{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_175-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-07-06","aktenzeichen":"4 StR 175/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 175/03 \n\nUrteil \n\nvom \n\n6. Juli 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 2004, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Detmold vom 20. November 2002 wird ver-\n\nworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den \n\nStrafausspruch richtet. \n\n2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten \n\ngegen die in dem vorbezeichneten Urteil angeordnete \n\nMaßregel sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt \n\neiner abschließenden Entscheidung vorbehalten. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vierzehn Fällen, davon \n\nin zwölf Fällen in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über \n\n21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren, und wegen Beihilfe zum unerlaub-\n\nten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fäl-\n\nlen\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verur-\n\nteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die \n\nVerwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf eines Jahres keine neue \n\nFahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit \n\nseiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts \n\nrügt. \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es sich gegen den Schuld-\n\nspruch und den Strafausspruch richtet; im übrigen bleibt die Entscheidung über \n\ndie Revision des Angeklagten einer abschließenden Entscheidung des Senats \n\nvorbehalten. \n\n1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. April \n\n2003 im einzelnen ausgeführt hat, ist die Revision des Angeklagten zum \n\nSchuldspruch und zum Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. \n\n2. Nach Auffassung des Senats kann die Maßregelanordnung jedoch \n\nnicht bestehen bleiben, weil entgegen der Meinung des Landgerichts allein die \n\nBenutzung eines Kraftfahrzeugs zur Begehung der abgeurteilten Straftaten die \n\ncharakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeu-\n\ngen noch nicht belegt. Der Senat ist vielmehr - anders als es in der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs zum Teil vertreten wird - der Ansicht, daß sich \n\ndie (charakterliche) Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann \n\naus der Tat ergibt (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), wenn aus dieser konkrete An-\n\nhaltspunkte dafür zu erkennen sind, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des \n\nStraßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Zwi-\n\nschen Tat und Verkehrssicherheit muß somit ein \"spezifischer Zusammenhang\" \n\nbestehen. Dazu verhält sich das angefochtene Urteil jedoch nicht. \n\nMit Beschluß vom 16. September 2003 (= NStZ 2004, 86) hat der Senat \n\nbei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs gemäß § 132 GVG an-\n\ngefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung zu dem oben aufgestellten \n\nRechtssatz festgehalten wird. Das Anfrageverfahren hat sich bis zum Juni 2004 \n\nhingezogen; die Stellungnahme des 1. Strafsenats vom 13. Mai 2004 ist erst \n\nam 16. Juni 2004 beim Senat eingegangen. \n\nWährend der 3. und der 5. Strafsenat dem in dem Anfragebeschluß for-\n\nmulierten Rechtssatz (NStZ 2004, 86) zugestimmt bzw. nicht widersprochen \n\nhaben, hält der 2. Strafsenat eine Befassung des Großen Senats für Strafsa-\n\nchen des Bundesgerichtshofs mit den aufgeworfenen Rechtsfragen für \"wün-\n\nschenswert\". In seinem Urteil vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03 - \n\n(= NStZ 2004, 144) hat er allerdings die gleiche Rechtsauffassung wie der er-\n\nkennende Senat vertreten (vgl. hierzu Herzog StV 2004, 151, 152; Sowada \n\nNStZ 2004, 169, 170). Da der 1. Strafsenat entgegenstehende Rechtsprechung \n\nnicht aufgeben will, muß - unabhängig von der Stellungnahme des 2. Strafse-\n\nnats - eine Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen herbeigeführt \n\nwerden. Wann diese ergehen wird, ist nicht absehbar. \n\n3. Im Hinblick darauf, daß deshalb über die Begründetheit der Revision, \n\nsoweit sie die Maßregelanordnung betrifft, voraussichtlich in absehbarer Zeit \n\nnicht entschieden werden kann, ist eine Entscheidung über das Rechtsmittel \n\ndes Angeklagten zum bereits \"entscheidungsreifen\" Teil, nämlich dem Schuld-\n\nspruch und dem Strafausspruch des angefochtenen Urteils, zulässig und gebo-\n\nten. \n\nWie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Strafsache \n\n4 StR 85/03 dargelegt hat, hält er eine \"horizontale\", d.h. denselben Prozeßge-\n\ngenstand betreffende Teilentscheidung des Revisionsgerichts ausnahmsweise \n\ndann für zulässig, wenn (a) der rechtskräftige ebenso wie der nichtrechtskräfti-\n\nge Urteilsteil von dem übrigen Urteilsinhalt losgelöst, selbständig geprüft und \n\nrechtlich beurteilt werden kann und (b) schwerwiegende Interessen des Revisi-\n\nonsführers es gebieten, von der gesetzlichen Regel einer einheitlichen Revisi-\n\nonsentscheidung (§§ 353, 354 StPO) abzuweichen. Das ist hier der Fall: \n\na) Der Schuldspruch und der Strafausspruch des angefochtenen Urteils \n\nlassen sich unabhängig von der Maßregelanordnung und diese läßt sich unab-\n\nhängig vom Schuldspruch und von der Strafzumessung beurteilen. Wäre der \n\nSenat nicht gehalten gewesen, das Anfrageverfahren gemäß § 132 GVG \n\ndurchzuführen, so hätte er die Revision zum Schuldspruch und zum Strafaus-\n\nspruch verworfen und hinsichtlich der Maßregelanordnung das Urteil aufgeho-\n\nben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zu-\n\nrückverwiesen (vgl. den Anfragebeschluß Ziff. IV 2 c = NStZ 2004, 89 [weitere \n\nFeststellungen hierzu sind erforderlich]). \n\nb) Das Urteil wurde am 20. November 2002 - also vor mehr als einein-\n\nhalb Jahren - verkündet. Das Verfahren ist seit dem 25. April 2003 beim Bun-\n\ndesgerichtshof anhängig. Durch das Anfrageverfahren gemäß § 132 GVG - auf \n\ndessen zeitlichen Ablauf der Senat nur beschränkten Einfluß hat - hat sich die \n\nEntscheidung über die Revision des Angeklagten schon jetzt um mehr als ein \n\nJahr verzögert. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Angeklag-\n\nte nicht in Haft ist, ist es ihm mit Blick auf das verfassungsrechtliche (Art. 2 \n\nAbs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ausdrücklich \n\nnormierte Gebot angemessener Beschleunigung des Strafverfahrens (vgl. \n\nBVerfGE 63, 45, 69; BVerfG NStZ 2004, 335 ff. m. Anm. Foth; BVerfG, Be-\n\nschluß vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 29/03; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfah-\n\nrensverzögerung 13, 17 m.w.N.) nicht zumutbar, auf die Entscheidung zum - \n\nentscheidungsreifen - Schuldspruch und Strafausspruch bis zum Abschluß des \n\nVorlageverfahrens weiter zu warten. Der Senat entscheidet daher über den \n\nSchuldspruch und den Strafausspruch vorab und wird eine Entscheidung über \n\ndie Maßregelanordnung treffen, sobald das Vorlageverfahren abgeschlossen \n\nist. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Athing Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_175-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-06/4-str-175-03","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_175-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_175-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-06/4-str-175-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_175-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:47:43.395823+00:00"}}