{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_222-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-07-29","aktenzeichen":"4 StR 222/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 222/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. Juli 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 2003 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Landau vom 16. Dezember 2002 im Adhä-\n\nsionsanspruch aufgehoben, soweit über die Zahlung von\n\nSchmerzensgeld hinaus die Feststellung der Verpflich-\n\ntung zum Ersatz sämtlicher materieller und immaterieller\n\nSchäden ausgesprochen worden ist.\n\nVon einer Entscheidung über diesen Teil des Entschädi-\n\ngungsantrags der Adhäsionsklägerin wird abgesehen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsver-\n\nfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei\n\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kin-\n\ndes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten ver-\n\nurteilt. Außerdem hat es ihn verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmer-\n\nzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zu zahlen. Weiterhin hat es festgestellt, daß\n\nder Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen\n\nund immateriellen Schäden, soweit sie mit dem Tatgeschehen vom 12./13. Au-\n\ngust 2000 in Verbindung stehen, zu ersetzen, sofern die Ansprüche nicht auf\n\nSozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Mit seiner\n\ngegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\n\nmateriellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen, gering-\n\nfügigen Erfolg; im übrigen ist es aus den in der Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Entscheidung über den Feststellungsantrag hat keinen Bestand. Der\n\nGeneralbundesanwalt hat dazu zutreffend ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat in der Urteilsformel eine umfassende\nVerpflichtung des Angeklagten ausgesprochen, ohne zwi-\nschen bereits entstandenen und zukünftigen Schäden zu un-\nterscheiden, während die Urteilsgründe lediglich Ausführun-\ngen zum Zukunftsschaden enthalten, der nicht auszuschlie-\nßen sei (UA S. 46). Aber auch insoweit genügt die aus einem\nSatz bestehende, pauschal formelhafte Erwägung den Anfor-\nderungen an die Begründungspflicht, die auch für die im\nStrafurteil getroffene Entscheidung über zivilrechtliche An-\nsprüche gilt, nicht. Vielmehr wären in Anbetracht, dass die Tat\nzurzeit des Urteils bereits ein Jahr und vier Monate [richtig:\nzwei Jahre und vier Monate] zurücklag und Verletzungen der\nNebenklägerin, die einen Dauer- oder Folgeschaden wahr-\nscheinlich machen, den Urteilsgründen nicht zu entnehmen\nsind, auch unter Berücksichtigung der nur maßvollen Anforde-\nrungen an einen solchen Anspruch (vgl. BGH NJW 1993,\n2382 f. und NJW 1998, 160) eingehende Ausführungen ange-\nzeigt gewesen. \"\n\nEine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über\n\nden Feststellungsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 1988, 237).\n\nWegen des geringen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den\n\nAngeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473\n\nAbs. 4 StPO).\n\nMaatz Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:22)(cid:25)(cid:16)(cid:12)(cid:14)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:2)(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:10)(cid:29)(cid:30)(cid:5)(cid:8)(cid:31) (cid:3)(cid:24)(cid:29)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_222-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-29/4-str-222-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_222-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_222-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-29/4-str-222-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_222-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:33:21.495990+00:00"}}