{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_147-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-08-05","aktenzeichen":"4 StR 147/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 147/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. August 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\nhier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 GVG\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2003 beschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt zu entscheiden:\n\nBei einer Verurteilung nach § 323 a StGB kommt die Anord-\n\nnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus trotz uneingeschränkt schuldhaften Sichberauschens je-\n\ndenfalls dann in Betracht, wenn der Täter andernfalls in der\n\nSicherungsverwahrung untergebracht werden müßte.\n\nDer Senat fragt bei den anderen Strafsenaten des Bundesge-\n\nrichtshofs an, ob an möglicherweise entgegenstehender\n\nRechtsprechung festgehalten wird.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Bielefeld hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen\n\nVollrausches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten ver-\n\nurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-\n\nletzung materiellen Rechts - insbesondere die Maßregelanordnung - rügt.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts liegt beim Angeklagten ei-\n\nne dissoziale Persönlichkeitsstörung vor; er ist seit Jahrzehnten alkoholabhän-\n\ngig. Im Bundeszentralregister befinden sich für ihn 23 Eintragungen; die diesen\n\nzugrundeliegenden Straftaten beging der Angeklagte, soweit sie gewichtig wa-\n\nren, stets unter Alkoholeinfluß. Mehrjährige Unterbringungen in einer Entzie-\n\nhungsanstalt waren ohne Erfolg.\n\nAm Tattag nahm der Angeklagte wieder Alkohol zu sich; seine Blutalko-\n\nholkonzentration zur Tatzeit betrug 4,02 ‰. In diesem Zustand mißhandelte er\n\neinen Zechgenossen durch Schläge mit der Faust und einer Taschenlampe\n\nsowie durch Fußtritte, so daß dieser u.a. ein Schädelhirntrauma und mehrere\n\nGesichtsfrakturen erlitt.\n\nDie sachverständig beratene Strafkammer geht – insoweit rechtsfehler-\n\nfrei - davon aus, daß der Angeklagte bei Trinkbeginn (UA 37: im Zeitpunkt des\n\n\"Sichberauschens\") voll schuldfähig war. Die Rauschtat (gefährliche Körper-\n\nverletzung) habe er im Zustand erheblich verminderter, möglicherweise völlig\n\naufgehobener Steuerungsfähigkeit begangen.\n\nDie Voraussetzungen für die gemäß § 66 Abs. 1 StGB angeordnete Si-\n\ncherungsverwahrung liegen vor. Die Unterbringung des Angeklagten in einer\n\nEntziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat das Landgericht rechtsfehlerfrei abgelehnt,\n\nweil sie keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Unterbringung in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hat es unter Hinweis auf die Recht-\n\nsprechung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (NStZ 1996, 41) mit der\n\nBegründung abgelehnt, diese komme nur dann in Betracht, wenn die Tat, d.h.\n\ndas Sichberauschen, im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten\n\nSchuldfähigkeit begangen wurde, was aber hier nicht der Fall gewesen sei.\n\n2. Die Revision beanstandet die Maßregelentscheidung mit folgender\n\nBegründung:\n\nAls \"ultima ratio\" habe die Sicherungsverwahrung erst dann angeordnet\n\nwerden dürfen, wenn § 63 StGB nicht anwendbar wäre. Die Anwendbarkeit der\n\nVorschrift habe das Landgericht aber rechtsirrig verneint. Es sei nämlich nur\n\nunter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes zu dem Ergebnis gelangt, daß der\n\nAngeklagte - wegen möglicher Schuldunfähigkeit - nicht wegen gefährlicher\n\nKörperverletzung, sondern wegen Vollrausches zu bestrafen sei. Bei der Prü-\n\nfung, welche Maßregel gegen den Angeklagten zu verhängen ist, habe die\n\nStrafkammer nicht an dieser in-dubio-pro-reo-Annahme festhalten dürfen, weil\n\nsie sich hier zum Nachteil des Angeklagten auswirkte; denn der Angeklagte\n\nhabe die Rauschtat - gefährliche Körperverletzung - unzweifelhaft im Zustand\n\nder verminderten Schuldfähigkeit begangen, so daß die Eingangsvorausset-\n\nzung des § 63 StGB (die zweifelsfreie Feststellung des § 21 StGB) erfüllt ge-\n\nwesen sei. Das Festhalten am Zweifelssatz im Hinblick auf den Schuldspruch -\n\ndie (Rausch-)Tat sei möglicherweise im Zustand der Schuldunfähigkeit began-\n\ngen worden - auch bei der Maßregelentscheidung stelle eine Verletzung des\n\nGrundsatzes in dubio pro reo dar.\n\n3. Der Senat hält das Vorbringen der Revision im Ergebnis für begrün-\n\ndet. Der Argumentation des Beschwerdeführers könnte jedoch Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs entgegenstehen.\n\na) In seinem Beschluß vom 18. Mai 1995 - 5 StR 239/95 (= NStZ 1996,\n\n41) hat der 5. Strafsenat entschieden, daß bei einer Unterbringung in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus anläßlich einer Verurteilung wegen Vollrausches\n\nder Tatrichter davon überzeugt sein muß, daß das Vergehen nach § 323 a\n\nStGB - die Alkoholaufnahme - im Zustand der (zumindest) verminderten\n\nSchuldfähigkeit begangen worden ist. Dieser Rechtsprechung haben sich der\n\n1. Strafsenat (Beschluß vom 16. Dezember 1997 - 1 StR 735/97), der 2. Straf-\n\nsenat (Beschlüsse vom 20. September 1995 - 2 StR 441/95 - und vom 26. Juni\n\n1996 - 2 StR 244/96 = NStZ-RR 1997, 102) und der erkennende Senat (Be-\n\nschluß vom 4. Februar 1997 - 4 StR 655/96 = NStZ-RR 1997, 299, 300) ange-\n\nschlossen. Auch im Schrifttum wird ihr zugestimmt (vgl. nur Stree in Schön-\n\nke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 63 Rdn. 10; Cramer/Sternberg-Lieben in Schön-\n\nke/Schröder aaO § 323 a Rdn. 34; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 63\n\nRdn. 10; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 63 Rdn. 3). Der genannten Rechtspre-\n\nchung könnte der Grundsatz entnommen werden, daß bei einer Verurteilung\n\nwegen Vollrausches eine Unterbringung nach § 63 StGB nur in Betracht\n\nkommt, wenn der Angeklagte das Vergehen nach § 323 a StGB im Zustand der\n\nverminderten Schuldfähigkeit begangen hat, daß somit für die Unterbringungs-\n\nanordnung die Schuldfähigkeitsbeurteilung im Hinblick auf die Rauschtat ohne\n\nBedeutung ist (abweichend: BGH, Urteil vom 4. Juli 1995 - 1 StR 256/95, wo für\n\ndie Frage der Unterbringung nach § 63 StGB auf die Rauschtaten abgestellt\n\nwurde).\n\nb) Dem könnte der Senat nicht folgen:\n\naa) Das Vergehen des Vollrausches (§ 323 a StGB) hat den Charakter\n\neines Auffangtatbestandes (BGHSt 32, 48, 50, 51, 52). Zwischen Vollrausch\n\nund Rauschtat besteht ein innerer Zusammenhang. Dieser zeigt sich etwa in\n\nder Bedeutung der Rauschtat als Bedingung der Strafbarkeit (BGHSt 16, 124,\n\n127), in der Abhängigkeit von Strafantrag, Ermächtigung oder Strafverlangen\n\n(§ 323 a Abs. 3 StGB) und in der Regelung des § 323 a Abs. 2 StGB, wonach\n\ndie Strafe nicht schwerer sein darf als die Strafe, die für die im Rausch began-\n\ngene Tat angedroht ist. Insgesamt zeigt die Struktur des Tatbestands, daß der\n\nGesetzgeber die Verurteilung wegen Vollrausches nicht \"schärfer\" gewertet\n\nwissen wollte als die Verurteilung wegen der Rauschtat (BGH NStZ 1993, 81,\n\n82); zwischen Vollrausch und Rauschtat besteht vielmehr ein Stufenverhältnis,\n\ndas die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo rechtfertigt (BGHSt 32,\n\n48, 56 f.). Für die Rechtsfolgenentscheidung bedeutet dies, daß dem Ange-\n\nklagten kein Nachteil dadurch erwachsen darf, daß er nicht wegen der\n\nRauschtat, sondern wegen Vollrausches verurteilt wird (vgl. BGH NStZ 1993,\n\n81, 82; StV 1997, 18; Cramer/Sternberg-Lieben aaO § 323 a Rdn. 29).\n\nbb) Wäre der Angeklagte wegen im Zustand erheblich verminderter\n\nSchuldfähigkeit begangener gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden,\n\nso wäre seine Unterbringung nach § 63 StGB möglich gewesen. Dies kann,\n\njedenfalls sofern es - wie hier - zugunsten des Angeklagten wirkte, nicht da-\n\ndurch ausgeschlossen werden, daß er wegen Vollrausches verurteilt wird.\n\ncc) Der Senat ist der Auffassung, daß das Landgericht die Reichweite\n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es bei einer Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus anläßlich einer Verurteilung nach\n\n§ 323 a StGB darauf ankommt, daß die Alkoholaufnahme im Zustand der (zu-\n\nmindest) verminderten Schuldfähigkeit erfolgt ist, zu eng gesehen und den\n\nZweifelssatz verkannt hat. Da in dem der Anfrage zugrundeliegenden Fall\n\nmöglicherweise sowohl die Voraussetzungen des § 63 StGB (vgl. BGHSt 44,\n\n338 ff.) als auch die des § 66 StGB vorliegen, hätte die Strafkammer nach § 72\n\nAbs. 1 StGB der Maßregel den Vorzug geben müssen, die den Angeklagten am\n\nwenigsten beschwert (vgl. BGHR StGB § 63 Konkurrenzen 3).\n\n4. Im übrigen hat der Senat grundsätzliche Bedenken, ob an der Recht-\n\nsprechung festzuhalten ist, daß bei § 323 a StGB Anknüpfungspunkt der für die\n\nAnordnung nach § 63 StGB vorausgesetzten sicheren Feststellung des § 21\n\nStGB (BGHSt 34, 22, 26) das „Sichberauschen“ – die Alkoholaufnahme – und\n\nnicht auch die Rauschtat ist; denn selbst der wegen Schuldunfähigkeit im Hin-\n\nblick auf die Rauschtat Freigesprochene kann nach § 63 StGB untergebracht\n\nwerden. Die jetzige Rechtsprechung begünstigt den wegen Vollrausches ver-\n\nurteilten (Rausch-)Hangtäter gegenüber dem Freigesprochenen; dies ist ein\n\nunüberbrückbarer Widerspruch.\n\nDie Frage muß aber nicht entschieden werden, weil nach Auffassung\n\ndes Senats auch auf dem Boden der bisherigen Rechtsprechung eine Unter-\n\nbringung des Angeklagten nach § 63 StGB möglich ist.\n\nDer Senat fragt bei den anderen Strafsenaten an, ob Rechtsprechung\n\ndieser Senate dem Anfragetenor entgegensteht, gegebenenfalls, ob an dieser\n\nfestgehalten wird.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:5)(cid:24)(cid:26)(cid:16)(cid:12)(cid:28)(cid:27)(cid:22)(cid:29)(cid:30)(cid:3)(cid:24)(cid:17)(cid:19)(cid:27)(cid:22)(cid:31)(cid:20)(cid:26) (cid:31)(cid:10)!(cid:22)\"(cid:28)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)#(cid:20)(cid:12)\n\nverhindert zu unterschreiben.\n\n Maatz Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_147-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-05/4-str-147-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_147-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_147-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-05/4-str-147-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_147-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:38:57.664374+00:00"}}