{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_385-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-12-02","aktenzeichen":"4 StR 385/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 385/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2. Dezember 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2003\n\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Münster vom 27. Mai 2003 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei\n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen\n\ndieses Urteil, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 17. Sep-\n\ntember 2003 hierzu ausgeführt:\n\n\"Die Revision hat mit der in allgemeiner Form erhobenen\nSachrüge Erfolg. Die Würdigung des Landgerichts zur sub-\njektiven Tatseite begegnet durchgreifenden rechtlichen Be-\ndenken.\n\nDie Kammer hat die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes im\nSinne von § 212 Abs. 1 StGB entscheidend auf die objektive\nTatausführung gestützt: Der Angeklagte habe seine geschie-\ndene Ehefrau auch dann noch gewürgt, nachdem diese das\nBewusstsein verloren hatte; dabei habe er gewusst, dass er\ndie Herrschaft über das Geschehen aufgegeben und sein\nOpfer in eine Situation zumindest abstrakter Lebensgefahr\ngebracht habe (UA S. 11).\n\nDer Schluss auf bedingten Tötungsvorsatz ist jedoch nur dann\nrechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle\nUmstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage\nstellen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, be-\ndingter 30 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das ange-\nfochtene Urteil nicht gerecht, da es lediglich auf die abstrakte\nLebensgefahr des Würgeaktes für das Opfer (UA S. 9) ver-\nweist und allein aus der Kenntnis um diese Gefährlichkeit oh-\nne Berücksichtigung der psycho-physischen Verfassung des\nAngeklagten auf sein Wissen und Wollen zur Tatzeit schließt.\nDie Feststellung, der Angeklagte habe die - nur abstrakte -\nLebensgefährlichkeit seines Vorgehens erkannt, belegt nur\ndas Wissenselement des Vorsatzes. Weshalb der Angeklag-\nte, der nach den Urteilsgründen mindestens eine Minute lang\nnur mit Verletzungsvorsatz gehandelt hat, während des Tat-\ngeschehens seinen verbrecherischen Willen gesteigert und\neinen (bedingten) Tötungsvorsatz gefasst haben sollte, ist\nnicht ersichtlich. Jedenfalls sind dem Urteil weder äußere\nnoch innere Umstände zu entnehmen, die zu einer solchen\nÄnderung der Motivation des Angeklagten hätten Anlass ge-\nben können, zumal offen geblieben ist, wie lange und wie in-\ntensiv er seine geschiedene Ehefrau nach deren Bewusstlo-\nsigkeit gewürgt hat, und Feststellungen über Art und Ausmaß\nvon eventuell im Halsbereich entstandenen Verletzungen\nnicht mitgeteilt werden. Die Strafkammer hat es insbesondere\nverabsäumt, die schon für sich wenig lebensnahe Vorstellung,\nder Täter handele während eines einheitlichen Tatgesche-\nhens teilweise mit Verletzungs- und teilweise mit Tötungsvor-\nsatz (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 47),\nmit dem zur verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21\nStGB führenden Affekt des Angeklagten in Beziehung zu set-\n\nzen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in psycho-\nphysischen Ausnahmesituationen die Erkenntnisfähigkeit und\nWillenskräfte des Täters beeinträchtigt sind. Hochgradige Al-\nkoholisierung und affektive Erregung gehören deshalb zu den\nUmständen, die der Annahme eines Tötungsvorsatzes entge-\ngenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in\nden Urteilsgründen bedürfen (st. Rspr.; BGHR StGB § 212\nAbs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 7, 9, 15, 40, 41, 48, 54). Das gilt\numso mehr, wenn - wie hier - ein einleuchtendes Motiv für ei-\nnen Vorsatzwechsel nicht ersichtlich ist, dem Tatgeschehen\nkein vergleichbares Vorverhalten des Angeklagten entspricht\n(vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 54) und die\naffektive Erregung die Wahrnehmung selbst eigener körperli-\ncher Schmerzen des Täters - der Angeklagte bemerkte den\nBiss eines Hundes in seine Wange nicht (UA S. 8) - verhin-\nderte.\n\nSolche Darlegungen waren auch nicht deshalb entbehrlich,\nweil der Angeklagte unmittelbar nach der Tat seine geschie-\ndene Ehefrau für tot hielt und selbst gegenüber den seine\nSelbstanzeige aufnehmenden Polizeibeamten auf ausdrückli-\nche Nachfrage bloße Bewusstlosigkeit ausschloss (UA S. 8,\n9). Diese Fehleinschätzung des Handlungserfolges ist für die\nsubjektive Seite des eigentlichen Tatentschlusses ohne trag-\nfähigen Beweiswert, da der Angeklagte nach den Feststellun-\ngen sich wegen seiner affektiven Erregung an das Tatge-\nschehen von Beginn bis zum Ende des Würgens glaubhaft\nnicht zu erinnern vermochte (UA S. 10, 13). Sie belegt ledig-\nlich seinen affektiven Zustand und erklärt seine panikartige\nFlucht (UA S. 13) sowie seine \"schwere Erschütterung mit\nheftiger körperlicher Reaktion\" bei seiner ersten Vernehmung\n(UA S. 8, 9, 13).\n\nDie unzureichende Erörterung der inneren Tatseite des Tot-\nschlags führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und\nzur Zurückverweisung zu neuer Verhandlung und Entschei-\ndung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkam-\nmer. Diese wird unter Berücksichtigung - soweit feststellbar -\nder physischen Verletzungsfolgen und der Dauer des Würge-\nvorgangs, insbesondere nach dem Eintritt der Bewusstlosig-\n\nkeit, unter Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverstän-\ndigen die Auswirkungen des Affektes auf den Vorsatz als sol-\nchen und - für den Fall, dass wiederum von einem Übergehen\ndes Körperverletzungs- in einen (bedingten) Tötungsent-\nschluss auszugehen sein sollte - auf den Vorsatzwechsel zu\nprüfen und das Ergebnis in den Urteilsgründen darzulegen\nhaben. Wegen der Einheitlichkeit des Schuldspruchs erfasst\ndie Aufhebung auch die für sich genommen nicht zu bean-\nstandende Verurteilung wegen gefährlicher Körperverlet-\nzung.\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:12)(cid:14)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:2)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:10)(cid:31) (cid:5)\"!(cid:19)(cid:3)\n\n(cid:31)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_385-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-02/4-str-385-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_385-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_385-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-02/4-str-385-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_385-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:06:39.488347+00:00"}}