{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_147-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-01-08","aktenzeichen":"4 StR 147/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StGB §§ 63, 66, 323 a Bei einer Verurteilung nach § 323 a StGB kommt die Anordnung der Unterbrin- gung in einem psychiatrischen Krankenhaus trotz uneingeschränkt schuldhaf- ten Sichberauschens jedenfalls dann in Betracht, wenn der Täter andernfalls in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden müßte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 147/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. Januar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Januar 2004 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bielefeld vom 20. Dezember 2002 im Maß-\n\nregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches\n\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine\n\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet\n\nsich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen\n\nRechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen\n\nist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Nach den Feststellungen mißhandelte der Angeklagte in alkoholisier-\n\ntem Zustand (Tatzeit-BAK: 4,02 ‰) einen Zechgenossen durch Schläge mit der\n\nFaust und mit einer Taschenlampe sowie durch Fußtritte, so daß dieser u.a.\n\nein Schädelhirntrauma und mehrere Gesichtsfrakturen erlitt.\n\n2. Die sachverständig beratene Strafkammer geht - rechtsfehlerfrei - da-\n\nvon aus, daß der Angeklagte bei Trinkbeginn (im Zeitpunkt des \"Sichberau-\n\nschens\") voll schuldfähig war. Die Rauschtat (gefährliche Körperverletzung)\n\nhabe er im Zustand erheblich verminderter, möglicherweise völlig aufgehobe-\n\nner Steuerungsfähigkeit begangen.\n\nDas Landgericht hat weiter festgestellt, daß beim Angeklagten eine dis-\n\nsoziale Persönlichkeitsstörung vorliegt. Er ist seit Jahrzehnten alkoholabhän-\n\ngig. Im Bundeszentralregister befinden sich für ihn 23 Eintragungen; die diesen\n\nzugrundeliegenden Straftaten beging der Angeklagte, soweit sie gewichtig wa-\n\nren, stets unter Alkoholeinfluß. Mehrjährige Unterbringungen in einer Entzie-\n\nhungsanstalt waren ohne Erfolg.\n\n3. Die Strafkammer hat die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-\n\nrungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB, dessen Voraussetzungen vorlie-\n\ngen, angeordnet. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)\n\nhat sie ohne Rechtsfehler abgelehnt, weil diese keine Aussicht auf Erfolg ver-\n\nspricht. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)\n\nhat das Landgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 5. Strafsenats\n\ndes Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 18. Mai 1995 – 5 StR 239/95 = NStZ\n\n1996, 41) mit der Begründung abgelehnt, diese komme nur dann in Betracht,\n\nwenn die Tat, d.h. das Sichberauschen, im Zustand der Schuldunfähigkeit oder\n\nder verminderten Schuldfähigkeit begangen wurde, was hier aber nicht der Fall\n\ngewesen sei.\n\n4. Die Maßregelanordnung kann nicht bestehen bleiben.\n\nDie Annahme des Landgerichts, die Anordnung der Unterbringung in ei-\n\nnem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB scheide aus Rechtsgrün-\n\nden aus, hält der Nachprüfung nicht stand.\n\nZu Recht macht die Revision geltend, daß die Sicherungsverwahrung\n\nals \"ultima ratio\" (vgl. BGH NStZ 2002, 533, 534) erst dann hätte angeordnet\n\nwerden dürfen, wenn § 63 StGB nicht anwendbar wäre. Hätte das Landgericht\n\nbei der Maßregelentscheidung auf die Rauschtat - gefährliche Körperverlet-\n\nzung - abgestellt, so wäre die Eingangsvoraussetzung des § 63 StGB - die si-\n\nchere Feststellung zumindest verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) - erfüllt\n\ngewesen. Da dem Angeklagten kein Nachteil daraus erwachsen darf, daß er\n\nnicht wegen der Rauschtat, sondern (weil seine Steuerungsfähigkeit mögli-\n\ncherweise aufgehoben war) in Anwendung des Zweifelssatzes wegen Vollrau-\n\nsches verurteilt wurde (vgl. BGH NStZ 1993, 81, 82; StV 1997, 18), hätte das\n\nLandgericht - in erneuter Anwendung des Zweifelssatzes (diesmal zum\n\nRechtsfolgenaus-spruch) - die Voraussetzungen des § 63 StGB prüfen (zur\n\nAnwendung des § 63 StGB beim Zusammenwirken von Persönlichkeitsstörung\n\nund Alkoholabhängigkeit vgl. BGHSt 44, 338 ff.; Tröndle/Fischer, StGB 51.\n\nAufl. § 63 Rdn. 2 f. m.w.N.) und nach § 72 Abs. 1 StGB der Maßregel den Vor-\n\nzug geben müssen, die den Angeklagten am wenigsten beschwert (vgl. BGHR\n\nStGB § 63 Konkurrenzen 3; s. hierzu auch BGHR StGB § 72 Sicherungszweck\n\n1, 4, 6).\n\n5. Der Senat hat bei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs\n\nangefragt, ob der Entscheidung des 5. Strafsenats vom 18. Mai 1995 (= NStZ\n\n1996, 41), der sich der 1. Strafsenat (Beschluß vom 16. Dezember 1997\n\n– 1 StR 735/97), der 2. Strafsenat (u.a. Beschluß vom 26. Juni 1996 – 2 StR\n\n244/96 = NStZ-RR 1997, 102) und auch der erkennende Senat (Beschluß vom\n\n4. Februar 1997 – 4 StR 655/96 = NStZ-RR 1997, 299, 300) angeschlossen\n\nhaben, der Grundsatz zu entnehmen ist, daß bei einer Verurteilung wegen Voll-\n\nrausches eine Unterbringung nach § 63 StGB nur in Betracht kommt, wenn der\n\nAngeklagte das Vergehen nach § 323 a StGB - die Alkoholaufnahme - im Zu-\n\nstand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, daß somit für die\n\nUnterbringungsanordnung die Schuldfähigkeitsbeurteilung im Hinblick auf die\n\nRauschtat ohne Bedeutung ist. Dem hätte der Senat – für eine Fallgestaltung\n\nwie hier - nicht folgen können. In seinem Anfragebeschluß vom 5. August 2003\n\nhat er vielmehr grundsätzliche Bedenken geltend gemacht, ob an der Recht-\n\nsprechung festzuhalten ist, daß bei § 323 a StGB Anknüpfungspunkt der für die\n\nAnordnung nach § 63 StGB vorausgesetzten sicheren Feststellung des § 21\n\nStGB (allein) das \"Sichberauschen\" - die Alkoholaufnahme - und \"rechtswidrige\n\nTat\" im Sinne des § 63 StGB nicht auch die Rauschtat ist. Die anderen Straf-\n\nsenate haben hierzu nicht abschließend Stellung genommen; sie sind jedoch\n\nder beabsichtigten - auf die doppelte Anwendung des Zweifelssatzes gestütz-\n\nten - Entscheidung des Senats nicht entgegengetreten.\n\n6. Der Maßregelausspruch ist daher mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufzuheben. Hierdurch wird der Strafausspruch nicht berührt, weil auszu-\n\nschließen ist, daß das Landgericht eine mildere Strafe verhängt hätte, wenn es\n\nstatt\n\nder Unterbringung in der Sicherungsverwahrung die Unterbringung in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet hätte.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:2)(cid:26)(cid:27)(cid:7)(cid:20)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n____________________________\n\nStGB §§ 63, 66, 323 a\n\nBei einer Verurteilung nach § 323 a StGB kommt die Anordnung der Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus trotz uneingeschränkt schuldhaf-\n\nten Sichberauschens jedenfalls dann in Betracht, wenn der Täter andernfalls in\n\nder Sicherungsverwahrung untergebracht werden müßte.\n\nBGH, Beschluß vom 8. Januar 2004 - 4 StR 147/03 - Landgericht Bielefeld","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_147-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-08/4-str-147-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_147-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_147-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-08/4-str-147-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_147-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:12:42.264081+00:00"}}