{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_329-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-10-07","aktenzeichen":"4 StR 329/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 329/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. Oktober 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 3 auf dessen Antrag - am\n\n7. Oktober 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Hamburg vom 7. Mai 2003 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung\n\ndieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgese-\n\nhen worden ist.\n\n2. \n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere – allgemeine – Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen\n\nEingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit zweifacher gefährlicher Kör-\n\nperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verur-\n\nteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet-\n\nzung materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet.\n\nDie Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das\n\nRechtsmittel hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat,\n\nob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubrin-\n\ngen ist.\n\nNach den Feststellungen ist der Angeklagte in hohem Maße alkoholge-\n\nwöhnt (UA 10) und neigt unter Alkoholeinfluß zur Gewalttätigkeit (UA 3, 9). Bei\n\nder abgeurteilten Tat, bei der er als Beifahrer im Rahmen von Streitigkeiten mit\n\nseiner – jetzigen – Ehefrau absichtlich einen Frontalzusammenstoß des von ihr\n\ngeführten Kraftfahrzeugs mit einem entgegenkommenden Pkw herbeiführte,\n\nwies der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von maximal 3,26 ‰ (Ent-\n\nnahmewert 2,36 ‰) auf, die zur Annahme erheblich verminderter Schuldfähig-\n\nkeit (§ 21 StGB) führte (UA 5/6 und 10). Noch während des laufenden Straf-\n\nverfahrens kam es zu einer – ersichtlich ebenfalls unter Alkoholisierung be-\n\ngangenen – weiteren Tätlichkeit des Angeklagten gegen die Geschädigte (UA\n\n3). Wegen seines nach wie vor „regelmäßigen„ Alkoholkonsums ist die Straf-\n\nkammer von einer negativen Sozialprognose ausgegangen (UA 14).\n\nDiese Feststellungen legen einen Hang des Angeklagten zum Alkohol-\n\nmißbrauch, einen symptomatischen Zusammenhang des Hangs mit der Tat und\n\ndie Besorgnis weiterer alkoholbedingter Gewalttaten in der Zukunft nahe. Daß\n\nbei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungser-\n\nfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff. = NJW 1995, 1077 ff.), ist den Ur-\n\nteilsgründen nicht zu entnehmen. Das Landgericht hätte daher – nach Anhö-\n\nrung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) – darlegen müssen, warum es\n\ngleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; BGHR\n\nStGB § 64 Ablehnung 5, Anordnung 1 und § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 4; NStZ\n\n1994, 286; BGH, Beschluß vom 6. März 2002 - 4 StR 13/02). Daß nur der An-\n\ngeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungs-\n\nanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5, 9).\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils nur, so-\n\nweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-\n\nanstalt unterblieben ist. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei An-\n\nordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Straf-\n\nausspruch kann daher bestehen bleiben.\n\nDer Senat verweist die Sache, nachdem § 74 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 GVG\n\nnicht mehr einschlägig ist, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts\n\nzurück (vgl. BGH NJW 1994, 3304, 3305 m.w.N.).\n\nMaatz Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)\n\n(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:7)(cid:10)(cid:28)(cid:19)(cid:29)(cid:30)(cid:17)(cid:31)(cid:7)(cid:22)(cid:7)\n\n(cid:23)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_329-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-07/4-str-329-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_329-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_329-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-07/4-str-329-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_329-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:48:32.205414+00:00"}}