{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-09-30","aktenzeichen":"4 StR 382/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 382/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. September 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. September 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bielefeld vom 10. Juni 2003 im Rechtsfol-\n\ngenausspruch aufgehoben, soweit das Landgericht von\n\neiner Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in\n\neiner Entziehungsanstalt abgesehen hat.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung und wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf\n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte\n\nmit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat nur zum unterbliebenen Maßregelausspruch nach § 64\n\nStGB Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nzum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben. Dagegen hat das Urteil keinen Bestand, soweit das\n\nLandgericht von einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB abgesehen hat.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte langjährig opiatabhängig.\n\nDabei finanzierte er seinen Drogenkonsum, indem er selbst mit Drogen han-\n\ndelte bzw. anderen Dealern Kunden vermittelte und hierfür Heroin erhielt. Im\n\nJahre 2000 wurde er deshalb wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Be-\n\ntäubungsmitteln in 74 Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der jetzigen Verurteilung liegen zwei\n\nÜberfälle zugrunde, die der Angeklagte innerhalb von sechs Tagen jeweils un-\n\nter Einsatz eines Springmessers einmal auf eine Tankstelle und im weiteren\n\nFall auf einen Supermarkt verübte, wobei er in beiden Fällen im Verlauf des\n\nTages außer Alkohol auch Heroin konsumiert hatte. Im Anschluß an die Taten\n\nkaufte sich der Angeklagte von dem erbeuteten Geld jeweils erneut Heroin.\n\nDas - sachverständig beratene - Landgericht hat rechtsfehlerfrei eine\n\nerheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB beim Ange-\n\nklagten in beiden Fällen ausgeschlossen, aber zu Recht einen Hang zum\n\nübermäßigen Konsum von Opiaten im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB bejaht.\n\nHierzu hat es sich aber die Auffassung des psychiatrischen Sachverständigen\n\nzu eigen gemacht, daß zwischen den Taten und dem Hang des Angeklagten\n\nkein symptomatischer Zusammenhang bestehe; die Taten gingen nicht auf den\n\nHang zurück, sondern seien dem Angeklagten nach dessen eigener Einschät-\n\nzung \"wesensfremd\", zumal er seinen Drogenkonsum zuvor nie durch entspre-\n\nchende Eigentums- oder Vermögensdelikte, sondern immer durch eigenen\n\nDrogenhandel finanziert habe.\n\nDiese Begründung trägt das Absehen von einer Maßregelanordnung\n\nnach § 64 Abs. 1 StGB nicht. Richtig ist zwar, daß es für die Maßregelanord-\n\nnung nach § 64 StGB nicht darauf ankommt, daß der Angeklagte die Taten im\n\nZustand zumindest verminderter Schuldfähigkeit begangen hat (st. Rspr.;\n\nTröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 64 Rdn. 3 und 8 m.N.). Ebenso hat das Land-\n\ngericht zu Recht angenommen, daß zwischen den abgeurteilten Taten und\n\ndem Hang im Sinne des § 64 StGB ein symptomatischer Zusammenhang be-\n\nstehen muß. Bei seiner Bewertung ist es jedoch von einem zu engen und des-\n\nhalb rechtsfehlerhaften Verständnis dieser Voraussetzung ausgegangen. Nach\n\nständiger Rechtsprechung ist nicht erforderlich, daß der Hang die alleinige Ur-\n\nsache für die Anlaßtaten ist. Vielmehr ist ein symptomatischer Zusammenhang\n\nauch dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu\n\nbeigetragen hat, daß der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen\n\nhat, und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besor-\n\ngen ist (BGH NStZ 2000, 25 f.; BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomati-\n\nscher 1; Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2000 - 4 StR 377/00 - und vom\n\n16. Juli 2002 - 4 StR 179/02). Daß in diesem Sinne die hier abgeurteilten Taten\n\nihre Ursache auch in der Opiatabhängigkeit des Angeklagten haben, versteht\n\nsich von selbst und wird zudem noch dadurch unterstrichen, daß der Ange-\n\nklagte jeweils im Anschluß an die Taten das erbeutete Geld auch zum Erwerb\n\nvon weiterem Heroin einsetzte. Daß er zuvor vergleichbare Taten noch nicht\n\nbegangen, sondern die Betäubungsmittel auf andere - allerdings ebenfalls\n\nstrafbare - Weise finanziert hat, beseitigt den symptomatischen Zusammen-\n\nhang nicht.\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit\n\neine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in\n\neiner Entziehungsanstalt unterblieben ist. Die zugrundeliegenden Feststellun-\n\ngen können jedoch bestehen bleiben, weil sie von der rechtlich fehlerhaften\n\nBewertung durch das Landgericht unberührt sind. Es ist auch nicht ersichtlich,\n\ndaß es bei dem Angeklagten an der erforderlichen konkreten Erfolgsaussicht\n\nder Unterbringung mangelt (BVerfGE 91, 1 ff.). Einer etwaigen Nachholung der\n\nUnterbringung steht nicht entgegen, daß ausschließlich der Angeklagte Revisi-\n\non eingelegt hat (vgl. BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtan-\n\nwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittel\n\nausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)\n\n(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:5)(cid:17)(cid:7)(cid:19)(cid:18)(cid:20)(cid:11)(cid:21)(cid:1)(cid:22)(cid:12)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:7)(cid:10)(cid:12)(cid:19)(cid:28)(cid:29)(cid:5)(cid:31)(cid:30)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-30/4-str-382-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-30/4-str-382-03","retrieved":"2026-07-10 14:46:06.490874+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-09-30/4-str-382-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2003-09-30","dockets":["4 StR 382/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 30.09.2003 – 4 StR 382/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-30/4-str-382-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bielefeld vom 10. Juni 2003 im Rechtsfol-\n\ngenausspruch aufgehoben, soweit das Landgericht von\n\neiner Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in\n\neiner Entziehungsanstalt abgesehen hat.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":7},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ-RR 2004, 78","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T14:46:06.490874+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}