{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_127-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-10-09","aktenzeichen":"4 StR 127/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 127/03\n\nUrteil\n\nvom\n\n9. Oktober 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz\n\n als Vorsitzender,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Kuckein,\n\nAthing,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nRechtsanwalt\n\n als Vertreter der Nebenklägerin,\n\ndie Nebenklägerin in Person,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft\n\nund der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Landshut vom 14. Oktober 2002 werden verwor-\n\nfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend geän-\n\ndert, daß der Angeklagte im Fall B I der Urteilsgründe\n\nder vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in\n\nTateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und im Fall\n\nB II der Urteilsgründe statt einer vorsätzlichen Gefähr-\n\ndung des Straßenverkehrs der vorsätzlichen Trunkenheit\n\nim Verkehr schuldig ist.\n\n2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die\n\ndem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen\n\nAuslagen trägt die Staatskasse. Der Angeklagte und die\n\nNebenklägerin tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel, der\n\nAngeklagte zudem die dem Nebenkläger durch seine\n\nRevision entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung\n\ndes Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen\n\nTotschlags in Tateinheit mit einem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den\n\nStraßenverkehr und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt; au-\n\nßerdem hat es eine Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB getroffen.\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten, der\n\nStaatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, mit denen die Verletzung materiel-\n\nlen Rechts gerügt wird. Der Angeklagte wendet sich insbesondere gegen den\n\nTotschlagsvorwurf. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zu Ungunsten des\n\nAngeklagten eingelegten Revision in erster Linie - ebenso wie die Nebenkläge-\n\nrin - eine Verurteilung wegen Mordes; außerdem beanstandet sie, daß das\n\nLandgericht den Angeklagten im ersten Tatkomplex nicht auch wegen der Ver-\n\nletzung des Markus H. verurteilt und bezüglich der Tat zum Nachteil\n\ndes Alexander Sch. nur eine Fahrlässigkeitstat angenommen hat; fer-\n\nner wendet sie sich gegen die Bewertung des Tatgeschehens in diesem Kom-\n\nplex als eine Tat; darüber hinaus richtet sich der Revisionsangriff der Staats-\n\nanwaltschaft gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel wird vom General-\n\nbundesanwalt nicht vertreten.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben\n\nkeinen Erfolg. Die Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus dem\n\nUrteilstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung; im übrigen ist auch sie er-\n\nfolglos.\n\n1. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am 5. September 2001\n\ngegen 3.30 Uhr mit seinem Pkw Daimler Benz zu einem Lokal in Eggenfelden.\n\nEr war alkoholisiert - die ihm um 4.28 Uhr entnommene Blutprobe wies eine\n\nBlutalkoholkonzentration von 1,46 ‰ auf - und schlechter Stimmung. Dies äu-\n\nßerte sich unter anderem darin, daß er den Wirt des Lokals, den später getö-\n\nteten Markus H. , als \"Kasperl\" bezeichnete. Obwohl der Wirt die Si-\n\ntuation mit einigen Worten bereinigte, suchte Martin B. , einer der Gäste,\n\neine körperliche Auseinandersetzung mit dem Angeklagten. Dieses verhinderte\n\nder ebenfalls als Gast anwesende Manfred Ho. , indem er den Ange-\n\nklagten zu dessen auf dem Schellenbruckplatz in einer Parkbucht quer zur\n\nFahrbahn abgestellten Fahrzeug begleitete und ihn mit Worten zu beschwichti-\n\ngen suchte. Darüber geriet der aggressiv gestimmte Angeklagte noch mehr in\n\nWut und äußerte \"Du hast mich als erster angesprochen, ihr seid alle tot\",\n\nworauf Manfred Ho. die Tür des Pkw heftig zuschlug.\n\nDer Angeklagte setzte nunmehr sein Fahrzeug rückwärts in Bewegung,\n\nobwohl er wußte, daß er infolge des zuvor genossenen Alkohols nicht mehr in\n\nder Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Während er das Auto aus der\n\nParkposition etwa zwei Meter zurücksetzte, trat der Wirt in den Einwirkungsbe-\n\nreich des Fahrzeugs. Markus H. wurde zu Boden gestoßen und zog\n\nsich eine schmerzhafte Verletzung im Beinbereich zu. Der Angeklagte, der ein\n\nGeräusch am Heck wahrgenommen hatte, stoppte sein Fahrzeug zunächst und\n\nbegann dann vorwärts zu fahren, obwohl die Zeugen Ho. und F. , die\n\nihn wegen des vorangegangenen Unfalls zum Anhalten bewegen wollten, sich\n\ngegen die Motorhaube stemmten und auf das Fahrzeug schlugen. Der stark\n\nalkoholisierte Alexander Sch. wollte deren Bemühungen unterstützen\n\nund begab sich deswegen in den Bereich vor der Motorhaube an der rechten\n\nFahrzeugseite. Er stolperte und geriet mit den Knien beider Beine rechts unter\n\ndie Bodengruppe des vorwärtsfahrenden Fahrzeugs, wodurch er eine Kontusi-\n\non beider Knie, Prellungen des linken Ellenbogens und Schürfungen erlitt.\n\nWährend der Angeklagte die vor seinem Fahrzeug befindlichen Perso-\n\nnen bis zum Anfang des Passagenganges zwischen der Parkfläche und dem\n\nGebäudekomplex zurückdrängte, hatte sich Markus H. einige Meter\n\nnach rechts bewegt, wo er mit angewinkelten Beinen auf der Seite liegen blieb\n\nund laut über Schmerzen klagte. Nunmehr setzte der Angeklagte, dessen Wut\n\nsich durch die Schläge auf sein Fahrzeug gesteigert hatte, dieses auf dem\n\nnach hinten hindernisfreien Schellenbruckplatz mindestens 12 Meter zurück.\n\nVon seinem Standort aus sah der Angeklagte auf dem gut ausgeleuchteten\n\nPlatz sowohl die im Parkplatz - und Fahrbahnbereich stehenden und laufenden\n\nMenschen als auch die am Boden liegende Person. Obwohl er den Platz ohne\n\nGefährdung anderer hätte verlassen können, fuhr der Angeklagte in seiner Wut\n\nund alkoholischen Enthemmung bewußt auf den mindestens sieben Meter vor\n\nseinem Fahrzeug liegenden Markus H. zu, wobei er dessen Tötung\n\nzumindest billigend in Kauf nahm. Er erfaßte ihn frontal mit seinem Fahrzeug\n\nund fuhr nahezu einen Vollkreis nach rechts mit einem Durchmesser von\n\n11,8 m. Dabei wurde - wie der Angeklagte bemerkte - der Körper des Geschä-\n\ndigten für zwei bis drei Sekunden unter dem Pkw durchgewalkt und erst nach\n\netwa 15 m dieser Kreisfahrt freigegeben; sodann fuhr der Angeklagte davon.\n\nMarkus H. erlitt durch dieses Geschehen so schwerwiegende Verlet-\n\nzungen, daß er kurz darauf verstarb.\n\n2. Die Strafkammer hat das Geschehen im ersten Tatkomplex als natür-\n\nliche Handlungseinheit gewertet. Hinsichtlich des ersten Anfahrens des später\n\nGetöteten hat sie eine Sorgfaltspflichtverletzung des Angeklagten verneint, weil\n\nzu seinen Gunsten davon ausgegangen werden müsse, daß sich der Wirt erst\n\nin dem Moment in den Einwirkungsbereich des Fahrzeugs des Angeklagten\n\nbegeben habe, in dem jener bereits angefahren sei und ihn - unabhängig von\n\nder Alkoholeinwirkung - nicht habe bemerken können.\n\nDas Geschehen zum Nachteil des Alexander Sch. hat das\n\nLandgericht als fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1\n\nNr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung ge-\n\nwertet. Es hat insoweit angenommen, daß der Angeklagte die konkrete Gefahr\n\nzwar nur fahrlässig verursacht, im übrigen aber vorsätzlich gehandelt habe,\n\nindem er in Kenntnis seines alkoholbedingt fahruntauglichen Zustands sein\n\nFahrzeug geführt hat. Soweit das Landgericht in der Urteilsformel und in den\n\nGründen von fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs spricht, hat es\n\nübersehen, daß eine solche Tat gemäß § 11 Abs. 2 StGB Vorsatztat ist. Der\n\nSenat hat dies berichtigt.\n\nHinsichtlich des 2. Tatkomplexes hat das Landgericht angenommen, daß\n\nder Angeklagte tateinheitlich mit den Verkehrsdelikten bedingt vorsätzlich den\n\nTatbestand des Totschlags verwirklicht habe. Das Vorliegen von Mordmerk-\n\nmalen hat das Landgericht verneint: Es handele sich nicht um eine grausame\n\nTötung im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB, weil die dem Opfer zugefügten Qua-\n\nlen nach ihrer Stärke und Dauer nicht über das mit dem Tötungsvorgang ver-\n\nbundene Maß hinausgegangen seien und auch das erforderliche subjektive\n\nMoment nicht gegeben sei. Eine Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln sei an-\n\ngesichts des Umstandes, daß der Angeklagte auf eine einzelne Person zuge-\n\nfahren sei, ohne dabei weitere zu gefährden, nicht gegeben. Niedrige Beweg-\n\ngründe lägen nicht vor, weil der Angeklagte, der aus Wut gehandelt habe, sich\n\nspontan und im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zur Tat\n\nentschlossen habe, so daß nicht ausgeschlossen werden könne, daß ihm die\n\nNiedrigkeit seiner Motivation nicht bewußt gewesen sei.\n\nSoweit der Angeklagte sich auch nach § 142 StGB strafbar gemacht hat,\n\nist von der Staatsanwaltschaft eine Beschränkung der Verfolgung vorgenom-\n\nmen worden.\n\nII.\n\n1. Revision des Angeklagten\n\na) Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Totschlags\n\nrichtet, erschöpfen sich ihre Einwände im Wesentlichen in unzulässigen An-\n\ngriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese kann im Revisionsverfah-\n\nren nur darauf überprüft werden, ob die Erwägungen in sich widersprüchlich,\n\nunklar oder lückenhaft sind oder ob sie gegen Denkgesetze oder gesichertes\n\nErfahrungswissen verstoßen. Derartige Rechtsfehler liegen, wie der General-\n\nbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, nicht vor.\n\nDas Landgericht hat sorgfältig und nachvollziehbar dargelegt, aufgrund\n\nwelcher Umstände es zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Angeklagte die\n\nauf der Fahrbahn liegende Person deutlich erkennen konnte und sie auch er-\n\nkannt hat, als er aus einer Entfernung von mindestens sieben Metern auf sie\n\nzugefahren ist. Dabei hat es sich nicht nur auf Zeugenaussagen, sondern vor\n\nallem auf die Erkenntnisse der Sachverständigen gestützt, die den Gesche-\n\nhensablauf unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Sicht-\n\nverhältnisse anhand des markanten Spurenbildes nachvollziehbar erläutert\n\nhaben.\n\nb) Die Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den\n\nStraßenverkehr begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Dagegen\n\nkann der Schuldspruch wegen einer - damit und mit dem Totschlag in Tatein-\n\nheit stehenden - vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs keinen Be-\n\nstand. Die Feststellungen belegen nicht, daß die alkoholbedingte Fahruntüch-\n\ntigkeit des Angeklagten (BAK 1,46 ‰) für die Gefährdung des Tatopfers ur-\n\nsächlich im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB war; denn der Angeklagte\n\nhat sein Fahrzeug gezielt eingesetzt, um den auf der Fahrbahn Liegenden an-\n\nzufahren. Deshalb scheidet eine Gefährdung des Straßenverkehrs neben dem\n\nvorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315 b StGB\n\naus (vgl. BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Konkurrenzen 1 und § 315 c Abs. 1 Nr. 1\n\nUrsächlichkeit 1 m.w.N.). Der Angeklagte hat sich jedoch insoweit der vorsätz-\n\nlichen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1\n\nStPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als gesche-\n\nhen hätte verteidigen können. Eine Auswirkung der Schuldspruchänderung auf\n\nden Rechtsfolgenausspruch schließt der Senat aus.\n\nc) Die weitere Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat kei-\n\nnen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nTrotz des engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs zwischen den\n\nTaten ist die Annahme von Tatmehrheit rechtlich nicht zu beanstanden. Im üb-\n\nrigen ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert. Es ist auszuschließen, daß\n\ndie Annahme einer natürlichen Handlungseinheit Bedeutung für die Strafhöhe\n\nhaben könnte, da eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenz-\n\nverhältnisses bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches\n\nKriterium für die Strafbemessung ist (vgl. BGHSt 41, 368, 373; BGH NStZ\n\n1997, 233). Das Landgericht hat auch die Strafrahmenwahl rechtsfehlerfrei be-\n\ngründet.\n\n2. Revision der Staatsanwaltschaft\n\na) Ohne Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß der\n\nAngeklagte nicht wegen Mordes, sondern nur wegen Totschlags verurteilt wor-\n\nden ist.\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht das Mordmerkmal der niedri-\n\ngen Beweggründe verneint hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Nach den\n\nFeststellungen handelte der Angeklagte aus Wut, als er auf die am Boden lie-\n\ngende Person zufuhr. Eine Gefühlsregung wie Wut kann dann ein niedriger\n\nBeweggrund sein, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruht (vgl.\n\nBGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 8, 16). Ob ein Beweggrund\n\nnach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, ist aufgrund einer\n\nGesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des\n\nTäters und seine Persönlichkeit einschließen, zu beurteilen. Die Strafkammer\n\nist im Rahmen ihrer Gesamtbewertung zu der Überzeugung gelangt, daß, ob-\n\nwohl der Angeklagte durch seine \"Stänkereien\" den weiteren Geschehensab-\n\nlauf eingeleitet habe, die Entwicklung seiner Erregung aus seiner Sicht zumin-\n\ndest nachvollziehbar sei. Vor allem aber hat sie sich vom Vorliegen der subjek-\n\ntiven Voraussetzungen, die bei einer Spontantat aus nichtigem Anlaß stets\n\neingehend zu prüfen sind (vgl. BGH NStZ 1989, 363 f.), nicht überzeugen kön-\n\nnen. Als der Angeklagte sein Fahrzeug im Sinne einer \"wutbedingten Kurz-\n\nschlußhandlung\" in Bewegung setzte, war seine Steuerungsfähigkeit aufgrund\n\nseiner Wut über die erlittenen Kränkungen und infolge seiner alkoholischen\n\nBeeinflussung nicht ausschließbar erheblich vermindert. Das Landgericht hat\n\ndeshalb nicht feststellen können, daß sich der Angeklagte der Niedrigkeit sei-\n\nner Motivation - diese unterstellt - überhaupt bewußt war. Dagegen ist aus\n\nRechtsgründen nichts zu erinnern.\n\nSoweit die Staatsanwaltschaft demgegenüber meint, das Landgericht\n\nhabe nicht berücksichtigt, daß sich das gesamte Tatgeschehen über einen län-\n\ngeren Zeitraum erstreckt und der Angeklagte auch nach dem Überfahren des\n\nOpfers seine Fahrt unvermindert fortgesetzt habe, entfernt sie sich von den\n\nrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen. Nach diesen handelte es sich bei\n\ndem Geschehen um eine Spontantat, die sich innerhalb weniger Sekunden ab-\n\nspielte.\n\nb) Soweit die Revision beanstandet, daß der Angeklagte im ersten Tat-\n\nkomplex nicht auch wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des\n\nspäter Getöteten in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenver-\n\nkehrs verurteilt worden ist, hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Das Landgericht hat\n\nin rechtlich nicht zu beanstandender Weise insoweit eine Sorgfaltspflichtverlet-\n\nzung verneint, weil nach den Feststellungen davon auszugehen sei, daß Mar-\n\nkus H. sich erst in dem Moment hinter das Fahrzeug des Angeklagten\n\nbegeben habe, als dieser bereits angefahren sei, so daß ihn der Angeklagte\n\n- unabhängig von seiner Alkoholisierung - nicht bemerkt habe. Was die Be-\n\nschwerdeführerin hiergegen einwendet, erschöpft sich in dem unzulässigen\n\nVersuch, die tatrichterliche Würdigung durch eine eigene zu ersetzen.\n\nc) Ohne Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß das\n\nLandgericht im ersten Tatkomplex davon ausgegangen ist, der Angeklagte ha-\n\nbe die Verletzungen des Alexander Sch. nur fahrlässig und nicht be-\n\ndingt vorsätzlich verursacht. Zu Recht hat das Landgericht aus dem Fahrver-\n\nhalten darauf geschlossen, daß der Angeklagte zwar damit hätte rechnen müs-\n\nsen, daß dadurch Menschen verletzt werden könnten, nicht aber, daß er damit\n\ngerechnet hat.\n\nd) Letztlich ist entgegen dem Vorbringen der Revisionsführerin auch\n\nnicht zu beanstanden, daß das Landgericht das Geschehen bis zu dem Ent-\n\nschluß, auf den am Boden liegenden Wirt zuzufahren, als eine natürliche\n\nHandlungseinheit gewertet hat; angesichts des engen zeitlichen, räumlichen\n\nund situativen Zusammenhangs lag dies vielmehr nahe. Auch die Angriffe der\n\nStaatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung decken keinen Rechtsfehler auf.\n\n3. Revision der Nebenklägerin\n\nDie Revision ist zulässig, da der Revisionsbegründung zu entnehmen\n\nist, daß eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erstrebt wird; auch\n\nsie ist jedoch unbegründet.\n\nDas Mordmerkmal des gemeingefährlichen Mittels hat das Landgericht\n\nzutreffend verneint. Die Ausführungen der Revision hierzu entfernen sich von\n\nden rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, wonach sich außer dem am\n\nBoden liegenden Markus H. keine weiteren Personen im Bereich des\n\nvom Angeklagten eingeschlagenen Fahrwegs befanden.\n\nAuch das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe hat das Landgericht\n\n- wie bereits oben dargelegt - rechtsfehlerfrei verneint. Soweit die Revision\n\ndarauf hinweist, daß der Angeklagte nicht nur aus Wut handelte, sondern auch,\n\num \"gegenüber seinen vormaligen Kontrahenten am Steuer seines Fahrzeugs\n\nseine Überlegenheit zu beweisen und diese für ihr vorheriges Verhalten abzu-\n\nstrafen\", ändert dies nichts. Daß der Angeklagte im stande gewesen wäre, die-\n\nses Gefühl der Rache gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern,\n\nliegt angesichts der Urteilsausführungen zum Beweggrund der Wut fern.\n\nEs stellt letztlich auch keinen Rechtsfehler dar, daß sich das Landgericht\n\nnicht ausdrücklich mit dem Mordmerkmal der Heimtücke auseinandergesetzt\n\nhat. Nach den getroffenen Feststellungen lag dieses Merkmal fern. Es er-\n\nscheint bereits zweifelhaft, ob Markus H. arglos war, als der Ange-\n\nklagte auf ihn zufuhr; jedenfalls wäre aus denselben Gründen wie bei dem\n\nMerkmal der niedrigen Beweggründe hier ein Ausnutzungsbewußtsein zu ver-\n\nneinen.\n\n4. Eine gegenseitige Überbürdung der notwendigen Auslagen des An-\n\ngeklagten und der Nebenklägerin findet nicht statt, weil beide Revisionen er-\n\nfolglos sind (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).\n\nMaatz RiBGH Prof. Dr. Kuckein Athing\n ist urlaubsbedingt verhindert\n zu unterschreiben\n\n Maatz\n\n(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29) (cid:31)\"!(cid:20)#$(cid:26)&%’(cid:27))(’*+!(cid:22)(cid:27)(cid:19),-(cid:31)/.\n\n0(cid:28)12!(cid:22)3+45*+!(cid:19)!","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_127-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-09/4-str-127-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_127-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_127-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-09/4-str-127-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_127-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:51:49.386926+00:00"}}