{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_332-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-10-23","aktenzeichen":"4 StR 332/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 332/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. Oktober 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2003 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Halle vom 7. April 2003\n\na) \n\nim Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Ange-\n\nklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in\n\nvier Fällen, der versuchten Vergewaltigung und der\n\nsexuellen Nötigung schuldig ist;\n\nb) \n\nim gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer\n\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des \"sexuellen Mißbrauchs von\n\nSchutzbefohlenen in 2 Fällen [Fälle II 1 und 2], davon einmal in Tateinheit mit\n\nversuchtem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes [Fall II 1] und einmal\n\nin Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch eines Kindes [Fall II 2], des\n\nweiteren des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 2 Fällen [Fälle II 3 und 4],\n\nder sexuellen Nötigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung [Fall II 5]\n\nund [der] sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Vergewaltigung [Fall II 6]\" schul-\n\ndig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Geschädigten im Adhäsions-\n\nverfahren Ansprüche zuerkannt.\n\nMit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verlet-\n\nzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachbeschwerde führt zur Ände-\n\nrung des Schuldspruchs und zur Aufhebung aller Einzelstrafen und der Ge-\n\nsamtstrafe; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\n1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. August\n\n2003 zutreffend ausgeführt hat, war hinsichtlich des in den Fällen II 1 und 2 der\n\nUrteilsgründe jeweils tateinheitlich abgeurteilten sexuellen Mißbrauchs von\n\nSchutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) bereits Verfolgungsverjährung\n\neingetreten. Darüber hinaus hat sich der Angeklagte - wie der Generalbundes-\n\nanwalt im einzelnen dargelegt hat - im Fall II 1 nicht des versuchten schweren\n\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes, sondern des vollendeten sexuellen Miß-\n\nbrauchs eines Kindes schuldig gemacht; im Fall II 2 hat in der Urteilsformel der\n\nZusatz \"schwer\" (vgl. BGHSt 27, 287, 289), im Fall II 5 der tateinheitlich abge-\n\nurteilte Vorwurf der sexuellen Nötigung und im Fall II 6 die tateinheitliche Ver-\n\nurteilung wegen Vergewaltigung zu entfallen. Auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO\n\nsteht dem nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich gegen den geän-\n\nderten Schuldspruch nicht wirksamer als bisher verteidigen können.\n\n2. Die Schuldspruchänderung berührt zwar unmittelbar nur die in den\n\nFällen II 1, 2, 5 und 6 verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe. Der Se-\n\nnat hebt jedoch den Strafausspruch insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter\n\nim Hinblick auf die Verknüpfung der Taten II 1 bis 4 Gelegenheit zu geben,\n\nauch die in den Fällen II 3 und 4 verhängten Einzelstrafen neu zu bemessen.\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:22)(cid:25)(cid:16)(cid:12)(cid:14)(cid:9)(cid:26)(cid:0)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29)(cid:10)(cid:31)(cid:4)(cid:5)(cid:8) !(cid:3)(cid:24)(cid:31)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_332-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/4-str-332-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_332-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_332-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/4-str-332-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_332-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:47:10.009447+00:00"}}