{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_524-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-02-19","aktenzeichen":"4 StR 524/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 524/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n19. Februar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar\n\n2004, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Kuckein,\n\nAthing,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger,\n\nRechtsanwältin \n\n als Nebenkläger-Vertreterin,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-\n\nschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n27. Mai 2003 werden verworfen.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und\n\ndie der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen. Die Kosten der Revision der\n\nStaatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch\n\nentstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskas-\n\nse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer\n\nFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich so-\n\nwohl der Angeklagte als auch (zu seinen Ungunsten) die Staatsanwaltschaft\n\n- diese beschränkt auf den Strafausspruch - mit ihren jeweils auf die Sachrüge\n\ngestützten Revisionen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird vom General-\n\nbundesanwalt nicht vertreten.\n\nBeide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lernte der Angeklagte das\n\nspätere Tatopfer, die Nebenklägerin K. , Mitte das Jahres 2000 in ei-\n\nner \"Kneipe\" kennen. Gegen Ende des Jahres fanden erste Intimkontakte statt,\n\nim Januar 2001 zog der Angeklagte in die Wohnung der Nebenklägerin ein. In\n\nder Folgezeit kam es immer wieder zu Streitigkeiten, die dazu führten, daß die\n\nNebenklägerin den Angeklagten zweimal aus ihrer Wohnung wies und beide\n\nsich jeweils mehrere Monate lang trennten. Die erste Versöhnung fand statt,\n\nbevor im September 2001 der gemeinsame Sohn geboren wurde. Nachdem die\n\nNebenklägerin den Angeklagten im Dezember 2001 nochmals aus ihrer Woh-\n\nnung gewiesen hatte, weil er sie geschlagen und bestohlen hatte, nahm sie ihn\n\ndennoch erneut bei sich auf.\n\nAm Morgen des 8. Februar 2003 kam es wieder zu einem Streit zwi-\n\nschen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, bei dem sie ihn abermals aus\n\nihrer Wohnung wies. Der Angeklagte kam dem nach. Kurze Zeit später schickte\n\ner ihr eine SMS auf ihr Handy, in der er ankündigte, am nächsten Tag seine\n\nSachen abholen zu wollen. Die Nebenklägerin antwortete ihm, er solle sie so-\n\nfort holen, sonst werde sie diese vor die Tür werfen, und er solle ihr den Woh-\n\nnungsschlüssel zurückgeben. Daraufhin kehrte der Angeklagte - in alkoholi-\n\nsiertem Zustand (Tatzeit-BAK: 1,33 ‰) – zu der Nebenklägerin zurück, begann\n\nzu randalieren und gab ihr eine \"Kopfnuß\". Als sie ihn daraufhin aufforderte,\n\ndie Wohnung zu verlassen, schloß er die Wohnungstüre ab, steckte den\n\nSchlüssel ein, verriegelte auch die Zimmertüren und bestand darauf, \"die An-\n\ngelegenheit 'auszudiskutieren' \". Es folgte ein mehrere Stunden lang andau-\n\nernder Streit, bei dem der Angeklagte zunehmend aggressiver wurde und Ge-\n\ngenstände zerstörte. Schließlich holte er ein Steak-Messer aus der Küche und\n\ndrohte, sich damit umzubringen, weil er nicht wisse, wohin er gehen solle,\n\nwenn ihn die Nebenklägerin rauswerfe.\n\nDer Angeklagte richtete sodann seine Aggressionen wieder gegen die\n\nNebenklägerin. Er entschloß sich - aus Verärgerung über ihr Verhalten -, sie\n\nsexuell zu quälen und zu demütigen. Er drohte, den gemeinsamen Sohn und\n\ndie Nebenklägerin umzubringen, ergriff zur Bestärkung seiner Drohung eine\n\nÖlsprühdose, entfachte aus ihr eine Stichflamme und erklärte, hiermit das Kind\n\nanzuzünden, wenn sie nicht tue, was er wolle.\n\nIn dem sich anschließenden, längere Zeit dauernden Geschehen riß der\n\nAngeklagte der Nebenklägerin u.a. Kleidungsstücke vom Leib; er würgte sie\n\nkurz, als sie versuchte, sich zu wehren, drohte ihr wiederum mit Verbrennen,\n\nwenn sie ihm nicht zu Willen sei, fesselte ihr die Hände auf den Rücken,\n\nsteckte ihr, als sie zu weinen begann, kurze Zeit ihre Bluse in den Mund,\n\ndrohte ihr mit dem auf dem Wohnzimmertisch liegenden Messer und vollzog\n\nmit der aufgrund des vorangegangenen Geschehens völlig verängstigten Ne-\n\nbenklägerin den geschützten Geschlechtsverkehr und den Mundverkehr. Als er\n\nvon ihr auch den Analverkehr verlangte, sagte sie ihm - um diesen zu verhin-\n\ndern - der Wahrheit zuwider, sie sei schwanger, woraufhin er sofort von ihr ab-\n\nließ, die Fesselung löste und sich entschuldigte. Der Angeklagte wollte wissen,\n\nob sie wirklich schwanger sei, worauf sie zugab, ihn angelogen zu haben. Er\n\nforderte sie dann zu weiteren sexuellen Handlungen auf. Als er ihre Verzweif-\n\nlung bemerkte, entschuldigte er sich erneut für sein Verhalten, versprach ihr,\n\nihr nichts mehr zu tun, und legte sich schlafen.\n\n2. Das Landgericht hat das Tatgeschehen - entsprechend der nach den\n\n§§ 154, 154 a StPO beschränkten Anklage – rechtlich als Vergewaltigung\n\n(§ 177 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB) gewürdigt; der\n\nStrafzumessung hat es den Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB zugrundege-\n\nlegt.\n\nZu Gunsten des Angeklagten hat es gewertet, daß er nicht vorbestraft\n\nsei, er schon Untersuchungshaft verbüßt habe und als Erstverbüßer besonders\n\nhaftempfindlich sei, er zur Tatzeit alkoholbedingt etwas enthemmt und zudem\n\nübermüdet gewesen sei, daß es sich bei dem Opfer um seine damalige Le-\n\nbensgefährtin gehandelt habe, mit der er zuvor wiederholt auf freiwilliger Basis,\n\nauch unter Benutzung von Fesseln (UA 14, 16), sexuellen Verkehr gehabt ha-\n\nbe, es sich bei der Tat um eine typische Beziehungstat gehandelt habe und der\n\nAngeklagte nicht ernsthaft vorgehabt habe, die Nebenklägerin und den ge-\n\nmeinsamen Sohn zu verletzen. Zu seinen Lasten hat es die hohe kriminelle\n\nEnergie berücksichtigt, die dadurch zum Ausdruck gekommen sei, daß der An-\n\ngeklagte sowohl den Vaginal- als auch den Oralverkehr erzwungen habe, der\n\nAngeklagte zwei verschiedene gefährliche Werkzeuge, nämlich die in Brand\n\ngesetzte Ölsprühdose und das Messer, bei der Tat verwendet, er sein Opfer\n\ndarüber hinaus gefesselt und teilweise geknebelt habe, sich die Gewaltandro-\n\nhung auch auf das gemeinsame Kind bezog, die Tat sich über einen längeren\n\nZeitraum hingezogen habe und bei der Nebenklägerin nicht unerhebliche psy-\n\nchische Folgen zurückgeblieben seien.\n\nDas Landgericht kommt nach einer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis,\n\ndaß den strafmildernden Gesichtspunkten ein Übergewicht zukomme, so daß\n\n\"von einem minder schweren Fall des besonders schweren Falles der Verge-\n\nwaltigung im Sinne von § 177 Abs. 5 StGB\" auszugehen sei. Hierbei sei insbe-\n\nsondere zu berücksichtigen, daß es sich um eine Vergewaltigung zum Nachteil\n\nder bisherigen Lebensgefährtin gehandelt habe, was nicht dem typischen Bild\n\nder Vergewaltigung im Sinne des § 177 StGB entspreche, und die objektive\n\nGefahr einer schweren körperlichen Verletzung der Nebenklägerin und des\n\nKindes nicht bestanden habe. Unter nochmaliger umfassender Würdigung aller\n\nStrafzumessungsgesichtspunkte kommt die Strafkammer zu dem Schluß, daß\n\neine Freiheitsstrafe von vier Jahren tat- und schuldangemessen sei.\n\n3. Revision des Angeklagten\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten allein erho-\n\nbenen allgemeinen Sachrüge läßt keinen den Angeklagten beschwerenden\n\nRechtsfehler erkennen. Seine Revision ist daher unbegründet.\n\n4. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nAuch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.\n\nDie Beschwerdeführerin rügt, daß die Strafzumessung rechtsfehlerhaft,\n\ninsbesondere die Annahme eines minder schweren Falles nicht gerechtfertigt\n\nund zudem nicht eindeutig sei, ob die Strafkammer ihrer Strafzumessung den\n\nStrafrahmen des § 177 Abs. 5 Halbsatz 1 oder den des § 177 Abs. 5 Halb-\n\nsatz 2 StGB zugrundegelegt hat.\n\nMit ihrem Revisionsvorbringen zeigt die Staatsanwaltschaft keinen\n\ndurchgreifenden Rechtsfehler auf.\n\nDie Bewertung der Tat als minder schwerer Fall (§ 177 Abs. 5 StGB) ist\n\nangesichts der festgestellten Strafmilderungsgründe noch vertretbar und daher\n\nvom Revisionsgericht hinzunehmen. Auch die Strafzumessung im übrigen weist\n\nkeinen den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler auf.\n\nDie Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein minder\n\nschwerer Fall vorliegt, ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Nach ständi-\n\nger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Entscheidung, ob ein\n\nminder schwerer Fall anzunehmen ist, maßgebend, ob das gesamte Tatbild,\n\neinschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit, vom\n\nDurchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, daß die\n\nAnwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. nur BGHR\n\nStGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 2 m.w.N.). Dabei liegt es im pflichtgemä-\n\nßen Ermessen des Tatrichters, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu ent-\n\nscheiden, welches Gewicht den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu\n\nden Erschwerungsgründen beizumessen ist. Das Revisionsgericht darf die Ge-\n\nsamtwürdigung nicht selbst vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tat-\n\nrichter bei seiner Entscheidung ein (durchgreifender) Rechtsfehler unterlaufen\n\nist (vgl. BGH StV 2002, 20; 2003, 395 f.; BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - 5 StR\n\n151/01). Das ist hier nicht der Fall.\n\nAllerdings ist der Revision zuzugeben, daß das Landgericht die für die\n\nWahl des Ausnahmestrafrahmens (§ 177 Abs. 5 StGB) bei § 177 Abs. 4 Nr. 1\n\nStGB erforderlichen Prüfungsschritte (vgl. hierzu BGH NStZ 2001, 646; StV\n\n2002, 20 f.; BGH bei Pfister NStZ-RR 2000, 358 f.) nicht im einzelnen darge-\n\nlegt, es insbesondere nicht ausdrücklich erörtert hat, ob nicht die Strafunter-\n\ngrenze dem § 177 Abs. 2 StGB (zwei Jahre Freiheitsstrafe) zu entnehmen ist.\n\nDarin liegt hier jedoch kein durchgreifender Rechtsfehler; denn das Landge-\n\nricht hat mit der Formulierung, es liege ein \"minder schwerer Fall des beson-\n\nders schweren Falles der Vergewaltigung\" vor, noch zureichend zum Ausdruck\n\ngebracht, daß es - wie auch die sich weit von der Mindeststrafe des § 177\n\nAbs. 2 StGB entfernende verhängte Strafe zeigt – bei Anwendung des hier al-\n\nlein in Betracht kommenden § 177 Abs. 5 2. Halbsatz StGB den Strafrahmen\n\ndes § 177 Abs. 2 StGB (Vergewaltigung) nicht aus dem Auge verloren hat.\n\nSoweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung geltend\n\nmacht, die Verwirklichung des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB\n\nwerde nicht durch strafmildernde Gesichtspunkte in der Weise überlagert, daß\n\ndie Annahme eines minder schweren Falles gerechtfertigt sei, gewichtet sie die\n\nFeststellungen anders als das Landgericht und ersetzt die Strafzumessung des\n\nGerichts durch ihre eigene Strafzumessung. Damit kann sie im Revisionsver-\n\nfahren jedoch nicht gehört werden.\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:26)(cid:3)(cid:27)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:28)(cid:1)(cid:29)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:30) (cid:31)!(cid:7)(cid:10)\"(cid:19)#$(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_524-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-19/4-str-524-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":10}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_524-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_524-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-19/4-str-524-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_524-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:16:41.720956+00:00"}}