{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_265-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-07-22","aktenzeichen":"4 StR 265/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 265/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. Juli 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Halle/Saale vom 12. März 2003, soweit es\n\nden Angeklagten P. betrifft, mit den Feststellungen\n\naufgehoben\n\na) \n\nsoweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgrün-\n\nde verurteilt worden ist,\n\nb) \n\nim Gesamtstrafenausspruch sowie\n\nc) \n\nim Maßregelausspruch.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (schwerer) räuberischer\n\nErpressung in Tateinheit mit schwerem Raub sowie wegen (schwerer) räuberi-\n\nscher Erpressung in Tateinheit mit \"Verstoß gegen das Waffengesetz\" [richtig:\n\nunerlaubtem Führen einer vollautomatischen Selbstladewaffe] zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt; ferner hat es gegen den Ange-\n\nklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet\n\nsich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet\n\nund die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der\n\nBeschlußformel ersichtlichen weitgehenden Erfolg; im übrigen ist es unbegrün-\n\ndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 1 der Urteilsgründe (Tat\n\nvom 29. August 2002) hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand,\n\nweil die bisher getroffenen Feststellungen die Verwirklichung des vom Landge-\n\nricht hinsichtlich des Beschwerdeführers ohne nähere Begründung angenom-\n\nmenen qualifizierten Tatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht belegen.\n\nNach dieser Vorschrift, der die Strafkammer die Einzelstrafe von acht\n\nJahren und sechs Monaten, die zugleich die Einsatzstrafe ist, entnommen hat,\n\nwird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wenn der Täter\n\noder ein anderer Beteiligter bei der Raubtat eine Waffe oder ein anderes ge-\n\nfährliches Werkzeug verwendet. Wie der Generalbundesanwalt in seiner An-\n\ntragsschrift vom 25. Juni 2003 insoweit zutreffend dargelegt hat, haben weder\n\nder Angeklagte noch der frühere Mitangeklagte T. diesen qualifizierten Tat-\n\nbestand schon dadurch erfüllt, daß entsprechend ihrem Tatplan der Angeklagte\n\ndas Tatopfer mit der von ihm mitgeführten - mangels näherer Feststellungen\n\nzum Ladezustand - möglicherweise ungeladenen Schreckschußpistole be-\n\ndrohte und T. dazu einen \"pistolenähnlichen, nicht weiter aufklärbaren Ge-\n\ngenstand\" in der Hand hatte. Vielmehr erfüllt das bloße Mitführen dieser Ge-\n\ngenstände allein den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB. Als\n\nVerwendung eines gefährlichen Werkzeugs kommen deshalb nur die Schläge\n\nauf den Kopf in Betracht, die T. dem Tatopfer mit dem pistolenähnlichen Ge-\n\ngenstand versetzte und die zu einer 2 cm großen Platzwunde führten. Zwar war\n\ndieser Einsatz als solcher nach den bisher getroffenen Festellungen nicht vom\n\ngemeinsamen Tatplan gedeckt, weshalb das Landgericht zu Recht die durch\n\nT. verübte gefährliche Körperverletzung dem Angeklagten nicht zugerechnet\n\nhat. Gleichwohl kann der Senat nicht entsprechend dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts den Schuldspruch hinsichtlich des Beschwerdeführers auf der\n\nGrundlage des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB bestätigen und nur den\n\nStrafausspruch in diesem Fall aufheben. Denn T. hat dem Tatopfer den er-\n\nsten Schlag auf den Kopf versetzt, bevor beide Angeklagten es aufforderten,\n\nden Tresor zu öffnen und sie daraus den Geldbeutel mit 7.600 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:2)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:0)(cid:2)(cid:7)(cid:14)(cid:13)\n\nDen früheren Mitangeklagten T. hat das Landgericht deshalb zu Recht we-\n\ngen Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 250 Abs. 2\n\nNr. 1 StGB für schuldig befunden. Dies kommt auch hinsichtlich des Beschwer-\n\ndeführers in Betracht, da der Tatbestand die Verwendung eines gefährlichen\n\nGegenstandes durch einen Beteiligten - hier T. - genügen läßt. Die nach den\n\nGrundsätzen über die Mittäterschaft bei qualifizierten Delikten vorzunehmende\n\nZurechnung kommt gegenüber dem Angeklagten vorliegend schon deshalb in\n\nBetracht, weil die gemeinschaftlich begangene Raubtat beim erstmaligen Zu-\n\nschlagen durch T. noch nicht vollendet und beim zweiten Einsatz des pisto-\n\nlenähnlichen Gegenstandes jedenfalls noch nicht beendet war (vgl. zur suk-\n\nzessiven Mittäterschaft bei qualifizierenden Umständen die Nachweise bei\n\nTröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 25 Rdn. 9). Voraussetzung ist allerdings, daß\n\nder Angeklagte Kenntnis von dem qualifizierenden Umstand, d.h. die von T. \n\nverübten Schläge mit dem pistolenähnlichen Gegenstand wahrgenommen hatte\n\nund dennoch an der weiteren Tatausführung festhielt. Hierzu hat das Landge-\n\nricht im angefochtenen Urteil keine Feststellungen getroffen. Der Senat geht\n\naber davon aus, daß sich hierzu weitere Feststellungen durch den neuen Tat-\n\nrichter treffen lassen, die den Schuldspruch auch gegen den Angeklagten auf\n\nder Grundlage von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bestätigen können.\n\nSofern sich in der neuen Hauptverhandlung feststellen läßt, daß die\n\nSchreckschußpistole des Angeklagten bei der Tat geladen war, hätte er nach\n\nder Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs\n\nvom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02 - (StV 2003, 336) den qualifizierten Tatbe-\n\nstand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch in eigener Person durch die bloße Be-\n\ndrohung des Tatopfers mit dieser Waffe erfüllt.\n\nDie Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 1 der Urteilsgründe zieht die\n\nAufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.\n\n2. Der Maßregelausspruch über die Anordnung der Unterbringung des\n\nAngeklagten in der Sicherungsverwahrung hält ebenfalls der rechtlichen Nach-\n\nprüfung nicht stand. Die Revision hat insoweit mit der Rüge der Verletzung des\n\n§ 246 a StPO Erfolg. Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß in der\n\nHauptverhandlung entgegen der zwingenden Vorschrift des § 246 a Satz 1\n\nStPO kein Sachverständiger über seinen Zustand vernommen worden ist. Die\n\nRüge ist zulässig ausgeführt. Denn die Revision trägt alle Tatsachen vor, die\n\nden behaupteten Verfahrensverstoß belegen, der zudem durch die Ausführun-\n\ngen des Landgerichts im angefochtenen Urteil bestätigt wird. Die Aktenteile,\n\nderen Vortrag der Generalbundesanwalt vermißt, sind für die Feststellung des\n\ngeltend gemachten Verfahrensmangels nicht von Bedeutung.\n\nDas Landgericht hat zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in\n\nder Sicherungsverwahrung zwar einen forensisch-psychiatrischen Sachver-\n\nständigen auch in der Hauptverhandlung hinzugezogen. Ein Gutachten über\n\nden Angeklagten zur Frage des Vorliegens eines Hanges im Sinne von § 66\n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB hat der Sachverständige jedoch nicht erstattet. Vielmehr hat\n\ndas Landgericht \"die rechtliche und sachliche Würdigung ohne das Vorliegen\n\neines Gutachtens durchgeführt\" (UA 21). Dem lag zugrunde, daß der Ange-\n\nklagte sich bis zum Schluß der Hauptverhandlung weigerte, sich einer Explora-\n\ntion zu unterziehen, und auch keine Angaben zu seiner Person machte. Vor\n\ndiesem Hintergrund sah sich der Sachverständige zu einer \"wissenschaftlich\n\nfundierte(n) Aussage zur Frage, ob aus fachpsychiatrischer Sicht die Voraus-\n\nsetzungen für die Anwendung des § 66 StGB vorlägen\", ebenso wie zu einer\n\nBegutachtung \"nach Aktenlage\" außer Stande. Dies hat das Landgericht - in-\n\nsoweit \"sachverständig beraten\" (UA 21) - hingenommen.\n\nDamit ist der behauptete Verfahrensverstoß bewiesen. Denn es war\n\nrechtsfehlerhaft, allein wegen der Weigerung des Angeklagten, sich einer Ex-\n\nploration durch den Sachverständigen zu unterziehen, auf die Einholung einer\n\ngutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen ganz zu verzichten, die\n\n§ 246 a Satz 1 StPO zwingend vorschreibt. Aus der Entscheidung BGHR StPO\n\n§ 246 a Satz 1 Sachverständiger 1, auf die sich der Generalbundesanwalt für\n\nseine Auffassung stützt, zumindest beruhe das Urteil im Maßregelausspruch\n\nnicht auf dem Verfahrensmangel, ergibt sich nichts anderes. Denn danach\n\nkann in Fällen strikter Weigerung des Angeklagten, sich einer Exploration zu\n\nunterziehen, namentlich dann, wenn - wie hier - ausschließlich Sicherungsver-\n\nwahrung in Betracht kommt, unter Umständen auf eine Untersuchung im Sinne\n\nvon § 246 a Satz 2 StPO verzichtet werden. Das gilt jedoch nicht ohne weiteres\n\nauch für die gutachterliche Äußerung zur Frage der Hangtäterschaft des Ange-\n\nklagten als solche, solange mit dem Akteninhalt, den Vorstrafakten, dem Ein-\n\ndruck vom Angeklagten in der Hauptverhandlung und möglicherweise weiteren\n\nErkenntnissen über die Persönlichkeit des Angeklagten, wie sie etwa aus sei-\n\nnem Verhalten im Vollzug gewonnen werden können, geeignete Anknüp-\n\nfungstatsachen vorliegen, die eine gutachterliche Äußerung zulassen (vgl.\n\nBGHR aaO). Daß die Beurteilungsgrundlage für den Sachverständigen bei ei-\n\nner Weigerung des Angeklagten, sich explorieren zu lassen, nur eingeschränkt\n\nist, macht die Bewertung deshalb noch nicht unmöglich. Das zeigt sich hier\n\nschon daran, daß die Strafkammer selbst - wie die Revision zu Recht einwen-\n\ndet - auf eben derselben eingeschränkten Tatsachengrundlage, wie sie auch\n\ndem Sachverständigen zur Verfügung stand, die Überzeugung von einem Hang\n\nim Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu gewinnen vermochte. Deshalb durfte\n\nsich die Strafkammer nicht mit der Erklärung des Sachverständigen abfinden,\n\nihm sei auf dieser Grundlage eine \"wissenschaftlich fundierte\" fachpsychiatri-\n\nsche Begutachtung nicht möglich. Vielmehr mußte der Tatrichter den Sachver-\n\nständigen dazu anhalten, sich zur Frage der Hangtäterschaft des Angeklagten\n\nzu äußern. Sofern der Sachverständige dies unter Berufung auf wissenschaftli-\n\nche Standards weiterhin abgelehnt hätte, hätte die Strafkammer gegebenen-\n\nfalls einen anderen Sachverständigen beauftragen oder notfalls eine Untersu-\n\nchung des Angeklagten nach §§ 81, 81 a StPO anordnen müssen (vgl. Meyer-\n\nGoßner StPO 46. Aufl. § 246 a Rdn. 3 m.N.).\n\nAuf dem Verfahrensmangel beruht der Maßregelausspruch. Denn auch\n\nwenn es eher fernliegt, kann der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen, daß\n\nein Sachverständiger dem Tatrichter auch ohne Exploration des Angeklagten\n\nErkenntnisse vermittelt hätte, die zumindest Zweifel an einer Hangtäterschaft\n\nhätten begründen können und sich deshalb für ihn günstig ausgewirkt hätten.\n\nDavon abgesehen genügen die Darlegungen im angefochtenen Urteil\n\nauch für sich nicht, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob das Landge-\n\nricht seiner Bewertung zum Vorliegen eines Hanges im Sinne von § 66 Abs. 1\n\nNr. 3 StGB einen zutreffenden Maßstab zugrundegelegt hat. Dies gilt nament-\n\nlich mit Blick auf die unzureichende Darstellung der den früheren Verurteilun-\n\ngen zugrundeliegenden Tatgeschehen. Insoweit beschränkt sich das Urteil auf\n\ndie Wiedergabe der jeweiligen Schuldsprüche und die Mitteilung, der weiteren\n\nVerurteilung des Angeklagten vom 11. Juli 1996 lägen \"fünf ähnlich gelagerte\n\nFälle, in denen Frauen auf offener Straße brutal überfallen wurden, zugrunde\",\n\nohne auch nur die Tatzeiten, geschweige denn die jeweiligen näheren Tatum-\n\nstände mitzuteilen. Das genügt für die nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gebotene\n\nGesamtwürdigung namentlich dann nicht, wenn - wie hier - die Beurteilungs-\n\ngrundlage infolge der Weigerung des Angeklagten, an einer Untersuchung mit-\n\nzuwirken, eingeschränkt ist.\n\nDie Sache bedarf deshalb auch insoweit unter Hinzuziehung eines - ge-\n\ngebenenfalls anderen - Sachverständigen neuer Prüfung und Entscheidung.\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n(cid:15)(cid:17)(cid:16)\n\n(cid:16)(cid:23)(cid:22)\n\n(cid:16)(cid:11)(cid:24)\n\n(cid:15)(cid:26)(cid:16)(cid:28)(cid:27)\n\n(cid:15)(cid:17)(cid:30) (cid:31)\n\n(cid:3)(cid:19)(cid:18)(cid:20)(cid:7)(cid:9)(cid:21)\n\n(cid:5)(cid:2)(cid:7)\n\n(cid:18)(cid:6)(cid:25)\n\n(cid:10)(cid:29)(cid:21)\n\n(cid:0)!(cid:18)(cid:20)\"(cid:14)(cid:3)(cid:6)(cid:0)\n\n(cid:15)\n(cid:10)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_265-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-22/4-str-265-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_265-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_265-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-22/4-str-265-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_265-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:35:46.138749+00:00"}}