{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_239-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-11-25","aktenzeichen":"4 StR 239/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StGB §§ 263, 266 SGB V § 12 Zur Abgrenzung von Untreue und Betrug gegenüber Krankenkasse und Apo- theker beim Bezug kassenärztlich verordneter, aber nicht notwendiger Medi- kamente.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. November 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 239/03\n\n1. \n\n2. \n\nzu 1. wegen Betruges\nzu 2. wegen Beihilfe zum Betrug\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 25. November 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Kaiserslautern vom 31. Januar 2003 aufge-\n\nhoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren\n\nTatgeschehen aufrechterhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten N. wegen Betruges in\n\n16 Fällen und den Angeklagten Dr. Sch. wegen Beihilfe hierzu schuldig ge-\n\nsprochen; es hat den Angeklagten N. zu einer zur Bewährung ausgesetz-\n\nten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und den Ange-\n\nklagten Dr. Sch. zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 70 \n\nverurteilt. Mit ihren Revisionen gegen dieses Urteil rügen die Angeklagten die\n\nVerletzung materiellen Rechts; der Angeklagte Dr. Sch. erhebt darüber hin-\n\naus Verfahrensbeschwerden. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Be-\n\nschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen sind die Revisionen un-\n\nbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); insoweit wird auf die Antragsschriften des Ge-\n\nneralbundesanwalts vom 21. Juli 2003 Bezug genommen.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts mußte sich der Angeklagte\n\nN. aufgrund seines Gesundheitszustandes seit 1996 vorwiegend parente-\n\nral, d. h. unter Umgehung des Magen-Darm-Kanals zentralvenös ernähren. Die\n\nKosten der Infusionen der hochkalorischen Nahrung und der Hilfsmittel im Ge-\n\nsamtwert von DM 436,64 täglich trug die gesetzliche Krankenkasse (TKK), bei\n\nder der Angeklagte N. krankenversichert war. Die mit einer Ernährungsbe-\n\nraterin abgestimmten Kalorienmengen verordnete ihm sein Hausarzt, der Mit-\n\nangeklagte Dr. Sch. . Im Tatzeitraum (18. Juni 1997 bis 28. August 1998)\n\nverlangte der Angeklagte N. , daß der Mitangeklagte ihm zunächst das\n\nDoppelte und ab dem 9. Februar 1998 das Dreifache der täglichen Kalorienbe-\n\ndarfsmenge verschrieb. In den abgeurteilten 16 Fällen verordnete der Ange-\n\nklagte Dr. Sch. diese Übermengen an Infusionslösungen und Hilfsmittel\n\n(Katheterbedarf), ohne daß dafür eine entsprechende ärztliche Indikation vor-\n\nlag. Die gemäß der Vorlage der kassenärztlichen Rezepte durch die Apotheken\n\nausgelieferten Übermengen verwendete der Angeklagte N. – wie von ihm\n\nvon vornherein geplant – auf nicht feststellbare Art anderweitig, was der Ange-\n\nklagte Dr. Sch. billigend in Kauf nahm.\n\nDas Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten N. als Betrug in\n\n16 Fällen gewertet, weil er unter Mithilfe des Angeklagten Dr. Sch. und der\n\ngutgläubigen Apotheker die Techniker-Krankenkasse (TKK) getäuscht habe,\n\nindem er \"dieser die Rezepte vorlegen ließ und dadurch den Eindruck erweck-\n\nte, die Verordnungen seien medizinisch indiziert und die Medikamente ... wür-\n\nden von ihm zu seiner Gesunderhaltung alle verbraucht\" (UA 56). Die TKK ha-\n\nbe irrtumsbedingt eine Vermögensverfügung getroffen, \"indem sie an die Apo-\n\ntheker gezahlt und damit den Angeklagten von seiner Verpflichtung (zur Kauf-\n\npreiszahlung) befreit hat\".\n\n2. Diese Feststellungen tragen die Schuldsprüche wegen Betruges bzw.\n\nBeihilfe hierzu nicht. Der Angeklagte N. hat weder durch Täuschung der\n\nKrankenkasse noch durch Täuschung der Apotheker einen von ihm erstrebten\n\nVermögensvorteil erreicht. Insoweit hat das Landgericht die tatsächlichen und\n\nrechtlichen Besonderheiten des kassenärztlichen Abrechnungs- und Sachlei-\n\nstungssystems, die der Prüfung des Betrugsvorwurfs gemäß § 263 Abs. 1 StGB\n\nzugrunde zulegen sind (vgl. auch BGH NStZ 1993, 388), außer acht gelassen.\n\na) Nach §§ 27 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3, 31 Abs. 1 SGB V haben die\n\nVersicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf\n\nKrankenbehandlung. Als Bestandteil der Krankenbehandlung sind Arznei-,\n\nVerband-, Heil- und Hilfsmitteln als Sachleistung zu erbringen (§ 2 Abs. 2 Satz\n\n1 SGB V). Ein derartiger Sachleistungsanspruch kann grundsätzlich nur da-\n\ndurch begründet werden, daß ein Vertragsarzt das Arzneimittel auf Kassenre-\n\nzept verordnet und damit die Verantwortung für die Behandlung übernimmt;\n\ndenn die §§ 31 ff. SGB V begründen keine unmittelbar durchsetzbaren Ansprü-\n\nche auf \"Versorgung\" mit von dem Versicherten gewählten Arznei- oder Hilfs-\n\nmitteln, sondern ausfüllungsbedürftige Rahmenrechte. Ein bestimmtes Arznei-\n\nmittel kann der Versicherte daher erst dann beanspruchen, wenn es ihm als\n\närztliche Behandlungsmaßnahme in Konkretisierung des gesetzlichen Rah-\n\nmenrechts vom Vertragsarzt als einem mit öffentlichrechtlicher Rechtsmacht\n\n\"beliehenen\" Verwaltungsträger verschrieben wird (vgl. BSGE 73, 271, 278 f.,\n\n280 f.; 77, 194, 199 f.: \"Vertragsarzt als 'Schlüsselfigur' der Arzneimittelversor-\n\ngung\"; vgl. auch BSG SozR 3-2500 § 39 SGB V Nr. 3, S. 9; SozR 3-2500 § 13\n\nSGB V Nr. 12, S. 59; krit. Neumann in: Schnapp/Wigge, Handbuch des Ver-\n\ntragsarztrechts 2002, § 12 Rdn. 17 ff.). Bei Verordnung einer Sachleistung\n\nhandelt der Vertragsarzt also kraft der ihm durch das Kassenarztrecht verlie-\n\nhenen Kompetenzen (vgl. etwa §§ 72 Abs. 1, 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V) als Ver-\n\ntreter der Krankenkasse (BSGE 73, 271, 278; 77, 194, 200). Mit Wirkung für\n\nund gegen die Krankenkasse gibt er die Willenserklärung zum Abschluß eines\n\nKaufvertrages über die verordneten Medikamente ab.\n\nDer Apotheker, dem das Kaufvertragsangebot der Krankenkasse mit\n\nVorlage der kassenärztlichen Verordnung durch den Versicherten (als Boten)\n\nangetragen wird, nimmt dieses an, indem er dem Versicherten das verordnete\n\nArzneimittel aushändigt. Es handelt sich um einen zwischen der Krankenkasse\n\nund dem Apotheker – unter Einschaltung des Vertragsarztes als Vertreter der\n\nKrankenkasse – geschlossenen Vertrag zugunsten des Versicherten (vgl.\n\nBSGE 77, 194, 200; Schmidt in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung,\n\nBd. 2, Stand: 48. Lfg. November 2002, § 31 SGB V Rdn. 95). Nach anderer\n\nAuffassung soll zwar der Kaufvertrag zwischen Apotheker und Versichertem\n\nzustande kommen, wobei die daraus resultierende Zahlungspflicht des Versi-\n\ncherten die Krankenkasse durch eine antizipierte Schuldübernahme überneh-\n\nme, der Apotheker also ebenfalls einen Zahlungsanspruch gegenüber der zur\n\nErstattung verpflichteten Krankenkasse habe (vgl. Obermayer, Das ärztliche\n\nRezept, Diss. Gießen 1991, S. 148 ff., 152; Schmitt, Leistungserbringung durch\n\nDritte im Sozialrecht, 1990, S. 217 ff., 232, 237; Wigge, NZS 1999, 584, 586\n\nunter Hinweis auf die – insoweit nicht tragenden – Erwägungen in BGHZ 89,\n\n250, 254 f.; jeweils m.w.N.). Diese unterschiedlichen Auffassungen wirken sich\n\naber bei den hier zu entscheidenden Fragen nicht aus.\n\nDem Apotheker obliegt bei Vorlage des kassenärztlichen Rezeptes eine\n\neigenständige, aber begrenzte Prüfungspflicht, deren Modalitäten in § 17 Apo-\n\nBetrO und – soweit es sich um spezielle Pflichten bei der Arzneimittelabgabe\n\nan Versicherte handelt – in § 129 SGB V und in den das Nähere bestimmenden\n\nRahmenverträgen über die Arzneimittelversorgung auf Bundesebene (§ 129\n\nAbs. 2 bis 4 SGB V) bzw. ergänzenden Arzneilieferungsverträgen auf Landes-\n\nebene (§ 129 Abs. 5 SGB V) festgelegt sind. Er hat insoweit zunächst zu prü-\n\nfen, ob die vorgelegte ärztliche Verordnung (§§ 73 Abs. 2 Nr. 7, 129 Abs. 1\n\nSGB V) den formalen Anforderungen entspricht, sie beispielsweise den Na-\n\nmen, die Berufsbezeichnung und die Anschrift des verschreibenden Arztes,\n\nden Namen der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist und die abzuge-\n\nbende Menge der verschriebenen Arzneimittel enthält (vgl. etwa § 4 Abs. 2\n\nArzneilieferungsvertrag vom 4. Mai 1995 – ALV -, abgedruckt bei Gerdel-\n\nmann/Rostalski, Arzneimittel – Rezeptprüfung, Beratung und Regress, Stand:\n\nSeptember 2003, Bd. 1, Nr. 270; s. auch § 2 Abs. 1 der Verordnung über ver-\n\nschreibungspflichtige Arzneimittel vom 30. August 1990, BGBl. I 1866).\n\nDaneben hat er zu prüfen, ob das Arzneimittel von der Versorgung nach § 31\n\nSGB V ausgeschlossen ist (§§ 34, 93 SGB V). Schließlich muß er gemäß § 17\n\nAbs. 8 ApoBetrO einem erkennbaren Arzneimittelmißbrauch in geeigneter\n\nWeise entgegentreten, insbesondere den Empfänger der Medikamente infor-\n\nmieren und beraten, um dazu beizutragen, Gefahren im Umgang mit Arznei-\n\nmitteln zu verhüten oder zu mindern, wobei die ärztliche Therapie nicht beein-\n\nträchtigt werden darf (vgl. auch § 20 ApoBetrO).\n\nÜber diese pharmazeutische und pharmakologische Prüfungspflicht hin-\n\naus ist der Apotheker grundsätzlich nicht verpflichtet, die Angaben des Arztes\n\nzu überprüfen, insbesondere ob die Verschreibung sachlich begründet ist (§ 4\n\nAbs. 4 Satz 3 ALV; vgl. auch BSGE 77, 194, 207 f., 209; Cyran/Rotta, Apothe-\n\nkenbetriebsordnung, 4. Aufl. \n\n[Stand: 1. Juli 2000] § 17 Rdn. 22;\n\nPfeil/Pieck/Blume, Apothekenbetriebsordnung 5. Aufl. Stand: 1999, § 17 Rdn.\n\n125; Obermayer, aaO, S. 163 ff.); denn es wäre eine zeitlich-fachliche Überfor-\n\nderung des Apothekers und würde seiner Stellung im System der Kassenver-\n\nsorgung nicht entsprechen, wenn er jedes ihm vorgelegte Rezept auf dessen\n\nmedizinische Richtigkeit überprüfen sollte (BSGE aaO). Nach der sozialrechtli-\n\nchen Kompetenzverteilung ist der Apotheker \"weder ein medizinischer Ober-\n\ngutachter noch eine Aufsichtsbehörde des Arztes\" (BSGE aaO); allein die\n\nKrankenkasse kann die Nichterforderlichkeit einer Leistung im Sinne des § 12\n\nAbs. 1 SGB V überprüfen lassen und bei den entsprechenden Prüfungsgremi-\n\nen eine Wirtschaftlichkeitsprüfung (auch) mit dem Ziel eines Arzneimittelre-\n\ngresses beantragen (§ 106 Abs. 2, 2a Nr. 1, 5 SGB V; vgl. im einzelnen dazu\n\nauch Schwerdtfeger NZS 1998, 97, 101 f.). Weiterhin kann die Krankenkasse\n\ngegen Vertragsärzte, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß\n\nerfüllen, bei der Kassenärztlichen Vereinigung Maßnahmen nach § 81 Abs. 5\n\nSGB V anregen bzw. die Entziehung der Zulassung (§ 95 Abs. 6 SGB V) be-\n\nantragen (vgl. im einzelnen BSGE 77, 194, 203).\n\nb) Ausgehend von diesen Grundsätzen halten die Erwägungen des\n\nLandgerichts zur Täuschung durch den Angeklagten N. rechtlicher Über-\n\nprüfung nicht stand.\n\nDie Täuschungshandlung besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes in\n\nder Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer\n\nTatsachen. Täuschung ist danach jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder\n\neinen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt\n\n(BGHSt 47, 1, 3 m.w.N.). Bei schlüssigem Verhalten ist entscheidend, welcher\n\nErklärungswert dem Gesamtverhalten des Täters nach der Verkehrsanschau-\n\nung zukommt (vgl. auch BGH NJW 1995, 539 f.).\n\naa) Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß\n\nder Angeklagte N. bei den Apothekern keinen tatbestandsmäßigen Irrtum\n\nerregt hat. Soweit mit der Vorlage der Rezepte konkludent behauptet worden\n\nist, daß es sich bei den vom Vertragsarzt verschriebenen Medikamenten und\n\nHilfsmittel um notwendige Leistungen handele, fehlt es an einem Irrtum der\n\nApotheker, der für die von ihnen jeweils getroffene Verfügung, die Aushändi-\n\ngung der parenteralen Nahrung an den Angeklagten N. , kausal geworden\n\nist. Ob die Leistungen notwendig im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB V sind, haben\n\ndie Apotheker grundsätzlich nicht zu prüfen. Da es sich bei den eingereichten\n\nRezepten um ordnungsgemäß ausgestellte kassenärztliche Verordnungen\n\nhandelte, waren die Apotheker – aufgrund des Rechtsanspruchs der Versi-\n\ncherten auf Versorgung im Sinne des § 31 SGB V – verpflichtet (§ 4 Abs. 1\n\nSatz 1 ALV), die kassenärztlichen Verschreibungen gemäß § 17 Abs. 4 Apo-\n\nBetrO unverzüglich einzulösen (\"zivilrechtlicher Kontrahierungszwang\", vgl.\n\nauch Cyran/Rotta aaO Rdn. 158; Pfeil/Pieck/Blume aaO Rdn. 125; Obermayer,\n\naaO, S. 164, 166); hierbei war es für sie ohne Bedeutung, ob die verschriebe-\n\nnen Medikamentenmengen das Maß des Notwendigen (§ 12 Abs. 1 SGB V)\n\nüberschritten.\n\nOb etwas anderes für den Fall gilt, daß die kassenärztliche Verordnung\n\nin der Weise offensichtlich mißbräuchlich ist, daß (ausnahmsweise) die Ver-\n\npflichtung des Apothekers begründet wird, die Abgabe der Überverordnungs-\n\nmenge zu verweigern (vgl. auch BSGE 77, 194, 208), kann letztlich dahin ge-\n\nstellt bleiben. Nur bei ganz offensichtlichen, objektiv klar erkennbaren Verlet-\n\nzungen kassenärztlicher Pflichten darf der Apotheker, der bei Zweifeln an der\n\nRichtigkeit der Verschreibung jedoch zunächst Rückfrage beim Arzt nehmen\n\nmuß (vgl. dazu Cyran/Rotta aaO und Rdn. 22, 261; Pfeil/Pieck/Blume aaO\n\nRdn. 155), das verschriebene Arzneimittel – allerdings nur für eine kurze Über-\n\ngangszeit bis zum Eingreifen der von den Prüfinstanzen zu ergreifenden Maß-\n\nnahmen (vgl. auch BSGE aaO, S. 208 f.) – nicht abgeben. Besteht der ver-\n\nschreibende Arzt auf uneingeschränkter Beachtung seiner Verschreibung, so\n\nist der Apotheker regelmäßig berechtigt und verpflichtet, die ärztliche Verord-\n\nnung auf Kosten der Krankenkasse auszuführen (vgl. Pfeil/Pieck/Blume aaO).\n\nDaß die Verletzung der kassenärztlichen Pflichten in dieser Weise of-\n\nfensichtlich gewesen ist, ist weder festgestellt noch liegt sie nach den bisher\n\ngetroffenen Feststellungen nahe. Dagegen spricht schon der Umstand, daß die\n\nKrankenkasse keinen Anlaß gesehen hat, den Angeklagten Dr. Sch. im Tat-\n\nzeitraum an der Fortsetzung der Verordnungsweise zu hindern. Die TKK er-\n\nfüllte vielmehr ihre Zahlungsverpflichtungen auch dann noch, als ihr der Apo-\n\ntheker F. seine Bedenken hinsichtlich der Verordnungsmenge mitteilte. Hin-\n\nzu kommt, daß die Apotheker regelmäßig keinen (medizinischen) Einblick in\n\ndas Arzt-Patienten-Verhältnis haben, so daß sich ihnen die Notwendigkeit so-\n\nzialversicherungsrechtlicher Leistungen gerade nicht erschließt.\n\nbb) Der Angeklagte N. hat aber auch keine seinen Vermögensvorteil\n\nbewirkende Täuschungshandlung gegenüber der Krankenkasse begangen.\n\nDie Vermögensverfügung, die letztlich den Vorteil des Angeklagten\n\nN. und spiegelbildlich den Schaden der Krankenkasse bewirkt hat, hat der\n\nMitangeklagte Dr. Sch. durch Ausstellung der die Krankenkasse zur Leistung\n\nverpflichtenden Arzneimittelverordnungen getroffen. Der Angeklagte Dr. Sch. \n\n– insoweit als Vertreter der TKK handelnd – kannte jedoch nach den Feststel-\n\nlungen die den Mangel begründenden Umstände; insoweit wurde die Kranken-\n\nkasse nicht getäuscht.\n\nAuch durch die mit Wissen des Angeklagten N. erfolgte Weiterlei-\n\ntung der ärztlichen Verordnungen an die TKK durch die (gutgläubigen) Apothe-\n\nker hat er keine Täuschung der Krankenkasse begangen, die diese zu einer\n\nihm vorteilhaften Vermögensverfügung veranlaßt hätte. Sofern die Kranken-\n\nkasse überhaupt eine inhaltliche Prüfung auf die medizinische Notwendigkeit\n\nverordneter Heilmittel nach Leistungserbringung vornimmt, erfolgt diese\n\n– wie ausgeführt – ausschließlich im Hinblick auf eine nachträgliche Korrektur\n\nmedizinisch nicht indizierter Maßnahmen im Innenverhältnis des Vertragsarztes\n\nzur Krankenkasse (vgl. Schwerdtfeger aaO S. 101; Igl in GK-SGB V, Stand:\n\nJuni 1999, § 12 Rdn. 32 m.w.N.). Insoweit bestünde jedoch keine Stoffgleich-\n\nheit zwischen der unterlassenen Geltendmachung etwaiger Regreßansprüche\n\ngegenüber dem Angeklagten Dr. Sch. und dem vom Angeklagten N. er-\n\nstrebten Vermögensvorteil.\n\nNach alledem können die Schuldsprüche keinen Bestand haben.\n\n3. Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte\n\nN. aber an einer durch den Angeklagten Dr. Sch. zum Nachteil der TKK\n\nbegangenen Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) beteiligt.\n\na) Tathandlung der Untreue des Angeklagten Dr. Sch. nach § 266\n\nAbs. 1 StGB ist seine im Außenverhältnis wirksame, aber im Verhältnis zum\n\nGeschäftsherrn bestimmungswidrige Ausübung der Befugnis zur Vermögens-\n\nverfügung oder Verpflichtung (Mißbrauchstatbestand).\n\nNach den Prinzipien des kassenärztlichen Abrechnungssystems handelt\n\nder Vertragsarzt bei Ausstellung einer Verordnung – wie ausgeführt – als Ver-\n\ntreter der Krankenkasse, indem er an ihrer Stelle das Rahmenrecht des einzel-\n\nnen Versicherten auf medizinische Versorgung konkretisiert. Der Kassenarzt\n\ndarf allerdings den materiellen (und formellen) Rahmen der kassenärztlichen\n\nVersorgung nicht verlassen (vgl. nur BSGE 73, 271, 278, 281 f.). Er darf des-\n\nhalb Leistungen, die jenseits der Bandbreite offener Wertungen nach den Re-\n\ngeln der ärztlichen Kunst (vgl. Schwerdtfeger aaO, S. 101) eindeutig nicht not-\n\nwendig, nicht ausreichend oder unzweckmäßig sind, nicht verordnen (§§ 12\n\nAbs. 1 Satz 2, 70 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Verschreibt der Kassenarzt dennoch\n\nein Medikament zu Lasten der Krankenkasse, obwohl er weiß, daß er die Lei-\n\nstung – wie hier – im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB V nicht bewirken darf, miß-\n\nbraucht er diese ihm vom Gesetz eingeräumten Befugnisse. Damit verletzt er\n\nseine Betreuungspflicht gegenüber dem betroffenen Vermögen der Kranken-\n\nkasse. Indem der Arzt Medikamente auf Rezept verschreibt, erfüllt er die im\n\nInteresse der Krankenkasse liegende Aufgabe, gemäß § 31 Abs. 1 SGB V ihre\n\nMitglieder mit Arzneimitteln zu versorgen. Da er bei Erfüllung dieser Aufgabe\n\nder Krankenkasse gegenüber kraft Gesetzes (§ 12 Abs. 1 SGB V) verpflichtet\n\nist, nicht notwendige bzw. unwirtschaftliche Leistungen nicht zu bewirken,\n\nkommt darin eine Vermögensbetreuungspflicht zum Ausdruck (vgl. auch Goet-\n\nze, Arzthaftungsrecht und kassenärztliches Wirtschaftlichkeitsgebot, 1989,\n\nS. 178). Der Arzt nimmt insoweit Vermögensinteressen der Krankenkasse wahr\n\n(vgl. Goetze aaO, S. 179).\n\nb) Mangels eigener Pflichtenstellung kommt eine Beteiligung des Ange-\n\nklagten N. an der Untreue des Angeklagten Dr. Sch. nicht als\n\n(Mit-)Täter, sondern nur als Gehilfe (§ 27 StGB) oder – naheliegend – als An-\n\nstifter (§ 26 StGB) in Betracht. Das bedarf jedoch ergänzender Feststellungen.\n\nc) Einer Änderung der Schuldsprüche durch den Senat steht zudem\n\n§ 265 StPO entgegen. Die Schuldsprüche müssen daher insgesamt aufgeho-\n\nben werden. Rechtsfehler hinsichtlich der Feststellungen zum äußeren Ge-\n\nschehensablauf weist das angefochtene Urteil nicht aus. Diese Feststellungen\n\nkönnen daher bestehen bleiben.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible\n\nja\nBGHSt:\nBGHR:\nja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB §§ 263, 266\nSGB V § 12\n\nZur Abgrenzung von Untreue und Betrug gegenüber Krankenkasse und Apo-\n\ntheker beim Bezug kassenärztlich verordneter, aber nicht notwendiger Medi-\n\nkamente.\n\nBGH, Beschluß vom 25. November 2003 – 4 StR 239/03 – LG Kaiserslau-\n\ntern","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_239-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-25/4-str-239-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":3},{"jurabk":"LotsO 1987","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_239-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_239-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-25/4-str-239-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_239-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:00:24.377528+00:00"}}