{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_272-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-09-23","aktenzeichen":"4 StR 272/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 272/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. September 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. September 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Halle vom 11. Oktober 2002 im Rechtsfol-\n\ngenausspruch mit den Feststellungen - einschließlich\n\nderjenigen zu den Trinkmengen - aufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-\n\ndige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebens-\n\nlangen Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungs-\n\nverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Re-\n\nvision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel ist - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im\n\nSchriftsatz des Verteidigers vom 12. September 2003 - unbegründet im Sinne\n\ndes § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet; zum\n\nRechtsfolgenausspruch hat es jedoch Erfolg, weil die Beurteilung der Schuld-\n\nfähigkeit durch das Landgericht der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht\n\nstandhält.\n\n1. Das Schwurgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nBeim Angeklagten liegt eine angeborene pathologische Intelligenzmin-\n\nderung (IQ: 55) vor. Er trinkt seit seinem achten Lebensjahr Alkohol und ist al-\n\nkoholabhängig. Seine im Jahre 1996 gemäß § 64 StGB angeordnete Unter-\n\nbringung in einer Entziehungsanstalt mußte wegen Aussichtslosigkeit abgebro-\n\nchen werden. Die der Anordnung damals zugrundeliegende Straftat (Körper-\n\nverletzung mit Todesfolge) beging der Angeklagte im Zustand erheblich ver-\n\nminderter Steuerungsfähigkeit; sein Blutalkoholgehalt zur Tatzeit betrug 2,5 bis\n\n3 ‰.\n\nBei der in dem angefochtenen Urteil abgeurteilten Tat betrug die maxi-\n\nmale Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten \"um 3 ‰\" (UA 25). In diesem\n\nZustand mißhandelte der Angeklagte den ihm körperlich unterlegenen Ge-\n\nschädigten G. , mit dem er häufig gemeinsam Alkohol trank, mit bedingtem\n\nTötungsvorsatz durch Schläge und Tritte, um von G. unberechtigt Geld zu\n\nerlangen. Dieser verstarb an den Folgen der Gewalteinwirkung.\n\n2. Das Landgericht hat eine uneingeschränkte Schuldfähigkeit des An-\n\ngeklagten zur Tatzeit angenommen und sich hierbei auf das Gutachten des in\n\nder Hauptverhandlung vernommenen psychiatrischen Sachverständigen ge-\n\nstützt. Dieser hat u.a. ausgeführt, die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten\n\nhabe sich auf dessen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht ausgewirkt.\n\nEbenso habe die festgestellte maximale Blutalkoholkonzentration für sich ge-\n\nnommen bei dem alkoholgewöhnten Angeklagten zu keiner erheblichen Ver-\n\nminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit geführt. Dagegen spreche\n\ndas zielgerichtete, kognitive Handeln sowie das \"psychomotorische Erschei-\n\nnungsbild\" des Angeklagten vor, bei, während und nach der Tat. Auch die pa-\n\nthologische Intelligenzminderung habe weder für sich genommen noch im Zu-\n\nsammenhang mit der Alkoholisierung zu einer erheblichen Verminderung der\n\nSchuldfähigkeit geführt; denn “die Intelligenzminderung, die die Kriterien des\n\nSchwachsinns erfülle, sei für die Tat nicht determinierend gewesen. Hierbei sei\n\nzu beachten, daß es der Angeklagte infolge jahrelanger Übung verstehe, sich\n\ninnerhalb seines Milieus, in dem sich die Tat auch abgespielt habe, zu bewe-\n\ngen\" (UA 48).\n\n3. Diese Würdigung, der sich das Landgericht ohne weitere Erörterung\n\nangeschlossen hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken:\n\nBeim Zusammentreffen mehrerer die Schuldfähigkeit möglicherweise\n\nbeeinträchtigender Faktoren - hier: der Intelligenzminderung des Angeklagten\n\nin Verbindung mit seiner Alkoholabhängigkeit und einer hohen Alkoholisierung\n\nbei der Tat - bedarf die Schuldfähigkeitsbeurteilung eingehender Erörterung\n\n(vgl. BGH NStZ-RR 2000, 330, 331; BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 5,\n\n6, 7, 9). Nach den Feststellungen weist der Angeklagte im Zusammenhang mit\n\nseiner Minderbegabung einen Persönlichkeitszug mit geringer Frustrationstole-\n\nranz und hoher Gewaltbereitschaft auf; er zeigt eine nur geringe Bereitschaft,\n\nGesetze und soziale Normen zu achten (UA 26), und hat vor der abgeurteilten\n\nTat in drei, im einzelnen im Urteil festgestellten Fällen unter Alkoholeinfluß an-\n\ndere Personen \"seines Milieus\" massiv mißhandelt (UA 17 bis 19).\n\nInsgesamt liegt es nach den Feststellungen nahe, daß das Hemmungs-\n\nvermögen des Angeklagten bei Begehung der Tat in rechtlich relevanter Weise\n\nbeeinträchtigt war, weil seine Fähigkeit, den Tatanreizen in der konkreten Tat-\n\nsituation zu widerstehen und sich normgemäß zu verhalten – im Vergleich mit\n\nder eines “Durchschnittsbürgers“, also voll schuldfähigen Menschen – aufgrund\n\nseiner psychischen Verfassung in erheblichem Maße verringert war (vgl. hierzu\n\nBGH NStZ 1997, 485, 486; 2000, 469, 470 und 585 f.; Streng in Münchener\n\nKommentar zum StGB [2003] § 21 Rdn. 17; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl.\n\n§ 21 Rdn. 6, 8 jeweils m.w.N.). Die Begründung für den Ausschluß erheblich\n\nverminderter Schuldfähigkeit im Hinblick auf die \"Kombinationswirkung\" von\n\nIntelligenzminderung und Alkoholbeeinträchtigung, der Angeklagte verstehe\n\nes, sich innerhalb seines Milieus zu bewegen, ist unter den gegebenen Um-\n\nständen unzureichend und für den Senat auch nicht nachvollziehbar.\n\nDarin liegt ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Rechtsfolgenaus-\n\nspruchs führen muß. Der Senat hebt ausdrücklich auch die Feststellungen zu\n\nden Trinkmengen auf, um dem neuen Tatrichter eine umfassende Prüfung der\n\nVoraussetzungen des § 21 StGB zu ermöglichen (zur tatrichterlichen Bewer-\n\ntung von unterschiedlichen Trinkmengenangaben [s. UA 36 ff.] vgl. BGHR\n\nStGB § 21 Blutalkoholkonzentration 22, 29).\n\nDa nach den - insbesondere im Hinblick auf das Leistungsverhalten des\n\nAngeklagten bei der Tat getroffenen - Feststellungen auszuschließen ist, daß\n\nder Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig war (§ 20 StGB), kann der Schuld-\n\nspruch bestehen bleiben.\n\n4. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf folgendes hin:\n\nFalls eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21\n\nStGB) zur Tatzeit zweifelsfrei festzustellen sein sollte, kommt möglicherweise\n\n- neben der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - auch eine Unter-\n\nbringung gemäß § 63 StGB in Betracht (vgl. hierzu BGHSt 44, 338 ff.). In die-\n\nsem Fall ist nach § 72 Abs. 1 StGB der Maßregel der Vorzug zu geben, die den\n\nAngeklagten am wenigsten beschwert (vgl. BGHR StGB § 63 Konkurrenzen 3).\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_272-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-23/4-str-272-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_272-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_272-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-23/4-str-272-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_272-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:44:48.939441+00:00"}}