 138 Rdn. 35;\n\nLackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 138 Rdn. 6; Joerden Jura 1990, 633, 640 f.).\n\n5. Mit der Aufhebung des Urteils ist die sofortige Beschwerde der\n\nStaatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Kosten\n\nund notwendigen Auslagen sowie gegen die Entscheidung über eine Entschä-\n\ndigung des Angeklagten nach den Vorschriften des Gesetzes über die Ent-\n\nschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen gegenstandslos geworden.\n\n6. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an\n\nein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:22)(cid:26)(cid:16)(cid:12)(cid:14)(cid:9)(cid:27)(cid:0)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30)(cid:10) !(cid:5)(cid:8)\"#(cid:3)(cid:24)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-18/4-str-533-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-18/4-str-533-03","retrieved":"2026-07-10 15:27:04.595686+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-18/4-str-533-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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