{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_124-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-05-15","aktenzeichen":"4 StR 124/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 124/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Mai 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Potsdam vom 20. November 2002 im Aus-\n\nspruch über die Unterbringung in der Sicherungsverwah-\n\nrung mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf\n\nKraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub und Freiheitsberaubung zu einer\n\nFreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es die\n\nUnterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit\n\nseiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist es\n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Anordnung der Maßregel kann keinen Bestand haben, weil das an-\n\ngefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen enthält, die eine Über-\n\nprüfung der formellen Voraussetzungen der auf § 66 Abs. 1 StGB gestützten\n\nAnordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ermöglichen.\n\nNach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist es erforderlich, daß der Täter vor Bege-\n\nhung der neuen Tat schon zweimal wegen vorsätzlicher Straftaten jeweils zu\n\neiner Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist; betrifft\n\neine frühere Verurteilung eine Gesamtstrafe, so kommt es darauf an, ob in die-\n\nser eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr enthalten ist (vgl. BGHSt 34,\n\n321; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 66 Rdn. 6 m.w.N.). Das Landgericht be-\n\nzeichnet zwar zwei frühere Verurteilungen, aufgrund derer es die Vorausset-\n\nzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB als erfüllt ansieht; es teilt aber in Bezug auf\n\ndie Verurteilung durch das Kreisgericht Eisenhüttenstadt vom 29. September\n\n1992 nur die dort verhängte Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. UA 20) von zwei Jah-\n\nren, nicht aber die dieser zugrunde liegenden Einzelstrafen mit. Dem Senat ist\n\ndaher die rechtliche Überprüfung, ob die Anordnung der Sicherungsverwah-\n\nrung den Erfordernissen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht, nicht möglich.\n\nDie Urteilsausführungen zu den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB\n\ngeben im übrigen Anlaß zu dem Hinweis, daß es nicht Aufgabe des Revisions-\n\ngerichts ist, aus den geschilderten Vortaten, den dazu ergangenen Verurtei-\n\nlungen und den ohne Angabe der jeweiligen Verwahrungszeiten (vgl. § 66 Abs.\n\n4 Sätze 2 und 3 StGB) und deren Zeitfolge mitgeteilten Strafvollstreckungen\n\ndiejenigen Merkmale herauszusuchen, die die Anwendung des § 66 StGB\n\nrechtfertigen können. Insoweit bedarf es einer genaueren Darstellung der vor-\n\ngenommenen Subsumtion. Für das weitere Verfahren weist der Senat zudem\n\nvorsorglich darauf hin, daß die Verurteilungen durch das Kreisgericht Cottbus-\n\nStadt vom 19. August 1992 und durch das Kreisgericht Eisenhüttenstadt vom\n\n29. September 1992, aus deren Strafen durch Beschluß des Amtsgerichts Ei-\n\nsenhüttenstadt vom 31. Januar 1994 nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet\n\nworden ist, im Sinne des § 66 StGB als eine einzige Verurteilung gelten (§ 66\n\nAbs. 4 Satz 1 StGB; vgl. BGH StV 1982, 420; Tröndle/Fischer aaO § 66 Rdn. 5;\n\nStree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 66 Rdn. 8).\n\nTepperwien Maatz\n\nAthing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\nErnemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_124-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-15/4-str-124-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_124-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_124-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-15/4-str-124-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_124-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:21:33.748758+00:00"}}