{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_438-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-11-07","aktenzeichen":"4 StR 438/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 438/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. November 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 2003\n\ngemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Falles II 2 der Ur-\n\nteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.\n\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-\n\nrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 30. Juni 2003 im Schuld- und\n\nStrafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte we-\n\ngen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlichem\n\nFahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten\n\nEntfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem\n\nFahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt wird.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-\n\neinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen vorsätzlichen\n\nFahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall II 2) und wegen unerlaubten Entfernens vom\n\nUnfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt und die Ver-\n\nwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 24 Monaten\n\nkeine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte\n\nallgemein die Verletzung materiellen Rechts.\n\nDer Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts\n\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II 2 des Urteils\n\nwegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist. Die\n\nWertung der Strafkammer, die Weiterfahrt des Angeklagten nach dem Halt an\n\nder Tankstelle (bis zur späteren Unfallstelle) stelle eine selbständige Tat des\n\nFahrens ohne Fahrerlaubnis dar, begegnet rechtlichen Bedenken, da die Dau-\n\nerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis regelmäßig erst mit Abschluß einer\n\nvon vornherein für einen längeren Weg geplanten Fahrt endet und nicht durch\n\nkurze Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten wird (vgl. Hent-\n\nschel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 21 StVG Rdn. 25 m.w.N.).\n\nDie teilweise Einstellung des Verfahrens hat den Wegfall der für diese\n\nTat verhängten Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Der\n\nSenat trägt diesem Umstand dadurch Rechnung, daß er die weggefallene Ein-\n\nzelstrafe von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Mo-\n\nnaten in Abzug bringt und eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\n\ndrei Monaten festsetzt. Der Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer in\n\nAnbetracht der verbleibenden Einzelstrafen von 4 Jahren und von 5 Monaten\n\nauf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt oder ohne die Tat im Fall II 2\n\neine kürzere Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bestimmt hätte.\n\nDie Überprüfung des Urteils hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDa der Angeklagte mit seiner Revision nur einen geringen Teilerfolg er-\n\nzielt hat, besteht aus Gründen der Billigkeit kein Anlaß, die Rechtsmittelgebühr\n\nzu ermäßigen und seine notwendigen Auslagen teilweise der Staatskasse auf-\n\nzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:3)(cid:6)(cid:1)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:1)(cid:4)(cid:13)\n\n(cid:14)(cid:2)(cid:15)(cid:6)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:1)(cid:20)(cid:10)(cid:21)(cid:13)\n\n(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:10)(cid:28)(cid:13)(cid:6)(cid:29)(cid:30)(cid:22) (cid:31)!(cid:23)#\"%$(cid:4)(cid:13)(cid:6)(cid:23)’&(cid:5)(cid:10)(cid:12)(\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_438-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-07/4-str-438-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_438-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_438-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-07/4-str-438-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_438-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:57:18.239805+00:00"}}