{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_142-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-05-27","aktenzeichen":"4 StR 142/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 142/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Mai 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Untreue\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Saarbrücken vom 13. Mai 2002 aufgeho-\n\nben\n\na) \n\nin den Fällen II 9 e), f), g), h) und i) sowie in den\n\nFällen II 10 und II 11 der Urteilsgründe; die inso-\n\nweit getroffenen Feststellungen – mit Ausnahme\n\nder zur Tatzeit im Fall II 9 g) – bleiben aufrechter-\n\nhalten;\n\nb) \n\nim Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen\n\n(UA 48 Abs. 2 bis UA 50).\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 25 Fällen zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur\n\nBewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklag-\n\nten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der\n\nBeschlußformel ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Das angefochtene Urteil hat in den in der Beschlußformel zu 1 a) ge-\n\nnannten Fällen keinen Bestand, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetre-\n\nten sein kann. Die Tatzeiten der vom Landgericht abgeurteilten Untreuehand-\n\nlungen des Angeklagten liegen nach den getroffenen Feststellungen in der Zeit\n\nzwischen 1993 und 1996. Für die vor dem 5. Mai 1994 begangenen Taten wäre\n\ndie fünfjährige Verfolgungsverjährungsfrist nach §§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4, 266\n\nAbs. 1 StGB bereits zum Zeitpunkt des Eingangs der Anklageschrift (§ 78 c\n\nAbs. 1 Nr. 6 StGB; vgl. hierzu BGH StV 1993, 71, 72; BGHR StGB § 78 c\n\nAbs. 1 Nr. 7 Eröffnung 1 m.w.N.) beim Landgericht am 4. Mai 1999 abgelaufen\n\ngewesen, sofern die Frist nicht zuvor wirksam unterbrochen worden ist. Ob\n\ndies der Fall ist, kann der Senat bei den genannten sieben Fällen nicht ab-\n\nschließend entscheiden; dies bedarf erneuter Prüfung durch den Tatrichter.\n\na) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landge-\n\nrichts waren die Taten in den Fällen II 9 e), f), h), i) und 10 mit der Auszahlung\n\nvon Geldern zwischen dem 19. November 1993 und dem 26. April 1994 been-\n\ndet. Von einer Beendigung vor dem 5. Mai 1994 ist auch im Fall II 11 auszuge-\n\nhen, bei dem der Angeklagte am 8. November 1993 einen Warengutschein des\n\nMöbelhauses IKEA an die Zeugin S. ausgab. Laut Anklageschrift soll sie ihn\n\nam 20. Dezember 1993 eingelöst haben; das Urteil verhält sich hierzu nicht. Im\n\nFall II 9 g) datiert die festgestellte Zahlung unter dem „26.04.1995“. Dafür, daß\n\nes sich bei diesem Datum um ein bereits aus der Anklageschrift übernomme-\n\nnes Schreibversehen handelt und der 26. April 1994 gemeint war, spricht der\n\nUmstand, daß bei ansonsten chronologischer Aufzählung der angeklagten und\n\nabgeurteilten Fälle diese Tat zwischen einer vom „22.02.1994“ und zwei weite-\n\nren Taten vom „26.04.1994“ mit gleichem Zahlungsempfänger aufgelistet ist.\n\nDa sich die Strafkammer in der Beweiswürdigung mit der Tatzeit nicht befaßt\n\nhat, wird der neue Tatrichter über die Tatzeit in diesem Fall mit Blick auf die in\n\nbetracht kommende Verjährung erneut zu befinden haben (vgl. BGHSt 41, 305,\n\n310).\n\nb) Aus den dem Revisionsgericht vorgelegten Akten vermag der Senat\n\nkeine Verjährungsunterbrechung vor Anklageerhebung zu entnehmen.\n\naa) Insbesondere war eine nach § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB die Verjährung\n\nunterbrechende Beschuldigtenvernehmung unterblieben, wie der Leitende\n\nOberstaatsanwalt in seinem Schreiben vom 5. Juli 1999 gegenüber dem Ange-\n\nklagten eingeräumt hat (EA Bd. II Bl. 531). Die Akten ergeben auch keine ent-\n\nsprechende Anordnung.\n\nbb) Die Verfolgungsverjährung ist auch nicht wirksam durch die richterli-\n\nchen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen des Amtsgerichts\n\nSaarlouis vom 29. Januar 1997 unterbrochen worden. Denn diese „wegen Ver-\n\ndachts des Betruges, Bestechung pp.“ erlassenen Beschlüsse genügen nicht\n\nden Mindestanforderungen, die an die Konkretisierung des Tatvorwurfs zu\n\nstellen sind.\n\nBei Zweifeln über den Lebenssachverhalt, der den Tatverdacht für einen\n\nrichterlichen Durchsuchungsbeschluß begründen soll, ist grundsätzlich der\n\nVerfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden das entscheidende Kriterium\n\nfür die sachliche Reichweite der Unterbrechungswirkung (BGHR StGB § 78 c\n\nAbs. 1 Nr. 4 Durchsuchung 1 m.w.N.). Dabei ist es hier zwar unerheblich, daß\n\nsich die Beschlüsse auf Durchsuchungen bei Dritten bezogen (BGHR StGB\n\n§ 78 c Abs. 4 Bezug 1), doch erfassen sie schon der Zielrichtung des Antrages\n\nder Staatsanwaltschaft nach jedenfalls nicht den Fall II 11 (Gewährung eines\n\nGutscheins der Firma IKEA an die Zeugin S. ).\n\nIm übrigen kann die zum Zwecke der Auslegung der sachlichen Reich-\n\nweite der Verjährungsunterbrechung grundsätzlich mögliche Heranziehung des\n\nInhaltes der Ermittlungsakten und des Durchsuchungsantrages dann keine\n\nVerjährungsunterbrechung mehr bewirken, wenn die jeweilige Durchsuchungs-\n\nanordnung selbst den verfassungsrechtlichen Mindestvoraussetzungen nicht\n\nstandhält (BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 4 Durchsuchung 1). Danach müssen\n\nderartige schwerwiegende Eingriffe in die Lebenssphäre der Betroffenen, ins-\n\nbesondere in das Grundrecht nach Art. 13 GG, meßbar und kontrollierbar sein.\n\nDiesen Anforderungen wird ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächli-\n\nche Anhaltspunkte über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält, nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls dann nicht gerecht, wenn\n\nsolche Angaben – wie hier – nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne weite-\n\nres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (BVerf-\n\nGE 42, 212, 220 f.; 44, 353, 371 f.; BVerfG wistra 1999, 257; NStZ 2000, 601;\n\n2002, 372 f.; StV 2002, 406, 407; BVerfG, Beschl. vom 5. Dezember 2002\n\n- 2 BvR 1028/02; vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 105 Rdn. 5 m.w.N.).\n\nZwar hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, daß die Ein-\n\ngrenzungsfunktion des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses schon durch\n\nknappe, aber aussagekräftige Tatsachenangaben gewahrt sein kann, wobei\n\neinzelne Umgrenzungsmerkmale wie Tatzeit, Tatort oder Handlungsabläufe\n\nvon Fall zu Fall unterschiedliches Gewicht haben (BVerfG NStZ 2002, 212,\n\n213). Doch sind hier die handschriftlichen Eintragungen im Formularbeschluß\n\nweder für sich noch in Verbindung mit dem Betreff: „wegen Verdachts des Be-\n\ntruges, Bestechung pp.“ geeignet, eine aussagekräftige Tatsachengrundlage\n\nfür den Verdacht einer Tathandlung des Angeklagten zu begründen.\n\nDaß die richterlichen Beschlüsse ihrer Umgrenzungsfunktion zuwider\n\nnoch weit hinter dem Konkretisierungsgrad der Durchsuchungsanträge zurück-\n\ngeblieben sind, ist hier um so weniger nachvollziehbar, als der erste Ermitt-\n\nlungsrichter, der über dieselben Anträge der Staatsanwaltschaft zu entschei-\n\nden hatte, schon mangels ausreichender Konkretisierung des Tatverdachts\n\ngegen die Mitbeschuldigten und der aufzufindenden Beweismittel den Erlaß\n\nentsprechender Beschlüsse abgelehnt hatte.\n\nc) Der Senat, dem nur die Ermittlungsakten ohne Fallakten und Beiakten\n\nvorgelegen haben, kann angesichts entsprechender konkreter Anhaltspunkte\n\n(vgl. EA Bd. I Bl. 3, 15, 20, 104; Bd. II Bl. 279) nicht ausschließen, daß bezüg-\n\nlich der von der Aufhebung betroffenen Fälle verjährungsunterbrechende Maß-\n\nnahmen erfolgt sind, insbesondere eine mit Verfolgungswillen von den Straf-\n\nverfolgungsbehörden gegenüber dem Angeklagten bewirkte Bekanntgabe der\n\nEinleitung des Ermittlungsverfahrens nach § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB, die sich\n\netwa aus anderen als den dem Senat vorliegenden Akten ergeben könnte (vgl.\n\nBGHSt 30, 215, 217, 219, BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 1 Bekanntgabe 1, 2,\n\n3). Der Senat sieht davon ab, das von Amts wegen in jeder Lage des Verfah-\n\nrens zu prüfende Prozeßhindernis im Freibeweisverfahren zu klären (vgl.\n\nBGHSt 46, 307, 309 f.; NJW 2003, 226, 228), zumal zur Klärung der Verjäh-\n\nrungsunterbrechung neben der Zuziehung weiterer Akten die Vernehmung der\n\nErmittlungsbeamten erforderlich werden könnte.\n\n2. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-\n\nrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n3. Die zu den von der Aufhebung betroffenen Taten getroffenen Fest-\n\nstellungen können mit Ausnahme der Feststellung zur Tatzeit im Fall II 9 g) der\n\nUrteilsgründe bestehen bleiben. Die Teilaufhebung des Urteils zieht aber die\n\nAufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich, weil der Senat nicht mit\n\nSicherheit ausschließen kann, daß die Gesamtstrafe ohne die betreffenden\n\nsieben Einzelstrafen niedriger ausgefallen wäre.\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n Athing \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)\n\n(cid:23)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_142-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-27/4-str-142-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_142-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_142-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-27/4-str-142-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_142-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:22:43.370993+00:00"}}