{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_174-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-05-20","aktenzeichen":"4 StR 174/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 174/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Mai 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Schwerin vom 1. November 2002 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung\n\ndes Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus\n\nangeordnet worden ist.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unter-\n\nbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revisi-\n\non rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nSein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Maßregelausspruch Erfolg;\n\nim übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nzum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen in der\n\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. April 2003.\n\n2. Dagegen hat der Maßregelausspruch keinen Bestand. Die Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) kommt nur bei sol-\n\nchen Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich vermin-\n\nderte Schuldfähigkeit durch einen positiv festgestellten länger bestehenden\n\nund nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervor-\n\ngerufen ist (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 27). Daß bei dem Angeklagten ein solcher\n\nZustand vorliegt, ist nicht rechtsfehlerfrei dargelegt.\n\na) Der vom Landgericht hinzugezogene psychiatrische Sachverständige\n\nhat ausgeführt, dem Angeklagten sei eine \"emotionale instabile Persönlich-\n\nkeitsstörung\" im Sinne F 60.30 der ICD-10 (impulsiver Typus) zu \"attestieren\",\n\nwobei bei ihm auch Elemente des \"Borderline-Typus\" vorlägen. Daneben sei\n\neine \"dissoziale Persönlichkeitsstörung\" im Sinne F 60.2 der ICD-10 zu dia-\n\ngnostizieren (UA 39/40). Das Landgericht hat die Ausführungen des Sachver-\n\nständigen \"für überzeugend gehalten und diese nach kritischer Würdigung für\n\nsich übernommen.“ Es hat die Schuldfähigkeit des Angeklagten trotz dieser\n\nStörungen, die nach seiner Auffassung das Merkmal der schweren anderen\n\nseelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 erfüllen, mit - insoweit rechtsfehler-\n\nfreien Erwägungen – bejaht und ausgeführt, \"gleichwohl“ gehe „die Kammer\n\nvon dem Vorliegen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit i.S.d.\n\n§ 21 StGB des Angeklagten zum Tatzeitpunkt aus\" (UA 41).\n\nb) Der Senat stellt die Diagnose einer Borderline- und dissozialen Per-\n\nsönlichkeitsstörung durch den Sachverständigen nicht in Frage. Diese Diagno-\n\nse belegt aber für sich allein den für die Anordnung der Unterbringung nach\n\n§ 63 StGB vorausgesetzten Zustand zumindest erheblich verminderter\n\nSchuldfähigkeit noch nicht (BGHSt 42, 385, 388; BGH NStZ 2002, 142). Die\n\nmitgeteilten Persönlichkeitsmerkmale reichen für die sichere Feststellung einer\n\nerheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht aus. Die bei dem An-\n\ngeklagten festgestellten Charakter- und Verhaltensauffälligkeiten liegen bei\n\nStraftätern häufig vor und lassen für sich genommen eine generalisierende\n\nAussage zur Frage der Schuldfähigkeit nicht zu. Die von dem Sachverständi-\n\ngen beschriebenen Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Angeklagten sind\n\ndeshalb von Eigenschaften und Verhaltensweisen abzugrenzen, die sich noch\n\ninnerhalb der Bandbreite menschlichen Verhaltens bewegen und Ursache für\n\nstrafbares Tun sein können, ohne daß sie die Schuldfähigkeit \"erheblich\" im\n\nSinne des § 21 StGB berühren (BGHSt 42, 385, 388; BGH StV 1997, 630). In\n\neiner Gesamtschau muß der Tatrichter ohne Bindung an die Auffassung des\n\nSachverständigen (BGHSt 43, 66, 77) klären, ob die nicht pathologisch be-\n\nstimmten Störungen in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen\n\nentsprechen und Symptome aufweisen, die in ihrer Gesamtheit das Leben des\n\nTäters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder\n\neinengen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401). Daran fehlt es.\n\nDie Anordnung der Unterbringung des Angeklagten begegnet schließlich\n\nauch deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht,\n\nobwohl nicht aufzuklären war, was den Angeklagten veranlaßt hat, das Tatop-\n\nfer in dessen Wohnung aufzusuchen, zu seinen Gunsten von einem auf seiner\n\nPerönlichkeitsstörung beruhenden Impulsdurchbruch ausgegangen ist. Diese\n\nAnwendung des Zweifelsgrundsatzes ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden,\n\nsoweit sie zur Milderung des Strafrahmens wegen einer erheblichen Verminde-\n\nrung der Schuldfähigkeit nach §§ 21, 49 StGB geführt hat. Bei der Prüfung der\n\nVoraussetzungen des § 63 StGB wirkt sie sich aber zu Ungunsten des Ange-\n\nklagten aus. Insoweit hätte sich das Landgericht deshalb in Anwendung Zwei-\n\nfelsgrundsatzes mit der nach seiner Auffassung naheliegenden Möglichkeit\n\nauseinandersetzen müssen, daß der Angeklagte aus einem rational nachvoll-\n\nziehbaren Motiv handelte, nämlich um sich von dem Tatopfer, das ihm bereits\n\nmehrfach Geldbeträge zugewendet hatte, Geld zu beschaffen (UA 30), und\n\ndeshalb bei Begehung der Tat möglicherweise voll schuldfähig war.\n\nDie Sache bedarf daher, soweit es die Frage der Anordnung einer Maß-\n\nregel nach § 63 StGB betrifft, neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\n RiBGH Maatz ist wegen Urlaubs\n gehindert zu unterschreiben.\n\nTepperwien Tepperwien\nAthing\n\n RiBGH Dr. Ernemann ist wegen\n Urlaubs gehindert zu unterschreiben.\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\nTepperwien","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_174-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-20/4-str-174-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_174-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_174-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-20/4-str-174-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_174-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:24:43.572291+00:00"}}