{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_464-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-01-20","aktenzeichen":"4 StR 464/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 464/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Januar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Januar 2004 einstimmig be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Neubrandenburg vom 24. April 2003 mit\n\nAusnahme der Feststellungen zum äußeren Sachverhalt\n\naufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-\n\ndige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt; eine Unterbringung nach § 64 StGB\n\nhat es abgelehnt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-\n\nstützte Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des\n\nUrteils mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Sachverhalt; eines Ein-\n\ngehens auf die Verfahrensrügen, die die Nichtanordnung der Unterbringung\n\nbetreffen, bedarf es deshalb nicht.\n\n1. Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte seit Jahren regelmä-\n\nßig alkoholische Getränke im Übermaß zu sich. Auch am Tattag trank er mit\n\ndem später Geschädigten Manfred W. und weiteren Personen erhebliche\n\nMengen Alkohol, bevor er sich am späten Nachmittag schlafen legte. Etwa zwei\n\nStunden später wurde er von dem ebenfalls hochgradig alkoholisierten Man-\n\nfred W. geweckt, der lautstark weiteren Alkohol forderte. Um ihn zur Ruhe zu\n\nbringen, wollte der Angeklagte, wie er es schon öfter getan hatte, Manfred W. \n\nin dessen Wohnung einschließen; er stieß ihn hinein und schlug ihn mehrfach\n\nmit der Faust. Es entwickelte sich eine Rangelei, in deren Verlauf Manfred\n\nW. ein Messer mit feststehender Klinge zog und dem Angeklagten vor das\n\nGesicht hielt. Der Angeklagte, der eine BAK von 3,72 ‰ hatte, nahm ihm das\n\nMesser ab, wie er dies in der Vergangenheit bereits mehrfach problemlos ge-\n\ntan hatte. Aus Wut über das Verhalten des Geschädigten und um dafür zu sor-\n\ngen, daß dieser ihn künftig nicht nochmals so bedrohen werde, stach der An-\n\ngeklagte das Messer dreimal mit erheblicher Intensität in den Rücken bezie-\n\nhungweise die Flanke des Geschädigten. Einer der Stiche verursachte eine\n\nLungenverletzung, die zum alsbaldigen Tod des Opfers führte. Der Angeklagte\n\nbegab sich in seine eigene Wohnung und teilte der Polizei telefonisch mit, er\n\nsei von Manfred W. angegriffen worden und befürchte eine weitere Bedro-\n\nhung.\n\n2. Der Schuldspruch wegen Totschlags hat keinen Bestand, weil der\n\nTötungsvorsatz nicht ausreichend festgestellt ist. Das Landgericht hat das Vor-\n\nliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes allein aus der besonders gefährli-\n\nchen Gewaltanwendung gefolgert. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt,\n\ndaß bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen der Schluß auf einen zumin-\n\ndest bedingten Tötungsvorsatz nahe liegt, doch ist dieser nur dann rechtsfeh-\n\nlerfrei, wenn der Tatrichter alle nach Sachlage in Betracht kommenden Tatum-\n\nstände in seine Erwägungen einbezogen hat, die dieses Ergebnis in Frage\n\nstellen können (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 50 m.w.N.).\n\nHier fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der erheblichen Alkoholisierung\n\ndes Angeklagten, der zur Tatzeit eine BAK von 3,72 ‰ aufwies. Wegen dieser\n\nAlkohol-intoxikation hat das Landgericht - den Ausführungen des zur Schuldfä-\n\nhigkeitsbeurteilung gehörten Sachverständigen folgend - eine erheblich ver-\n\nminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB angenommen. Bei dieser\n\nSachlage versteht es sich nicht von selbst, daß der über das Verhalten des\n\nManfred W. in Wut geratene Angeklagte trotz seiner erheblichen Alkoholisie-\n\nrung erkannt hat, daß seine Gewalthandlungen zum Tode des Opfers führen\n\nkönnten, und diese Folge auch billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGHR\n\nStGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 26, 55). Wenn ein Täter durch Alkohol\n\noder andere Rauschmittel in seiner Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt war,\n\nbedarf es besonderer Begründung, wenn der Tatrichter das Wissenselement\n\ndes bedingten Vorsatzes aus der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung\n\nherleiten will. Eine solche Begründung läßt das angefochtene Urteil vermissen:\n\nDas Landgericht hat sich mit der erheblichen Alkoholisierung nur bei der\n\nSchuldfähigkeitsprüfung, nicht aber bei der Erörterung des Vorsatzes ausein-\n\nandergesetzt. Das Urteil ist deswegen aufzuheben.\n\nDa die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf, insbesondere\n\nzum Fehlen einer Notwehrlage, von diesem Rechtsfehler nicht betroffen sind,\n\nkönnen sie aufrechterhalten bleiben.\n\n3. Der neu entscheidende Tatrichter wird auch über die Frage einer Un-\n\nterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB zu befinden haben, und zwar,\n\nwie § 246 a StPO vorschreibt, unter Hinzuziehung eines Sachverständigen.\n\nEine Unterbringungsentscheidung ist - wie die Revision zu Recht gerügt hat -\n\nrechtsfehlerhaft, wenn das Gericht es unterläßt, in der Hauptverhandlung einen\n\nSachverständigen über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungs-\n\naussichten zu vernehmen (vgl. BGHR StPO § 246 a Satz 1 Sachverständiger\n\n1). Sowohl bei der Feststellung eines Hanges als auch bei der erforderlichen\n\nGefährlichkeitsprognose ist das Gericht gehalten, sich sachverständiger Hilfe\n\nzu bedienen. Dieses Verfahrenserfordernis kann nicht etwa durch die in ande-\n\nren Verfahren erworbenen und andere Angeklagte betreffende \"eigene Sach-\n\nkunde\" des Gerichts ersetzt werden (BGH, Beschluß vom 15. Juli 1999 - 4 StR\n\n231/99; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 246 a Rdn. 1).\n\nBezüglich der Frage, ob bei dem bisher nicht bestraften Angeklagten\n\ninfolge seines Hanges die Gefahr künftiger erheblicher Straftaten besteht, wird\n\nder neu entscheidende Tatrichter zu bedenken haben, daß die von § 64 Abs. 1\n\nStGB geforderte Gefahr allein durch die Anlaßtat begründet werden kann (vgl.\n\nBGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 2; BGH, Beschluß vom 18. Juli 2000\n\n- 5 StR 289/00; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 64 Rdn. 11 m.w.N.).\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_464-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-20/4-str-464-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_464-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_464-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-20/4-str-464-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_464-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:11:28.143818+00:00"}}