{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_252-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-09-11","aktenzeichen":"4 StR 252/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 252/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. September 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts – zu Ziffern 1 und 2 auf dessen Antrag - und des Beschwerdefüh-\n\nrers am 11. September 2003 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\na) \n\ndas Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte\n\nwegen Körperverletzung verurteilt worden ist; in-\n\nsoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-\n\nrens und die notwendigen Auslagen des Ange-\n\nklagten;\n\nb) \n\ndas Urteil des Landgerichts Halle vom 19. Dezem-\n\nber 2002 dahin geändert, daß der Angeklagte we-\n\ngen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem\n\nMißbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon drei Jahren und acht Monaten verurteilt wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-\n\nmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsver-\n\nfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n4. Der Antrag der Nebenklägerin Claudia J. auf Zulas-\n\nsung der Nebenklage, auf Bewilligung von Prozeßko-\n\nstenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts ist\n\ngegenstandslos.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -\n\nwegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes\n\n(Einzelfreiheitsstrafe: drei Jahre und acht Monate) sowie wegen Körperverlet-\n\nzung (Einzelstrafe: zwei Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich\n\nder Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen\n\nRechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung; im übrigen ist es\n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts\n\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Körperverletzung\n\nzum Nachteil der Bianca L. verurteilt worden ist.\n\nDie mit der Teileinstellung verbundene Änderung des Schuldspruchs\n\nführt zum Wegfall der wegen Körperverletzung verhängten Einzelfreiheitsstrafe\n\nund der Gesamtstrafe sowie zur Festsetzung der bisherigen Einsatzstrafe als\n\nnunmehr einzige Strafe.\n\n2. Die rechtlich bedenkliche (vgl. BGH NStZ 1991, 126, 127; NStZ-RR\n\n1999, 267, 268) Erwägung des Landgerichts, die Unterbringung des Ange-\n\nklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB komme nicht in Betracht,\n\nweil der alkoholabhängige Angeklagte “noch nie einen Therapieversuch unter-\n\nnommen (habe)“ (UA 17), gefährdet den Bestand des Urteils nicht, weil auf-\n\ngrund der Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten (UA 4/5, 12, 14 f.,\n\n17) sicher ausgeschlossen werden kann, daß beim Angeklagten die hinrei-\n\nchend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs besteht (vgl. hierzu BVerfG\n\nStV 1994, 594).\n\n3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 467 Abs. 1\n\nund 4, 472 Abs. 2, 473 Abs. 1 StPO. Es entspricht der Billigkeit, daß der Ange-\n\nklagte auch die der Nebenklägerin Bianca L. im Revisionsverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, weil die vom Angeklagten zu ih-\n\nrem Nachteil begangene Körperverletzung rechtsfehlerfrei festgestellt ist und\n\ndie Einstellung des Verfahrens nur wegen eines Rechtsfehlers bei der Strafzu-\n\nmessung erfolgt (§ 472 Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg,\n\nStPO 25. Aufl. § 473 Rdn. 76).\n\n4. Der Antrag der Nebenklägerin Claudia J. auf Zulassung der Ne-\n\nbenklage in der Revision, auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiord-\n\nnung des Rechtsanwalts ist gegenstandslos, weil die Nebenklage be-\n\nreits vom Landgericht zugelassen und der Nebenklägerin Rechtsanwalt \n\nbeigeordnet wurde (SA Bd. II Bl. 175, 176). Die vom Landgericht gemäß § 397\n\na Abs. 1 StPO bewilligte Prozeßkostenhilfe legt der Senat als Beistandsbe-\n\nstellung (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO) aus,\n\ndie über die jeweilige Instanz hinaus wirkt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1\n\nBeistand 2, 3).\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n Athing Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_252-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-11/4-str-252-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472","ref_norm":"472","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_252-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_252-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-11/4-str-252-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_252-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:44:40.429084+00:00"}}