{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_108-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-05-06","aktenzeichen":"4 StR 108/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 108/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. Mai 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4, § 357 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Bochum vom 18. November 2002 in\n\nden Schuldsprüchen dahin geändert, daß\n\na) \n\nder Angeklagte C. im Fall II.7 der Urteilsgründe\n\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\n\nVerabredung eines Verbrechens der unerlaubten\n\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge,\n\nb) \n\nder Angeklagte G. des unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-\n\nge in Tateinheit mit Verabredung eines Verbre-\n\nchens der unerlaubten Einfuhr von Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge\n\nschuldig sind.\n\n2. Das Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen,\n\na) \n\nsoweit es den Angeklagten C. betrifft,\n\naa) \n\nin dem den Fall II.7 der Urteilsgründe betref-\n\nfenden Strafausspruch und\n\nbb) \n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nb) \n\nsoweit es den Angeklagten G. betrifft, im Straf-\n\nausspruch\n\naufgehoben.\n\n3. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weiter gehende Revision des Angeklagten C. wird\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten C. wegen unerlaubten Handel-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, davon\n\nin einem Fall (Fall II.7 der Urteilsgründe) in Tateinheit mit versuchter uner-\n\nlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Mitange-\n\nklagten G. , der keine Revision eingelegt hat, hat es (nur) im Fall II.7 der Ur-\n\nteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\n\nund drei Monaten verurteilt.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte C. das Verfahren und\n\nrügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nI. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Im übrigen ist\n\nes aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Grün-\n\nden unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Revision des Angeklagten führt, soweit es ihn betrifft, auf die\n\nSachrüge zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuld-\n\nspruchs im Fall II.7 der Urteilsgründe.\n\nDie Strafkammer hat zu diesem Fall folgende Feststellungen getroffen:\n\nDie Angeklagten vereinbarten im Januar 2002, auf dem Postwege aus\n\nKolumbien drei Kilogramm Kokain in die Bundesrepublik Deutschland einzufüh-\n\nren, um es hier gewinnbringend weiterzuveräußern. Dem Angeklagten C. fiel\n\ndie Aufgabe zu, das Rauschgift in Kolumbien zu beschaffen und für dessen\n\nVersendung nach Deutschland zu sorgen. Entsprechend dieser Vereinbarung\n\nschloß er in Kolumbien mit einem unbekannten Lieferanten einen \"Vertrag\"\n\nüber den Ankauf von drei Kilogramm Kokain, das in Filmrollen versteckt in ei-\n\nnem Paket per Post nach Deutschland versandt werden sollte. Tatsächlich\n\nwurde auf Veranlassung des Angeklagten C. in Kolumbien von einem Unbe-\n\nkannten ein Paket mit Filmrollen bei der Post aufgegeben. Das Paket war an\n\neine von den Angeklagten zuvor vereinbarte Anschrift in Deutschland adres-\n\nsiert und sollte vom Angeklagten G. in Empfang genommen werden. Entge-\n\ngen der Vorstellung der Angeklagten enthielten die in dem Paket befindlichen\n\nFilmrollen jedoch entweder von vornherein kein Rauschgift oder dieses wurde\n\nauf dem Postwege durch Austausch der Filmrollen entfernt. Das an der Liefer-\n\nanschrift in Deutschland angelangte Paket mit sechs Filmrollen enthielt jeden-\n\nfalls keine Betäubungsmittel.\n\nZutreffend hat das Landgericht die Angeklagten nach dem der ständigen\n\nRechtsprechung zugrundeliegenden weiten Begriff des Handeltreibens als\n\nMittäter des vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG angesehen. Hingegen hält die\n\nVerurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter Einfuhr von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG rechtli-\n\ncher Überprüfung nicht stand. Die Angeklagten haben sich lediglich einer Ver-\n\nabredung zu einem Verbrechen nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG schuldig ge-\n\nmacht, die geplante Tat indes noch nicht versucht.\n\nDer Versuch der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln beginnt\n\nfrühestens mit Handlungen, die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tat-\n\nbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeit-\n\nlichen Zusammenhang mit ihr stehen, das geschützte Rechtsgut somit unmit-\n\ntelbar gefährden (st. Rspr., vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 18\n\nm.w.N.). Bei einem Einfuhrversuch auf dem Postwege liegen diese Vorausset-\n\nzungen dann vor, wenn die Sendung bei der Post zur Weiterleitung an den\n\nEmpfänger eingeliefert wird. Damit ist alles geschehen, um bei ungestörtem\n\nFortgang die Tatbestandsverwirklichung herbeizuführen (vgl. BGHR BtMG\n\naaO; Weber BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 519). Frühestmöglicher Beginn der Aus-\n\nführungshandlung ist hier deshalb die Aufgabe des die Filmrollen enthaltenden\n\nPakets bei der Post in Kolumbien.\n\nDa sich die Angeklagten bei der Einlieferung des Pakets bei der Post ei-\n\nnes Dritten bedienten und selbst keine Handlungen im Hinblick auf die Einfuhr\n\nder Betäubungsmitteln entfalteten, sind sie nur dann wegen (untauglichen)\n\nVersuchs der Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig, wenn ihnen das Han-\n\ndeln des Dritten als eigenes Ansetzen zur Tat zuzurechnen ist. Für eine solche\n\nZurechnung ist indes hier kein Raum.\n\nEin den Angeklagten zurechenbares Handeln des Dritten als Mittäter auf\n\nGrund eines gemeinsamen Tatentschlusses ergibt das Urteil nicht. Vielmehr ist\n\nnach den getroffenen Feststellungen von dem die Posteinlieferung bewirken-\n\nden Dritten weder in objektiver Hinsicht eine Handlung erbracht worden, mit der\n\nzur Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals der unerlaubten Betäubungs-\n\nmitteleinfuhr unmittelbar angesetzt wurde, noch kommt bei den Angeklagten\n\nein untauglicher Versuch der Betäubungsmitteleinfuhr deshalb in Betracht, weil\n\nder Dritte irrig annahm, bei Aufgabe des Pakets in Kolumbien einen solchen\n\nTatbeitrag zu leisten (vgl. BGH StraFo 2003, 182). Denn nach den Urteilsfest-\n\nstellungen ist zu Gunsten der Angeklagten davon auszugehen, daß sich in dem\n\nin Kolumbien aufgegebenen Paket bereits zum Zeitpunkt seiner Einlieferung\n\nbei der Post keine Betäubungsmittel befanden, ein Tatbeitrag zur Betäu-\n\nbungsmitteleinfuhr von dem Dritten mithin nicht geleistet wurde. Zu Gunsten\n\nder Angeklagten ergeben die Urteilsgründe aber auch, daß der die Posteinlie-\n\nferung in Kolumbien bewirkende Dritte dem Kreis der Betäubungsmittelliefe-\n\nranten zuzurechnen und darüber informiert war, daß das Paket keine Betäu-\n\nbungsmittel enthielt, er also keinem Irrtum über die Tauglichkeit der Ausfüh-\n\nrungshandlung unterlag.\n\nEs liegt auch kein Fall vor, in welchem den Angeklagten das Handeln\n\ndes Dritten als vermeintlichem Mittäter auf Grund ihrer irrtümlichen Annahme,\n\nes handele sich bei Aufgabe des Pakets um die Ausführung eines gemeinsa-\n\nmen Tatplans, als eigenes Ansetzen zur Tat zugerechnet werden kann. Nach\n\nAuffassung des 2. und 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 236;\n\nBGHR StGB § 22 Ansetzen 3) kann eine nur vermeintliche Mittäterschaft eine\n\nZurechnung von Tatbeiträgen nicht begründen. Eine Tathandlung ist als Aus-\n\nführungshandlung nach Ansicht dieser Senate anderen Tatbeteiligten vielmehr\n\nnur dann zuzurechnen, sofern sie sich für den Handelnden selbst als mittäter-\n\nschaftlicher Tatbeitrag darstellt, also von dem Willen getragen ist, gemein-\n\nschaftlich mit den anderen Beteiligten zum Zwecke der Tatausführung zusam-\n\nmenzuwirken (BGHSt aaO; BGHR StGB aaO; ebenso: Eser in Schönke/\n\nSchröder StGB 26. Aufl. § 22 Rdn. 55 a; a.A. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl.\n\n§ 22 Rdn. 22 f.). Nach dieser Auffassung scheidet hier eine Zurechenbarkeit\n\nder Posteinlieferung des Pakets aus, da der Dritte nicht ausschließbar zu die-\n\nsem Zeitpunkt zur Mitwirkung an der unerlaubten Betäubungsmitteleinfuhr nicht\n\nbereit war.\n\nAuch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHSt 40,\n\n299) kommt eine Zurechnung der Handlung des vermeintlichen Mittäters hier\n\nnicht in Betracht. Der Senat stellt für die Frage der Zurechenbarkeit einer Tat-\n\nhandlung eines nur vermeintlichen Mittäters auf die Vorstellung des Täters von\n\nder Tauglichkeit der Handlung, die als unmittelbares Ansetzen zur Tatbe-\n\nstandsverwirklichung im Sinne des § 22 StGB anzusehen ist, ab. Nach dieser\n\nAuffassung ist jedenfalls dann eine Ausführungshandlung eines vermeintlichen\n\nMittäters als tauglich und damit zurechenbar zu betrachten, wenn sie nach der\n\nVorstellung des Täters zur Tatbestandserfüllung führen soll und nach natürli-\n\ncher Auffassung auch zur Tatbestandserfüllung führen könnte (BGHSt 40, 299,\n\n302). Diese Rechtsprechung geht davon aus, daß der vermeintliche Mittäter\n\njedenfalls die ihm nach dem Tatplan zugedachte Handlung tatsächlich ausführt\n\n(vgl. auch BGH NJW 1952, 430 f.; Tröndle/Fischer StGB § 22 Rdn. 22 f.). Ein\n\nsolcher Fall liegt hier nicht vor. Der vermeintliche Mittäter hat die von den An-\n\ngeklagten vorgestellte Ausführungshandlung, die Aufgabe eines mit Betäu-\n\nbungsmitteln präparierten Pakets bei der Post, gerade nicht erbracht. Die Ein-\n\nlieferung eines neutralen Pakets bei der Post konnte vielmehr weder nach der\n\nVorstellung der Angeklagten noch nach natürlicher Auffassung zur Tatbe-\n\nstandserfüllung führen.\n\nDie Angeklagten haben daher das Versuchsstadium der unerlaubten\n\nBetäubungsmitteleinfuhr nicht erreicht und sind deshalb nur des unerlaubten\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit\n\n(vgl. BGHSt 40, 73, 74) mit Verabredung zum Verbrechen der unerlaubten\n\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig.\n\n2. Die insoweit erforderliche Schuldspruchänderung führt beim Ange-\n\nklagten C. zur Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II.7 und zur Aufhebung\n\ndes Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nII. Gemäß § 357 StPO ist die Schuldspruchänderung auch auf den Mit-\n\nangeklagten G. zu erstrecken. Sie zieht bei diesem Angeklagten ebenfalls die\n\nAufhebung des ihn betreffenden Strafausspruchs nach sich.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_108-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-06/4-str-108-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_108-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_108-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-06/4-str-108-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_108-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:25:12.288874+00:00"}}