{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_474-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-04-20","aktenzeichen":"4 StR 474/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. April 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 474/03 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Betruges \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 20. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Dortmund vom 31. März 2003 in den Straf-\n\naussprüchen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Sch. wegen Betruges zu einer \n\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten \n\nK. wegen Betruges in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklag-\n\nten die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte K. hat sein Rechtsmit-\n\ntel wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. \n\nDie Rechtsmittel führen zur Aufhebung der Strafaussprüche; soweit sich \n\ndie Angeklagten gegen die zugrundliegenden Feststellungen - der Angeklagte \n\nSch. darüber hinaus auch gegen den Schuldspruch - wenden, sind die \n\nRechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDas Landgericht hat die gegen den Angeklagten Sch. verhängte Stra-\n\nfe dem Strafrahmen des durch das 6. Strafrechtsreformgesetz neu gefaßten \n\n§ 263 Abs. 3 Satz 1 StGB entnommen, der am 1. April 1998 in Kraft getreten \n\nist. Dies ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das \n\nLandgericht die mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten Sch. an den \n\nvon dem Angeklagten K. in dem Zeitraum Januar bis Juni 1998 tatmehrheit-\n\nlich begangegen Taten materiell-rechtlich als eine Tat gewertet, so daß der bei \n\nBeendigung dieser Tat geltende § 263 Abs. 3 StGB n. F. anwendbar ist (§ 2 \n\nAbs. 2 StGB). Es kann dahinstehen, ob auch der Angeklagte Sch. , wie das \n\nLandgericht meint, das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit, das ein Handeln \n\ndes Täters mit Wiederholungsabsicht voraussetzt (vgl. Tröndle/Fischer StGB \n\n51. Aufl. Vor § 52 Rdn. 37 m.N.), verwirklicht hat, denn nach den Feststellun-\n\ngen liegt jedenfalls ein unbenannter besonders schwerer Fall im Sinne des \n\n§ 263 Abs. 3 StGB n.F. vor. \n\nSoweit es den Angeklagten K. betrifft, hat das Landgericht zwar zu-\n\ntreffend in allen Fällen ein gewerbsmäßiges Handeln bejaht. Hinsichtlich der \n\nvor dem 1. April 1998 beendeten Taten kann der für sich genommen mildere \n\nStrafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB n.F. aber nur dann als milderes Gesetz im \n\nSinne des § 2 Abs. 3 StGB Anwendung finden, wenn diese Taten auch als - \n\nnicht benannte - besonders schwere Fälle im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB a.F. \n\nanzusehen sind (vgl. BGH wistra 2002, 63). Es kann dahinstehen, ob die vom \n\nLandgericht getroffenen Feststellungen, wie der Generalbundesanwalt meint, \n\nauch zur Annahme besonders schwerer Fälle nach der alten Fassung des \n\n§ 263 StGB geführt hätten. Die Strafaussprüche können schon deshalb insge-\n\nsamt keinen Bestand haben, weil sie auf einer rechtsfehlerhaften Wertung be-\n\nruhen. \n\nDas Landgericht hat zur Bemessung der Strafen unter anderem ausge-\n\nführt: \n\n\"Strafschärfend wirkte sich auch aus, dass die Angeklagten \ndie Falschaussagen der Zeugin G. bei ihrer ersten \nVernehmung und des Zeugen H. geduldet haben, welches \nim Zusammenwirken mit der Vorgehensweise während der \ngesamten Hauptverhandlung bis zu dem Zeitpunkt des Ge-\nständnisses auf eine rechtsfeindliche Gesinnung hinweist.\" \n\nDie Revisionen beanstanden diese Erwägungen zu Recht. Nach den \n\nFeststellungen haben die Angeklagten weder die Zeugin G. , die im üb-\n\nrigen ihre Aussage nach dem Geständnis der Angeklagten berichtigt hat, noch \n\nden Zeugen H. zu ihren Falschaussagen verleitet. Das bloße Dulden einer \n\nfalschen Aussage in der Hauptverhandlung darf aber nicht strafschärfend ge-\n\nwertet werden. Ein solches Prozeßverhalten erfüllt - von hier nicht vorliegen-\n\nden Ausnahmen abgesehen - keinen Straftatbestand (vgl. BGHSt 17, 321). Es \n\ndennoch strafschärfend zu verwerten, wäre nur dann zulässig, wenn es nicht \n\nallein auf Furcht vor Bestrafung beruhte, sondern Ausdruck von Rechtsfeind-\n\nlichkeit und Uneinsichtigkeit wäre (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten \n\n20 m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluß vom 10. März 1998 - 4 StR 66/98). Die \n\nAnnahme des Landgerichts, das Prozeßverhalten der Angeklagten während \n\nder Hauptverhandlung bis zu dem Zeitpunkt der Geständnisse weise auf eine \n\nrechtsfeindliche Gesinnung der Angeklagten hin, ist durch die Feststellungen \n\nnicht belegt. Das Bestreiten der Tatvorwürfe durch die Angeklagten und die \n\nvom Angeklagten Sch. \"durch Gesten oder Erinnern der Verteidiger\" unter-\n\nstützte intensive Befragung von als Zeugen vernommenen Geschädigten durch \n\nseine Verteidiger überschreiten nicht die Grenzen angemessener Verteidigung \n\nund lassen daher keine Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Einstellung der \n\nAngeklagten zu (vgl. nur BGH NStZ-RR 1999, 328 m.w.N.). \n\nObwohl die gegen die Angeklagten verhängten Strafen außerordentlich \n\nmilde sind, kann der Senat nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, daß sich \n\ndie aus den genannten Gründen rechtsfehlerhafte strafschärfende Berücksich-\n\ntigung des Prozeßverhaltens auf die Bemessung der Strafen ausgewirkt hat. \n\nDie den Strafaussprüchen zugrundeliegenden Feststellungen können \n\njedoch, weil sie durch die aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen werden, \n\nbestehen bleiben. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_474-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-20/4-str-474-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_474-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_474-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-20/4-str-474-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_474-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:31:13.456967+00:00"}}