{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_128-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-05-06","aktenzeichen":"4 StR 128/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 128/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. Mai 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 2003 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Münster vom 5. Dezember 2002\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des\n\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in\n\nzwei Fällen jeweils in zwei tateinheitlich zusammentreffen-\n\nden Fällen, schuldig ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Ju-\n\ngendkammer zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern in fünf Fällen zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hierge-\n\ngen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung\n\nsachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel er-\n\nsichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nStPO.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 27. März\n\n2003 ausgeführt:\n\n\"Die Bewertung der festgestellten Missbrauchshandlungen als fünf\nselbstständige Taten ist nicht rechtsfehlerfrei. Nach den Feststellungen\nkam es im August 2001 an zwei Nachmittagen in einem Freibad zu se-\nxuellen Übergriffen des Angeklagten gegenüber fünf Buben. Beim ersten\nVorfall hat der Angeklagte den Kindern vorgeschlagen, unter dem Was-\nserfall \"Toter Mann\" zu spielen (UA S. 13). Die damit verbundene kör-\nperliche Nähe hat er dazu benutzt, nacheinander den Kindern J. \nP. und M. F. in die Badehose und an das Geschlechtsteil zu\ngreifen, um sich sexuell zu erregen. Einige Zeit später hat er sich ent-\nschlossen, das Spiel mit den Kindern zu wiederholen, und bei dieser\nGelegenheit dem Kind K. O' mehrfach über der Badehose in den\nSchritt gegriffen. Bei einem weiteren Schwimmbadbesuch am 26. August\n2001 hat er die Kinder erneut zu diesem Spiel überredet und in dessen\nVerlauf zunächst dem Kind R. J. und dann dem Kind M. G. mit\nder Hand von außen an das Genital gelangt.\n\nKommt es gleichzeitig oder - wie hier - in unmittelbarer zeitlicher Abfolge\nzu Sexualkontakten gemäß § 176 Abs. 1 StGB mit mehreren Kindern, ist\nTateinheit gegeben (BGH NStZ-RR 1999, 329; Beschluss vom 11. Mai\n1995 - 4 StR 245/95). Die zwei ersten und zwei letzten Taten, die jeweils\nTeil ein und desselben Vorganges waren, bilden somit für sich je eine\nTat. Zusammen mit der Missbrauchstat zum Nachteil des K. O' lie-\ngen drei tatmehrheitlich begangene Taten nach § 176 Abs. 1 StGB vor.\n\nAufgrund der Schuldspruchänderung kann der Strafausspruch nicht be-\nstehen bleiben. Um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, über\ndie Rechtsfolgen insgesamt zu befinden, ist es aus Gründen des Sach-\nzusammenhangs angebracht, auch die im Fall des Geschädigten K. \nO' festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten aufzuheben.\"\n\nDem kann sich der Senat nicht verschließen.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_128-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-06/4-str-128-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_128-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_128-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-06/4-str-128-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_128-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:19:47.171854+00:00"}}