{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_199-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-07-22","aktenzeichen":"4 StR 199/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 199/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. Juli 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Siegen vom 5. Februar 2003 im Maßre-\n\ngelausspruch mit den Feststellungen, einschließlich\n\nderjenigen zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit,\n\naufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit\n\nUrkundenfälschung in 53 Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus ei-\n\nner früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zehn\n\nMonaten, sowie wegen Betrugs in 15 weiteren Fällen, davon in zwölf Fällen in\n\nTateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren acht Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des\n\nAngeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen das\n\nUrteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung\n\nsachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch Erfolg;\n\nim übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen\n\nKrankenhaus sind nicht rechtsfehlerfrei dargetan. § 63 StGB verlangt, daß die\n\nerhebliche Minderung der Schuldfähigkeit positiv festgestellt ist (st. Rspr.\n\nBGHSt 34, 22, 26). Dies ergeben die Urteilsgründe nicht.\n\nDas Landgericht hat, dem Gutachten des forensisch-psychiatrischen\n\nSachverständigen folgend, angenommen, die Steuerungsfähigkeit des Ange-\n\nklagten sei bei Begehung der Taten im Sinne des § 21 StGB erheblich vermin-\n\ndert gewesen, da bei ihm \"das psychiatrische Krankheitsbild des pathologi-\n\nschen Spielens\" vorliege. Die Straftaten habe der Angeklagte begangen, um an\n\nGeld für Automatenglücksspiele zu gelangen.\n\nAbgesehen davon, daß das Landgericht nicht mitteilt, was der Sachver-\n\nständige unter \"pathologischem Spielen\" versteht, bedeutet dieser in der wis-\n\nsenschaftlichen Diskussion verwendete Begriff jedenfalls nicht ohne weiteres,\n\ndaß derjenige, der damit behaftet ist, schon allein deshalb eine krankhafte see-\n\nlische Störung oder eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des\n\n§ 20 StGB aufweist (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7, 8; vgl. Kröber,\n\nForensia 1987, S. 113 ff.; Schumacher in Festschrift für Sarstedt S. 361 ff.;\n\nVenzlaff/Foerster Psychiatrische Begutachtung 3. Aufl. S. 269 ff.; Rasch in StV\n\n1991, 126, 129 f.; Kellermann in NStZ 1996, 335 f.). Maßgebend ist vielmehr,\n\ninwieweit das gesamte Erscheinungsbild des Täters (bei Zugrundelegung der\n\nin der vorgenannten Literatur aufgezeigten Beurteilungskriterien) psychische\n\nVeränderungen der Persönlichkeit aufweist, die, wenn sie nicht pathologisch\n\nbedingt sind, als andere seelische Abartigkeit in ihrem Schweregrad den\n\nkrankhaften seelischen Störungen gleichwertig sind (vgl. BGHSt 34, 22, 24,\n\n25). Dies zugrundegelegt ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\neine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit beim pathologischen\n\nSpielen nur ausnahmsweise dann gegeben, wenn die Sucht zu schwersten\n\nPersönlichkeitsveränderungen geführt oder der Täter bei Beschaffungstaten\n\nunter starken Entzugserscheinungen gelitten hat (BGHR StGB aaO 7, 17; BGH\n\nNStZ 1999, 448, 449; BGH StV 1993, 241).\n\nDies hat die Strafkammer nicht dargetan.\n\nDas Landgericht hat weder nachvollziehbare Feststellungen zum Verlauf\n\nder Sucht getroffen, noch hat es dargelegt, welche schwerwiegenden Persön-\n\nlichkeitsveränderungen beim Angeklagten auf seine Spielleidenschaft zurück-\n\nzuführen sind. Zwar geht das Landgericht rechtsfehlerfrei davon aus, daß der\n\nAngeklagte während des Tatzeitraums (von Mai bis Juli 2000 und ab März\n\n2001 bis Mai 2002) nahezu täglich an Automaten spielte und das Glücksspiel\n\nmit Geld, das er aus seinen Straftaten erlangte, bestritt. Allein dieser äußere\n\nZusammenhang zwischen der Spielleidenschaft des Angeklagten und seiner\n\nStraffälligkeit vermag indes eine strafrechtlich relevante Beeinträchtigung sei-\n\nner Schuldfähigkeit nicht zu belegen. Nach den Feststellungen der Strafkam-\n\nmer wurde der Angeklagte nämlich bereits 1983 erstmals wegen Diebstahls\n\nverurteilt und trat seither in kurzen Zeitabständen vielfach und massiv wegen\n\nEigentums- und Vermögensdelikten in Erscheinung. Von 1986 bis April 2000\n\nverbüßte er mehr als zehn Jahre Strafhaft. Abgesehen davon, daß das Urteil\n\nwidersprüchliche Angaben zu dem Zeitpunkt enthält, zu welchem der Ange-\n\nklagte mit dem Automatenglücksspiel begonnen haben soll (nach der Haftent-\n\nlassung im Januar 1990 - UA 3 -; Mitte der 80iger Jahre - UA 7/18 -), ist nach\n\nden bisherigen Feststellungen jedenfalls nicht auszuschließen, daß er bereits\n\nzur Begehung erheblicher Straftaten neigte, bevor er an Automaten zu spielen\n\nbegann. Es ist deshalb nicht fernliegend, daß beim Angeklagten unabhängig\n\nvon seiner Spielleidenschaft eine Verfestigung strafrechtlich relevanten Ver-\n\nhaltens eingetreten ist. Auch hiermit hat sich die Strafkammer bei der Beurtei-\n\nlung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht auseinandergesetzt.\n\nDer Maßregelausspruch kann deshalb nicht bestehen bleiben. Der Se-\n\nnat kann nicht in der Sache selbst dahin entscheiden, daß die Maßregelanord-\n\nnung entfällt. Angesichts der bisher unzureichenden Prüfung durch das Land-\n\ngericht ist nicht mit der nötigen Sicherheit auszuschließen, daß sich noch Fest-\n\nstellungen treffen lassen, die die Maßregelanordnung tragen können.\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler berührt zwar die Schuldfähigkeitsbeurtei-\n\nlung durch das Landgericht, läßt aber gleichwohl den Strafausspruch unbe-\n\nrührt; denn durch die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB ist der\n\nAngeklagte bei der Strafzumessung nicht beschwert.\n\nDie Vorsitzende Richterin am Maatz Athing\nBundesgerichtshof Dr. Tepperwien\nist infolge Urlaubs verhindert zu\nunterschreiben.\n\n Maatz\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_199-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-22/4-str-199-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_199-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_199-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-22/4-str-199-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_199-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:35:44.465588+00:00"}}