{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_194-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-07-17","aktenzeichen":"4 StR 194/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 194/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Juli 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2003 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Bielefeld vom 20. Dezember 2002 wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\n\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in fünf Fällen, wegen\n\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen sowie wegen Mißhandlung\n\neiner Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren ver-\n\nurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit\n\nder er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundes-\n\nanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf nur die Ver-\n\nfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen §§ 59, 64 StPO gerügt wird, weil der\n\nZeuge T. S. nach seiner zweiten Vernehmung ohne entsprechende Ent-\n\nscheidung unvereidigt geblieben ist.\n\nDer Zulässigkeit der Rüge steht nicht entgegen, daß es der Beschwer-\n\ndeführer unterlassen hat, gemäß § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des\n\nGerichts über die Vereidigungsfrage herbeizuführen (vgl. BGH StV 1992, 146;\n\nNStZ-RR 1997, 302).\n\nDie Verfahrensrüge greift jedoch nicht durch. Die Revision beanstandet\n\nzwar zu Recht, daß nach der zweiten Vernehmung des Zeugen T. S. \n\nkeine Entscheidung über seine Vereidigung ergangen ist; dies wird durch das\n\nVerhandlungsprotokoll bewiesen, in dem lediglich mitgeteilt wird, daß der Zeu-\n\nge im allseitigen Einverständnis entlassen wurde.\n\n1. Ein Verstoß gegen § 59 StPO liegt dennoch nicht vor, weil die Verei-\n\ndigung des Zeugen zu Recht unterblieben ist, da ihr ein Vereidigungsverbot\n\nnach § 60 Nr. 2 StPO entgegenstand.\n\nDer Zeuge T. S. war in derselben Hauptverhandlung bereits ab-\n\nschließend vernommen und im allseitigen Einverständnis unvereidigt entlassen\n\nworden. In dieser Vernehmung hatte er den Angeklagten unter anderem da-\n\ndurch zu entlasten versucht, daß er behauptete, die Vernehmungsbeamtin ha-\n\nbe seine Angaben bei seiner polizeilichen Vernehmung bewußt falsch und un-\n\nvollständig protokolliert. In seiner zweiten Vernehmung in der Hauptverhand-\n\nlung blieb er auch nach Vorhalt der Bekundungen der Vernehmungsbeamtin,\n\ndie zwischenzeitlich eidlich vernommen worden war, bei seiner in der ersten\n\nVernehmung gemachten Aussage. Das Gericht hat dem Zeugen nicht geglaubt.\n\nEs war vielmehr, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt [UA 43, 41], der An-\n\nsicht, daß der Zeuge bei beiden Vernehmungen in der Hauptverhandlung zu-\n\ngunsten des Angeklagten falsch ausgesagt hat, um dessen Bestrafung zu ver-\n\neiteln.\n\nWeil jedenfalls nach der eidlichen Vernehmung der ermittelnden Polizei-\n\nbeamtin der Verdacht einer versuchten Strafvereitelung durch die erste\n\nFalschaussage des Zeugen T. S. bestand, hätte das Gericht bei der Ent-\n\nscheidung über die Vereidigung des Zeugen nach der zweiten Vernehmung\n\ndas Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO beachten müssen. Die Anwen-\n\ndung dieser Vorschrift ist nicht auf den Verdacht einer vor der Hauptverhand-\n\nlung begangenen (versuchten oder vollendeten) Strafvereitelung oder Begüns-\n\ntigung beschränkt; sie umfaßt vielmehr auch den Fall, daß eine solche Tat\n\ndurch eine in einem früheren Termin derselben Hauptverhandlung begangen\n\nworden ist, wenn der Zeuge in jenem Termin abschließend vernommen und\n\nnach Entscheidung über seine Vereidigung entlassen worden ist (vgl. BGHSt\n\n34, 68 f.; Senge in KK 5. Aufl. § 60 Rdn. 24). Auch die Tatsache, daß der Zeu-\n\nge T. S. wegen der versuchten Strafvereitelung nach § 258 Abs. 6 StGB\n\nstraffrei bleibt, weil er die Tat zugunsten seines Stiefvaters begangen hat, ist in\n\ndiesem Zusammenhang unbeachtlich, da persönliche Strafausschließungs-\n\ngründe das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO grundsätzlich unberührt\n\nlassen (vgl. Senge aaO § 60 Rdn. 20 m.w.N.).\n\n2. Auf eine Verletzung des § 64 StPO kann sich der Beschwerdeführer\n\nebenfalls nicht erfolgreich berufen.\n\nZwar hat das Landgericht, indem es nach der zweiten Vernehmung des\n\nZeugen T. S. keine Vereidigungsentscheidung getroffen hat, den Ange-\n\nklagten nicht darüber unterrichtet, aus welchen Gründen die Vereidigung un-\n\nterblieben ist. Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Mangel, da das Verei-\n\ndigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO schon in der Hauptverhandlung erkennbar\n\nwar (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 64 Rdn. 3 m.w.N.). Durch die von\n\nAmts wegen vorgenommene wörtliche Protokollierung der Angaben des Zeu-\n\ngen in seiner zweiten Vernehmung, die in den wesentlichen Punkten denen in\n\nseiner ersten Vernehmung entsprachen, war für die Verfahrensbeteiligten er-\n\nsichtlich, daß das Gericht diesen Bekundungen keinen Glauben schenkte.\n\nNach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO erfolgt die wörtliche Protokollierung einer Aus-\n\nsage nur dann, wenn es auf deren Wortlaut ankommt. Dabei kann sich das In-\n\nteresse an der Feststellung sowohl auf das laufende als auch auf ein anderes\n\n(auch künftiges) Verfahren beziehen (Meyer-Goßner aaO § 273 Rdn. 21, 23).\n\nHier erfolgte die wörtliche Protokollierung im Hinblick auf ein späteres Ermitt-\n\nlungsverfahren gegen den Zeugen wegen falscher uneidlicher Aussage. Nach\n\ndem Aussageinhalt und den Vorhalten aus der Vernehmung der zu demselben\n\nFragenkomplex gehörten Polizeibeamtin war für die Verfahrensbeteiligten er-\n\nkennbar, daß das Gericht davon ausging, der Zeuge habe in seiner ersten, ab-\n\ngeschlossenen Vernehmung falsch ausgesagt, um eine Bestrafung des Ange-\n\nklagten zu verhindern. Damit war auch der Grund der Nichtvereidigung zu er-\n\nsehen, so daß der Angeklagte sein Prozeßverhalten darauf einrichten konnte.\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\nErnemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_194-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-17/4-str-194-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_194-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_194-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-17/4-str-194-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_194-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:36:52.723897+00:00"}}