{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_403-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-02-03","aktenzeichen":"4 StR 403/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 403/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. Februar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Februar 2004 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bochum vom 7. April 2003, soweit es ihn\n\nbetrifft, im Ausspruch über die besondere Schuldschwe-\n\nre mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit\n\nunerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer\n\nlebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, daß die Schuld beson-\n\nders schwer wiege (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Der Angeklagte bean-\n\nstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen\n\nRechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über die besondere Schuld-\n\nschwere Erfolg. Im übrigen ist es, wie der Generalbundesanwalt in seiner An-\n\ntragsschrift vom 6. Oktober 2003 im einzelnen ausgeführt hat, unbegründet im\n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht die besondere Schuldschwere\n\nim Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bejaht hat, hält rechtlicher Nach-\n\nprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten zwar zu Recht angelastet, daß er\n\nzwei - hier voneinander unabhängige - Mordmerkmale, nämlich Heimtücke und\n\nHandeln aus niedrigen Beweggründen, erfüllt hat. Ob dies im konkreten Fall für\n\nsich die Bejahung der besonderen Schuldschwere hätte tragen können (vgl.\n\ndazu BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 10), steht dahin. Das Landge-\n\nricht hat hierauf nicht allein abgestellt, sondern die Verwirklichung zweier\n\nMordmerkmale, wie sich aus dem Kontext (\"Zudem hat der Angeklagte ... \")\n\nergibt, nur ergänzend herangezogen.\n\nEs hat seine Schuldschwerebeurteilung auch darauf gestützt, daß der\n\nAngeklagte \"mit absolutem Vernichtungswillen vorgegangen\" ist. Diese Erwä-\n\ngung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie verstößt gegen\n\n§ 46 Abs. 3 StGB, weil damit das Tatbestandsmerkmal des Tötungsvorsatzes\n\nzu Lasten des Angeklagten doppelt verwertet worden ist (vgl. BGHR StGB § 46\n\nAbs. 3 Tötungsvorsatz 1). Diese Erwägung kann nicht dahin verstanden wer-\n\nden, wie der Generalbundesanwalt meint, daß damit lediglich die nachfolgen-\n\nden Ausführungen zur Intensität des Vorgehens des Angeklagten und der darin\n\nzutage getretenen Brutalität eingeleitet werden. Nach dem Gesamtzusammen-\n\nhang der Begründung der Entscheidung über die Schuldschwere hat das\n\nLandgericht der \"erbarmungslosen Brutalität\", mit der der Angeklagte vorge-\n\ngangen ist, vielmehr eigenständige Bedeutung neben den vorgenannten Um-\n\nständen beigemessen.\n\nSoweit das Landgericht darüber hinaus dem Angeklagten angelastet hat,\n\ndaß er \"dem minderjährigen Sohn des Kai Sch. den Vater genommen und\n\nihm und der Familie Sch. großes Leid zugefügt hat\", ist auch diese Erwä-\n\ngung, jedenfalls in dieser Allgemeinheit, nicht frei von rechtlichen Bedenken\n\n(vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 10; BGH, Beschluß vom 18. Juli\n\n1986 - 2 StR 330/86).\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß der Ausspruch über die besondere\n\nSchuldschwere auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht, ist über diesen Teil\n\ndes Rechtsfolgenausspruchs neu zu entscheiden.\n\nMaatz Athing Solin-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:11)(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_403-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-03/4-str-403-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_403-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_403-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-03/4-str-403-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_403-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:15:31.723352+00:00"}}