{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_270-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-11-06","aktenzeichen":"4 StR 270/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 270/03\n\nUrteil\n\nvom\n\n6. November 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. November\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Kuckein,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nSost-Scheible\n\n als beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Münster vom 10. März 2003 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben\n\na) \n\nim Fall II 5 der Urteilsgründe,\n\nb) \n\nim Gesamtstrafausspruch.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRevision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten\n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\n\nvorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall II 5 der Urteilsgründe) und we-\n\ngen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen (Fälle II 1 bis 4\n\nder Urteilsgründe) unter Einbeziehung der Strafe aus einer rechtskräftigen\n\nVerurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren\n\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; außerdem hat es eine Maß-\n\nregelanordnung nach § 69 a StGB und eine Verfallsanordnung nach § 73 StGB\n\ngetroffen sowie die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten ein-\n\ngelegte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung formellen\n\nund materiellen Rechts rügt. Sie wendet sich gegen den Schuldspruch im Fall\n\nII 5 der Urteilsgründe und erstrebt insoweit eine Verurteilung des Angeklagten\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,\n\njedenfalls aber wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltrei-\n\nben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; außerdem richtet sich der\n\nRevisionsangriff gegen den Strafausspruch und die Strafaussetzung zur Be-\n\nwährung. Das vom Generalbundesanwalt nur zum Teil vertretene Rechtsmittel\n\nhat mit der Sachrüge Erfolg; eines Eingehens auf die erhobene Verfahrensbe-\n\nschwerde bedarf es daher nicht.\n\n1. Der Schuldspruch im Fall II 5 der Urteilsgründe hat keinen Bestand.\n\na) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen hatte sich der Ange-\n\nklagte gegenüber dem in den Niederlanden tätigen Drogenhändler \"Chris\" be-\n\nreit erklärt, Drogenkurierfahrten zu Abnehmern in Deutschland, vornehmlich in\n\nHannover, Hamburg und Berlin, durchzuführen. Für jede Fahrt sollte er unab-\n\nhängig von der zu transportierenden Rauschgiftmenge 1.000 Euro erhalten.\n\nEntsprechend dieser Abrede übernahm der Angeklagte am 7. Mai 2002 von\n\neinem Beauftragten des \"Chris\" - möglicherweise bereits in Deutschland -\n\n24,891 kg Haschisch und 9,933 kg Marihuana, um es unter anderem nach\n\nHannover zu bringen. Nach der Übernahme fuhr der Angeklagte, der - wie er\n\nwußte - nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, mit seinem Kraftfahrzeug zu-\n\nnächst nach Steinfurt. Gegen 22.45 Uhr wurde er von einer zivilen Polizei-\n\nstreife, die in der Nähe seines Hauses auf ihn gewartet hatte, bemerkt und\n\nnach einer Verfolgungsfahrt festgenommen. Die ihm um 23.58 Uhr entnomme-\n\nne Blutprobe wies Cocainmetabolite auf, da der Angeklagte etwa drei Stunden\n\nvor seiner Festnahme in den Niederlanden Kokain konsumiert hatte.\n\nb) Mit Recht beanstandet die Revisionsführerin, daß das Landgericht\n\nden Angeklagten nur wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren\n\nohne Fahrerlaubnis verurteilt hat.\n\nDieser Schuldspruch ist auf die Sachrüge aufzuheben, weil die Beweis-\n\nwürdigung des angefochtenen Urteils in Bezug auf eine mögliche Einfuhr der\n\nBetäubungsmittel lückenhaft ist.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten nicht wegen unerlaubter Einfuhr\n\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt, weil sie ihren Fest-\n\nstellungen die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung zugrunde-\n\ngelegt hat, die von denjenigen bei der polizeilichen Vernehmung nach seiner\n\nFestnahme abweichen. Damals hatte er - unter detaillierter Schilderung des\n\nGeschehensablaufs - angegeben, die in seinem Fahrzeug sichergestellten\n\nBetäubungsmittel in der Nähe von Enschede übernommen und nach Deutsch-\n\nland transportiert zu haben, und zwar aufgrund einer Vereinbarung mit einem\n\nTürken namens \"G. \", den er in den Niederlanden kennengelernt habe. In der\n\nHauptverhandlung hat er dagegen behauptet, die Betäubungsmittel nicht aus\n\nden Niederlanden eingeführt, sondern sie erst in Deutschland übernommen zu\n\nhaben, um sie für seinen Auftraggeber, den niederländischen Drogenhändler\n\n\"Chris\", unter anderem nach Hannover zu bringen. Die Strafkammer hat diese\n\nDarstellung für \"möglich\" gehalten, weil der Angeklagte im Laufe des Ermitt-\n\nlungsverfahrens durch Vermittlung seines Verteidigers an die Polizei herange-\n\ntreten und umfangreiche Angaben zu seinem Auftraggeber \"Chris\" gemacht\n\nhat, die sich als zutreffend erwiesen haben.\n\nAn die Bewertung der Einlassung des Angeklagten sind die gleichen\n\nAnforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Der\n\nTatrichter hat sich aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Be-\n\nweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der\n\nEinlassung zu bilden (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO § 261 Einlassung 6\n\nm.w.N.). Eine solche Würdigung des Wechsels der Einlassung lassen die Ur-\n\nteilsgründe vermissen. Auch wenn der Angeklagte bei der ersten polizeilichen\n\nVernehmung seinen wahren Auftraggeber \"Chris\" noch nicht nennen wollte,\n\nbestand keine Veranlassung, unrichtige Angaben zum Übernahmeort zu ma-\n\nchen. Zudem hätte sich das Landgericht in den Urteilsgründen damit ausein-\n\nandersetzen müssen, daß sich der Angeklagte nach den Feststellungen drei\n\nStunden vor seiner Festnahme, die in der Umgebung von Steinfurt erfolgte, in\n\nden Niederlanden aufgehalten hatte. Da das Landgericht nicht mitteilt, ob und\n\ngegebenenfalls in welcher Weise der Angeklagte diesen Aufenthalt, der nach\n\nseiner Einlassung in der Hauptverhandlung nicht der Übernahme der Betäu-\n\nbungsmittel gedient hatte, erklärt hat, vermag der Senat nicht zu überprüfen, ob\n\ndas Landgericht die Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche\n\nGewißheit überspannt hat.\n\n2. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II 5 der Urteilsgründe führt\n\nzum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und zur Auf-\n\nhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n3. Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\nErfolgt keine Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge, wird der Tatrichter aufgrund wertender Be-\n\ntrachtung zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte des unerlaubten Handel-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Täter oder Gehilfe\n\nschuldig gemacht hat (vgl. dazu BGHSt 34, 124, 125; BGHR BtMG § 29 Abs. 1\n\nNr. 1 Handeltreiben 54, 57 m.w.N.). Im Falle eines Schuldspruchs wegen Bei-\n\nhilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge kommt auch eine tateinheitliche Verurteilung wegen (täterschaftlichen)\n\nunerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Be-\n\ntracht; gegenüber täterschaftlichem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge tritt der unerlaubte Besitz von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge dagegen als Auffangtatbestand zurück\n\n(vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 47 und § 29 a Abs. 1 Nr. 2\n\nBesitz 1). Sollte der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge verurteilt werden, kann tateinheitlich unerlaub-\n\ntes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (als Täter\n\noder Gehilfe) vorliegen. Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge tritt dagegen gegenüber der unerlaubten Einfuhr dieser Betäu-\n\nbungsmittel zurück (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 332; vgl. auch Körner BtMG\n\n5. Aufl. § 29 a Rdn. 158).\n\n(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:19)(cid:29)(cid:22)(cid:29)(cid:10)(cid:27)(cid:19)(cid:30) (cid:31)\n\n!#\"(cid:10)$&%\n\n(cid:5)(cid:8)(cid:7)\n\n(cid:0)(cid:28)(cid:1)’(cid:3)((cid:5))(cid:7)(cid:20)(cid:9)*(cid:0)+(cid:12),(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)-(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n Ernemann Sost-Scheible\n\n(cid:5)\n(cid:27)\n(cid:7)\n(cid:27)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-06/4-str-270-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-06/4-str-270-03","retrieved":"2026-07-10 14:55:00.077852+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-06/4-str-270-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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