{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-11-06","aktenzeichen":"4 StR 296/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 296/03\n\nUrteil\n\nvom\n\n6. November 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. November\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Kuckein,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nSost-Scheible\n\n als beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwalt-\n\nschaft gegen das Urteil des Landgerichts Neubranden-\n\nburg vom 6. Februar 2003 werden verworfen.\n\n2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die\n\nhierdurch der Angeklagten entstandenen notwendigen\n\nAuslagen trägt die Staatskasse. Die Angeklagte hat die\n\nKosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen der Tötung zweier von ihr\n\ngeborener Säuglinge (Tatzeiten: 1997 und 2002) der Kindestötung und des\n\nTotschlags für schuldig befunden und gegen sie eine Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nacht Jahren (Einzelfreiheitsstrafen: zwei Jahre und sechs Monate und sieben\n\nJahre) verhängt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Ange-\n\nklagten und der Staatsanwaltschaft, mit denen die Verletzung materiellen\n\nRechts gerügt wird. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der\n\nStaatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist - wie\n\ndie Revisionsbegründung deutlich macht – ungeachtet des umfassend gestell-\n\nten Aufhebungsantrages wirksam auf den Strafausspruch beschränkt (vgl.\n\nBGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3). Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\n1. Die Revision der Angeklagten erweist sich als unbegründet im Sinne\n\ndes § 349 Abs. 2 StPO, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge\n\nkeinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat. Die Verneinung eines min-\n\nder schweren Falles des Totschlags durch das Landgericht ist nicht zu bean-\n\nstanden. Zwar kann nach Aufhebung des § 217 StGB a.F. die psychische Aus-\n\nnahmesituation einer Mutter, die ihr eheliches oder nichteheliches Kind in oder\n\ngleich nach der Geburt tötet, durch die Anwendung des § 213 StGB Berück-\n\nsichtigung finden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregie-\n\nrung zum 6. StrRG BTDrucks. 13/8587 S. 34). Die Annahme eines minder\n\nschweren Falles ist jedoch in diesen Fällen entgegen der Auffassung der Revi-\n\nsion nicht zwingend, sondern bedarf - wie auch sonst - einer Gesamtwürdi-\n\ngung. Eine solche hat das Landgericht unter sorgfältiger Abwägung der für und\n\ngegen die Angeklagte sprechenden Umstände vorgenommen und einen minder\n\nschweren Fall im Sinne des § 213 2. Alt. StGB insbesondere mit Blick darauf,\n\ndaß es sich um eine Wiederholungstat handelt, rechtsfehlerfrei verneint.\n\n2. Auch der Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie in erster Linie\n\nim Hinblick auf die 1997 begangene Tat die Annahme eines minder schweren\n\nFalles der Kindestötung (§ 217 Abs. 2 StGB a.F.) beanstandet und sich im üb-\n\nrigen gegen die Bemessung der wegen Totschlags verhängten Einzelstrafe\n\n(Freiheitsstrafe von sieben Jahren) sowie der Gesamtstrafe wendet, bleibt der\n\nErfolg versagt. Die Höhe der verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe\n\nliegt jeweils im Bereich des dem Tatrichter bei der Strafzumessung einzuräu-\n\nmenden Beurteilungsspielraums. Ihre Bemessung läßt Rechtsfehler nicht er-\n\nkennen, solche werden von der Beschwerdeführerin auch nicht aufgezeigt. Nä-\n\nherer Erörterung bedarf nur die Rüge der Verletzung des § 217 Abs. 2 StGB\n\na.F..\n\na) Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob\n\ndas gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täter-\n\npersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkom-\n\nmenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, daß die Anwendung\n\ndieses Strafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung der Frage ist eine Ge-\n\nsamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu\n\nwürdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen,\n\ngleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen\n\noder nachfolgen (st. Rsp., vgl. nur die Nachweise bei Tröndle/Fischer StGB 51.\n\nAufl. § 46 Rdn. 85). Die Erschwernis- und Milderungsgründe auf diese Weise\n\nnach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen, ist Sache des Tat-\n\nrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar.\n\nWeist sie keinen Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann hinzunehmen,\n\nwenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar\n\nnäher gelegen hätte (BGHR StGB vor § 1/msF Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1;\n\nBGH NStZ 1991, 529 jeweils mit weiteren Nachweisen).\n\nb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Annahme eines minder\n\nschweren Falls der Kindestötung rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landge-\n\nricht hat seine Entscheidung aus einer Gesamtschau hergeleitet, in die die\n\nmaßgeblichen Gesichtspunkte eingeflossen sind. Es hat hierbei zu Gunsten\n\nder Angeklagten namentlich ihr Geständnis, die bisherige Straflosigkeit, das\n\nVorliegen die Tat begünstigender Persönlichkeitsauffälligkeiten sowie den Um-\n\nstand berücksichtigt, daß sie aus einer Konfliktsituation heraus in einem –\n\nwenn auch nicht tiefgreifenden – Affekt handelte. Daß das Landgericht hierbei\n\n– wie die Revision meint – die Art und Weise der Tatausführung und das Ver-\n\nhalten der Angeklagten nach der Tat nicht im Blick gehabt haben könnte, steht\n\nnicht zu befürchten. Die Darlegung sämtlicher Erwägungen ist weder nötig\n\nnoch möglich (BGHR StGB vor § 1/msF Gesamtwürdigung, fehlerfreie 3).\n\nc) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin begründet die vom\n\nLandgericht vorgenommene Berücksichtigung einer Affektsituation auch keinen\n\nVerstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Richtig ist\n\nzwar, daß durch die Privilegierung des § 217 StGB a.F. dem mit dem Geburts-\n\nvorgang gewöhnlich verbundenen besonderen Erregungszustand der nicht-\n\nehelichen Mutter Rechnung getragen werden sollte (vgl. hierzu Jähnke in LK\n\n10. Aufl. § 217 Rdn. 1 und 6). Zutreffend ist auch, daß das Verbot der Doppel-\n\nverwertung über den Wortlaut des § 46 Abs. 3 StGB hinaus auch solche Um-\n\nstände erfassen kann, die - ohne Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes zu\n\nsein – gerade den gesetzgeberischen Anlaß für seine Schaffung bildeten oder\n\nfür die Tat typisch sind (vgl. hierzu etwa Stree in Schönke/Schröder StGB\n\n26. Aufl. § 46 Rdn. 45 a, 46 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Ob\n\nund in welchem Umfang dies auch für die Beurteilung der Voraussetzungen\n\ndes § 217 Abs. 2 StGB a.F. gilt, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Das\n\nLandgericht hat nämlich bei der Annahme eines minder schweren Falles er-\n\nsichtlich nicht auf einen geburtsbedingten Erregungszustand der Angeklagten,\n\nsondern auf eine durch ihre Persönlichkeitsauffälligkeiten und außergewöhnli-\n\nchen Lebensverhältnisse verursachte besondere, als existentiell empfundene\n\nKonfliktsituation abgestellt. Dies ist unter keinem Gesichtspunkt zu beanstan-\n\nden.\n\n(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:19)(cid:29)(cid:22)(cid:29)(cid:10)(cid:27)(cid:19)(cid:30) (cid:31)\n\n!(cid:28)\"(cid:20)#%$\n\n(cid:5)(cid:8)(cid:7)\n\n(cid:0)(cid:28)(cid:1)&(cid:3)’(cid:5)((cid:7)(cid:20)(cid:9))(cid:0)*(cid:12)+(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17),(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n Ernemann Sost-Scheible\n\n(cid:5)\n(cid:27)\n(cid:7)\n(cid:27)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-06/4-str-296-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-06/4-str-296-03","retrieved":"2026-07-10 14:56:51.175942+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-06/4-str-296-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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