{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_467-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-12-04","aktenzeichen":"4 StR 467/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 467/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Dezember 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Münster vom 7. Juli 2003 im Strafaus-\n\nspruch mit den die strafrechtliche Vorbelastung des An-\n\ngeklagten betreffenden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 9. Juli 2002\n\nwegen gemeinschaftlich begangener schwerer räuberischer Erpressung zu\n\n13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der\n\nSenat das Urteil durch Beschluß vom 18. März 2003 - 4 StR 83/03 - im Straf-\n\nausspruch mit den Feststellungen auf und verwies die Sache insoweit an das\n\nLandgericht zurück. Nunmehr hat es den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner\n\nRevision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen\n\nRechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen\n\nUmfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Strafausspruch kann wiederum nicht bestehen bleiben. Allerdings\n\nhat das Landgericht entgegen der Auffassung der Revision - wie der General-\n\nbundesanwalt in seiner Antragschrift vom 28. Oktober 2003 näher dargelegt\n\nhat - die innerprozessuale Bindung an die Feststellungen des ersten in dieser\n\nSache ergangenen Urteils, die den rechtskräftigen Schuldspruch betreffen (vgl.\n\nBGHSt 30, 340, 342; Senatsbeschluß NStZ 1999, 259 f.), beachtet. Dagegen\n\nhat das Landgericht bei den zur Person des Angeklagten getroffenen Feststel-\n\nlungen hinsichtlich seiner strafrechtlichen Vorbelastung rechtsfehlerhaft \"auf\n\ndie Gründe des angefochtenen Urteils vom 09.07.2002, und zwar Seite 9 unten\n\nbis 20 unten ... Bezug genommen\" (UA 5). In dieser Bezugnahme liegt - wie die\n\nRevision zu Recht rügt - ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils\n\nzwingt.\n\nDa das Urteil des Landgerichts vom 9. Juli 2002 durch die Entscheidung\n\ndes Senats vom 18. März 2003 im Strafausspruch mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben worden ist, waren damit alle Feststellungen aufgehoben, die sich\n\nausschließlich auf den Strafausspruch beziehen. Deshalb durften sie für das\n\nneue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme, herangezogen\n\nwerden. Vielmehr hätte das Landgericht insoweit umfassend eigene Feststel-\n\nlungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen müssen (vgl. BGHSt 24, 274\n\nf.; BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 15, 16, 18).\n\nAuf dem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil auch. Denn das\n\nLandgericht hat bei der Strafbemessung ausdrücklich zu Lasten des Ange-\n\nklagten gewertet, daß er sich auch nach der einschlägigen Verurteilung durch\n\ndas Landgericht Stuttgart vom 16. Juli 1987 \"nicht aus seinem kriminellen Um-\n\nfeld gelöst\", sondern \"mit seinem damaligen Mittäter P. ... im Rahmen der 1998\n\nbegangenen Brandstiftung erneut zusammengearbeitet\" habe (UA 7). Damit\n\nhat es im früheren Urteil geschilderte Umstände der der Verurteilung des An-\n\ngeklagten durch das Amtsgericht Hof vom 18. Juli 2001 zugrundeliegenden\n\nTaten herangezogen, deren Kenntnis es allein aufgrund der Verlesung des\n\nBundeszentralregisterauszuges nicht haben konnte. Der Senat kann nicht mit\n\ngenügender Sicherheit ausschließen, daß das Landgericht ohne den aufge-\n\nzeigten Rechtsfehler auf eine niedrigere als die an sich nicht unangemessene\n\nStrafe erkannt hätte. Über diese ist deshalb neu zu befinden.\n\nVon dem aufgezeigten Rechtsfehler betroffen - und deshalb mitaufzuhe-\n\nben - sind lediglich die Feststellungen zu der strafrechtlichen Vorbelastung des\n\nAngeklagten. Die übrigen Feststellungen können dagegen bestehen bleiben.\n\nDies gilt entgegen der Auffassung der Revision auch, soweit das Landgericht\n\nzur Begründung der Höhe der gegen den Angeklagten zu verhängenden Strafe\n\nim Vergleich zu den gegen die Mittäter verhängten Strafen darauf abgestellt\n\nhat, daß diese \"bis zur Tat ... noch nicht wegen vergleichbar schwerer Delikte\n\n(Verbrechen) vorbestraft\" waren (UA 9). Die Revision kann - wie der General-\n\nbundesanwalt zutreffend dargelegt hat - nicht damit gehört werden, daß die\n\nbeiden als Zeugen vernommenen Mittäter Angaben zu ihren Vorstrafen nicht\n\ngemacht haben und deshalb diese Feststellung nicht auf dem Inbegriff der\n\nHauptverhandlung beruht. Darauf, ob auch die in dieser Sache als Staatsan-\n\nwältin tätig gewesene Zeugin K. zu den Vorstrafen der Mittäter vernommen\n\nworden ist, kommt es deshalb nicht an; abgesehen davon, ist das Vorbringen\n\nder Revision zum Verfahrensgang, soweit es diese Zeugin betrifft,\n\nerst mit der Gegenerklärung nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ange-\n\nbracht und schon deshalb unbeachtlich.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_467-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-04/4-str-467-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_467-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_467-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-04/4-str-467-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_467-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:02:29.024713+00:00"}}