{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-09-25","aktenzeichen":"4 StR 291/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 291/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. September 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2003\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Paderborn vom 5. Mai 2003 mit den Fest-\n\nstellungen, mit Ausnahme der Feststellungen zu den\n\neinzelnen Verkaufsfällen, aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger uner-\n\nlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren in\n\n58 Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 43 Fällen\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-\n\nletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschluß-\n\nformel ersichtlichen Erfolg; im übrigen erweist es sich als unbegründet.\n\nDas Urteil kann keinen Bestand haben, da das Landgericht bei der\n\nrechtlichen Bewertung des Konkurrenzverhältnisses der einzelnen Verkaufs-\n\nund Abgabefälle untereinander nicht bedacht hat, daß sämtliche Betätigungen,\n\ndie sich auf den Absatz derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel\n\nbeziehen, als eine Tat anzusehen sind (st. Rspr., vgl. nur BGHR BtMG § 29\n\nBewertungseinheit 11, 13 und 15). Zwar ist es nicht geboten, festgestellte Ein-\n\nzelverkäufe zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen, nur weil die nicht\n\nnäher konkretisierte Möglichkeit besteht, daß sie ganz oder teilweise aus ei-\n\nnem Verkaufsvorrat stammen (vgl. BGHR aaO Bewertungseinheit 11 bis 14).\n\nDoch ist es rechtsfehlerhaft, allein auf die Anzahl der Veräußerungsgeschäfte\n\nabzustellen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß an sich\n\nselbständige Rauschgiftgeschäfte dieselbe Rauschgiftmenge betreffen. So liegt\n\nes hier: Nach den Feststellungen veräußerte der Angeklagte im Zeitraum März\n\nbis November 2002 in insgesamt 100 Fällen jeweils Kleinstmengen von 1 bis 2\n\ng Marihuana an Abnehmer, davon in 58 Fällen an Personen unter 18 Jahren.\n\nBei seiner Festnahme konnten bei ihm insgesamt 19,6 g Marihuana, überwie-\n\ngend bereits verkaufsfertig abgepackt, sichergestellt werden. Es liegt daher –\n\nwie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend\n\nausgeführt hat – nahe, daß der Angeklagte nicht jede der veräußerten Kleinst-\n\nmengen seinerseits einzeln erworben hat, sondern seinen Bedarf durch den\n\nEinkauf von größeren Mengen gedeckt hat.\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils. Eine\n\nSchuldspruchänderung durch den Senat kommt nicht in Betracht, da die Ur-\n\nteilsfeststellungen hierfür keine genügende Grundlage bieten. Die rechtsfeh-\n\nlerfrei getroffenen Feststellungen zu den einzelnen Verkaufsfällen können je-\n\ndoch bestehen bleiben.\n\nÜber den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Haftbefehls\n\nwird das Landgericht zu entscheiden haben (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl.\n\n§ 126 Rdn. 6, 9); die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 i.V.m. § 120 Abs. 1\n\nStPO liegen nicht vor.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17) (cid:7)(cid:22)(cid:7)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-25/4-str-291-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-25/4-str-291-03","retrieved":"2026-07-10 14:42:13.577022+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-09-25/4-str-291-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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