{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_477-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-12-02","aktenzeichen":"4 StR 477/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 477/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2. Dezember 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Dortmund vom 21. Mai 2003 im Schuld-\n\nspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen An-\n\nstiftung zur schweren räuberischen Erpressung verurteilt\n\nwird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen\n\neingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen\n\nRechts rügt, führt zu einer Abänderung des Schuldspruchs dahin, daß er der\n\nAnstiftung zur schweren räuberischen Erpressung schuldig ist; im übrigen er-\n\nweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nNach den Urteilsfeststellungen forderte der Angeklagte den gesondert\n\nVerfolgten T. nachdrücklich zur Begleichung von Schulden in Höhe von\n\n60 Euro auf, weil er das Geld zum Einkauf von Drogen benötigte. Da T. nicht\n\nzahlen konnte, übergab ihm der Angeklagte eine geladene Gaspistole und for-\n\nderte ihn energisch auf, bis zum nächsten Tag um 10.00 Uhr soviel Geld zu\n\n\"besorgen, wie er könne\", andernfalls werde T. \"seines Lebens nicht mehr\n\nfroh\". Er stellte sich dabei vor, daß T. , der, wie er wußte, einschlägig vorbe-\n\nstraft war, das Geld durch einen Überfall auf ein Geschäft unter Verwendung\n\nder geladenen Gaspistole erbeuten sollte. Nachdem T. am nächsten Morgen\n\nvom Angeklagten nochmals telefonisch bedrängt worden war, begab er sich in\n\neinen Kiosk, in dem er seit seiner Kindheit Kunde war. Er bedrohte die Ki-\n\noskbetreiberin mit der Gaspistole und erreichte, daß sie ihm aus Angst um ihr\n\nLeben die in der Kasse befindlichen Geldscheine, insgesamt etwa 240 Euro,\n\naushändigte. Danach begab er sich in die nahe gelegene Wohnung des Ange-\n\nklagten. Er berichtete diesem von der Tat, teilte die Beute mit ihm und gab die\n\nGaspistole zurück.\n\nDiese Feststellungen tragen die Annahme einer Mittäterschaft nicht. Ob\n\nein Tatbeteiligter als Mittäter eine Tat begeht, ist nach den gesamten Umstän-\n\nden, die von der Verurteilung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beur-\n\nteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können gefunden werden\n\nim Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteili-\n\ngung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so\n\ndaß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhän-\n\ngen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 14; § 26 Bestimmen 6).\n\nDie Urteilsfeststellungen belegen nicht, daß der Angeklagte die Tatherr-\n\nschaft oder auch nur den Willen dazu hatte. Er hat T. zu der von diesem be-\n\ngangenen Tat bestimmt und am Morgen des Tattages von ihm verlangt, den\n\nÜberfall alsbald auszuführen. T. führte die Tat selbständig aus, denn er be-\n\nstimmte sowohl das Tatobjekt als auch die Art der Tatausführung im einzelnen,\n\nohne daß der Angeklagte darauf Einfluß nahm oder nehmen wollte. Deswegen\n\nist der Angeklagte Anstifter (§ 26 StGB) und nicht Mittäter.\n\nDer Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend ab. § 265\n\nAbs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte in der Hauptver-\n\nhandlung bereits auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Anstiftung zur\n\nschweren räuberischen Erpressung hingewiesen worden ist.\n\nDer Strafausspruch wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt.\n\nIm Hinblick auf die gleichbleibende Strafandrohung und den unveränderten\n\nSchuldgehalt schließt der Senat aus, daß das Landgericht bei einer Verurtei-\n\nlung wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung auf eine niedri-\n\ngere Strafe erkannt hätte.\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:2)(cid:26)(cid:27)(cid:7)(cid:20)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_477-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-02/4-str-477-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_477-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_477-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-02/4-str-477-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_477-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:03:45.747338+00:00"}}