{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_159-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-06-26","aktenzeichen":"4 StR 159/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 159/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Juni 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\nI. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Münster vom 9. Dezember 2002\n\n1. \n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-\n\nklagte im Fall 3 der Urteilsgründe des (vollendeten)\n\nsexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen\n\nschuldig ist,\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) \n\nsoweit der Angeklagte in den Fällen 14 bis 25\n\nder Urteilsgründe wegen sexuellen Miß-\n\nbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt\n\nworden ist,\n\nb) \n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nII. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer\n\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-\n\nner Schutzbefohlenen in 24 Fällen und wegen versuchten sexuellen Miß-\n\nbrauchs einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-\n\nren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts\n\ngestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg; im übrigen ist sie un-\n\nbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwe-\n\nrenden Rechtsfehler ergeben, soweit er in den Fällen 1 bis 13 der Urteilsgrün-\n\nde verurteilt worden ist. Insbesondere belegen die Urteilsgründe, daß der An-\n\ngeklagte, der zu den Tatzeiten Konrektor an der Schule des Tatopfers und\n\ngleichzeitig ihr Klassenlehrer war, die Taten – wie in § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB\n\ngefordert – im Rahmen eines Obhutsverhältnisses und unter Mißbrauch einer\n\nmit dem Erziehungs- und Betreuungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit der\n\nSchutzbefohlenen begangen hat. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausfüh-\n\nrungen in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts Bezug genommen\n\nwerden. Allerdings hat das Landgericht im Fall 3 der Urteilsgründe, in welchem\n\nes zwar nicht zu dem vom Angeklagten angestrebten Geschlechtsverkehr mit\n\ndem Tatopfer, wohl aber zu anderen sexuellen Handlungen an diesem kam, zu\n\nUnrecht („versehentlich“, vgl. UA 11) lediglich eine Versuchstat angenommen.\n\nDer Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend ab. Die insoweit ver-\n\nhängte Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe kann jedoch bestehen blei-\n\nben, da ausgeschlossen werden kann, daß das Landgericht bei zutreffender\n\nrechtlicher Bewertung als vollendete Tat auf eine geringere Strafe erkannt\n\nhätte.\n\n2. Keinen Bestand kann hingegen die Verurteilung des Angeklagten in\n\nden Fällen 14 bis 25 der Urteilsgründe haben.\n\nNach den insoweit getroffenen Feststellungen kam es in den Monaten\n\nMai bis August 2001 in weiteren zwölf Fällen zwischen dem Angeklagten und\n\ndem Tatopfer zum Geschlechtsverkehr. Die einzelnen Tattage konnten nicht\n\nnäher konkretisiert werden. Der letzte Geschlechtsverkehr fand in den Som-\n\nmerferien 2001, die vom 5. Juli bis 18. August 2001 dauerten, „vor der Urlaubs-\n\nreise des Angeklagten“ statt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Geschädigte die\n\nSchule, an der der Angeklagte tätig war, bereits verlassen, um an einer ande-\n\nren Schule ihre Schulausbildung fortzusetzen.\n\nMit Ausscheiden des Tatopfers aus der Schule des Angeklagten und mit\n\nder damit verbundenen Beendigung des bis dahin bestehenden Lehrer-\n\nSchüler-Verhältnisses ist bereits das Vorhandensein eines Obhutsverhältnis-\n\nses im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht belegt. Zwar war der Ange-\n\nklagte, worauf das Landgericht ergänzend ebenfalls abgestellt hat, auch Ten-\n\nnistrainer der Geschädigten. Voraussetzung für das Vorliegen eines Obhuts-\n\nverhältnisses ist jedoch, daß ein Verhältnis besteht, kraft dessen einer Person\n\ndas Recht und die Pflicht obliegen, die Lebensführung des Jugendlichen und\n\ndamit dessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten (std.\n\nRspr., vgl. nur BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1 und 2). Dies ver-\n\nsteht sich bei einer Tätigkeit als Tennistrainer nicht von selbst (zum Fußball-\n\ntrainer vgl. BGHSt 17, 191, 192/193), sondern hätte vielmehr näherer Darle-\n\ngung bedurft. Gleiches gilt für die vom Angeklagten weiterhin wahrgenommene\n\nTätigkeit als Nachhilfelehrer, zumal den Urteilsfeststellungen nicht entnommen\n\nwerden kann, ob der Angeklagte der Geschädigten auch nach ihrem Ausschei-\n\nden aus der Schule, an der er unterrichtete, noch Nachhilfeunterricht erteilt hat.\n\n3. Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils in den\n\nFällen 14 bis 25, da die Urteilsgründe weder den genauen Zeitpunkt des Aus-\n\nscheidens der Geschädigten aus der Schule mitteilen noch mit der erforderli-\n\nchen Deutlichkeit erkennen lassen, welche der der Verurteilung zugrunde lie-\n\ngenden einzelnen sexuellen Handlungen davor oder danach begangen worden\n\nsind. Bei Anwendung des Zweifelssatzes kann daher auf der Grundlage der\n\ngetroffenen Feststellungen letztlich nicht ausgeschlossen werden, daß die für\n\nden Tatzeitraum „Mai bis August 2001“ ausgeurteilten Taten zu einem Zeit-\n\npunkt begangen worden sind, in welchem die Geschädigte die Schule des An-\n\ngeklagten schon verlassen hatte und das aufgrund des Lehrer-Schüler-\n\nVerhältnisses bestehende Obhutsverhältnis bereits beendet war. Die Sache\n\nbedarf daher insoweit der erneuten Verhandlung und Entscheidung.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_159-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-26/4-str-159-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_159-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_159-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-26/4-str-159-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_159-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:27:36.236019+00:00"}}