{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_246-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-07-08","aktenzeichen":"4 StR 246/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 246/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. Juli 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Essen vom 18. Februar 2003\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche\n\nVerurteilung wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)\n\nentfällt,\n\nb) im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte \"wegen Brandstiftung in Tateinheit\n\nmit schwerer Brandstiftung\" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\n\nMonaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus angeordnet.\n\nMit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhe-\n\nbung des Maßregelausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des\n\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte sowohl den Tatbestand\n\nder Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) als auch die Tatbestände der\n\nschweren Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 1 und 2 StGB verwirklicht. Dies\n\nrechtfertigt jedoch nicht die Annahme von Tateinheit zwischen der einfachen\n\nund der schweren Brandstiftung. Bei der Inbrandsetzung ein und desselben\n\nfremden Gebäudes wird vielmehr der Tatbestand der Brandstiftung nach\n\n§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch denjenigen der schweren Brandstiftung gemäß\n\n§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB verdrängt (BGH NJW 2001, 765). Der Senat kann\n\nden Schuldspruch entsprechend ändern und den Strafausspruch bestehen las-\n\nsen, da der Unrechtsgehalt der Brandstiftung in dem Schuldspruch wegen\n\nschwerer Brandstiftung enthalten ist, so daß auszuschließen ist, daß bei zu-\n\ntreffender Beurteilung der Konkurrenzen eine niedrigere Freiheitsstrafe ver-\n\nhängt worden wäre.\n\n2. Die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem psychia-\n\ntrischen Krankenhaus kann nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt\n\nhat dazu in seiner Antragsschrift vom 3. Juni 2003 ausgeführt:\n\n\"Die Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB setzt zwingend voraus,\ndaß die Voraussetzungen des § 20 StGB oder des § 21 StGB zweifels-\nfrei festgestellt sind (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 63 Rdn. 6 mit\nzahlreichen weiteren Nachweisen). Daran fehlt es hier. Zwar hat das\nLandgericht ausgeführt, die Angeklagte sei 'bei der Begehung der Taten\n(Anm.: Verurteilt wurde sie nur wegen einer Tat) ... vermindert schuldfä-\nhig im Sinne von § 21 StGB' gewesen (UA S. 10). Diese Annahme steht\njedoch im Widerspruch zu den ihr zu Grunde liegenden Erwägungen.\n\nDie Kammer ist nämlich ausdrücklich der Bewertung durch die Sachver-\nständige gefolgt. Diese aber war unter Berücksichtigung des Alkoholisie-\nrungsgrades des zuvor eingenommenen Methadons, einer allgemein\nvorhandenen Minderbegabung und einer sich im täglichen Verhalten wi-\nderspiegelnden antisozialen Persönlichkeitsstörung 'in ihrem mündlichen\nGutachten im Rahmen der Hauptverhandlung (ohne Unterscheidung\nzwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit lediglich) zu dem Ergebnis\ngelangt, es sei nicht auszuschließen, dass die Fähigkeit der Angeklag-\nten, das Unrecht der Tat einzusehen bzw. nach dieser Unrechtseinsicht\nzu handeln, aufgrund anderer seelischer Abartigkeit erheblich einge-\nschränkt im Sinne von § 21 StGB war' (UA S. 10/11). Damit aber sind die\nVoraussetzungen des § 21 StGB nicht positiv festgestellt, so dass die\nbisherigen Feststellungen die Unterbringungsanordnung nicht zu recht-\nfertigen vermögen.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Da die sichere Feststellung einer dauerhaften\n\nschwerwiegenden, die Anordung der Maßregel des § 63 StGB rechtfertigenden\n\nPersönlichkeitsstörung (vgl. dazu BGH NStZ 1988, 132) eher fernliegt, wird der\n\nneue Tatrichter auch zu prüfen haben, ob die Unterbringung der Angeklagten\n\nin einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB in Betracht kommt.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_246-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-08/4-str-246-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_246-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_246-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-08/4-str-246-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_246-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:32:32.037646+00:00"}}