{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2003/4_StR_105-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-07-17","aktenzeichen":"4 StR 105/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 105/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n17. Juli 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juli 2003,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\n Maatz,\n\n Prof. Dr. Kuckein,\n\n Athing,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger,\n\nRechtsanwalt \n als Vertreter der Nebenklägerin,\n\n als Nebenklägerin in Person,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Essen vom 12. November 2002 wird verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\n\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-\n\nklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Dies gilt auch für den Straf-\n\nausspruch.\n\nDie sachverständig beratene Strafkammer hat, wie der Generalbundes-\n\nanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, rechtsfehlerfrei das\n\nVorliegen einer affektbedingten erheblichen Verminderung der Steuerungsfä-\n\nhigkeit des Angeklagten sowie einen minder schweren Fall im Sinne des § 213\n\nStGB verneint. Auch die Darlegungen, mit denen das Schwurgericht die Höhe\n\nder dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommenen Strafe begründet,\n\nbegegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nEntgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist nicht zu bean-\n\nstanden, daß die Strafkammer \"die lange Tatanlaufzeit, während der er [der\n\nAngeklagte] alle Warnungen, eine Gefährderansprache durch die Polizei und\n\ngerichtliche Verbote in Verfolgung seiner eigenen egoistischen Interessen\n\nmißachtete\", berücksichtigt hat. Es wäre allerdings rechtsfehlerhaft, wenn sich\n\nder Angeklagte bei Begehung der Tat in einem geistig-seelischen Ausnahme-\n\nzustand befunden und das Landgericht auch solche Umstände strafschärfend\n\nverwertet hätte, die unverschuldete Folgen dieses Zustands darstellen (vgl.\n\nBGHR StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 3). Das ist jedoch nicht der Fall.\n\nZwar weist der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen Persönlichkeitsauf-\n\nfälligkeiten auf, die Zeichen einer durch Zwanghaftigkeit geprägten (anankasti-\n\nschen) Persönlichkeit mit starken narzißtischen Anteilen sind; sie äußern sich\n\nin abnormem Geiz, Fixiertheit auf das Geld und Starrsinn sowie darin, daß er\n\nseiner Ehefrau und seinen Kindern nichts, sich selbst dagegen alles zubilligte.\n\nDas Landgericht hat aber in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen\n\nnachvollziehbar ausgeschlossen, daß diese Auffälligkeiten einen forensisch\n\nrelevanten Schweregrad erreicht haben, und hat deswegen eine erhebliche\n\nVerminderung der Schuldfähigkeit verneint. Es ist daher im Hinblick auf die\n\nPersönlichkeitsauffälligkeiten rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Hartnäk-\n\nkigkeit, mit der der Angeklagte seiner Ehefrau trotz aller Warnungen über ei-\n\nnen längeren Zeitraum nachstellte, straferschwerend gewertet wurde.\n\nIm übrigen ist nicht zu besorgen, daß die Strafkammer im Rahmen der\n\nGesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstän-\n\nde einen gewissen Zusammenhang zwischen den Persönlichkeitsauffälligkei-\n\nten und dem aggressiven Vorgehen gegen das Tatopfer nicht bedacht haben\n\nkönnte, da sie bei den Milderungsgründen ausdrücklich die besondere Persön-\n\nlichkeitsstruktur erwähnt.\n\nDie strafschärfende Erwägung, daß die Tötung \"objektiv\" Besonderhei-\n\nten aufweise, die sich \"am Rande von Mordmerkmalen wie Heimtücke und\n\nniedrigen Beweggründen bewegen\", begegnet ebenfalls keinen rechtlichen\n\nBedenken. Zwar hat das Landgericht die subjektive Tatseite dieser Mordmerk-\n\nmale verneint, da der Angeklagte aufgrund seiner zwanghaften Persönlich-\n\nkeitsanteile möglicherweise nicht in der Lage gewesen sei, die Arg- und\n\nWehrlosigkeit des Opfers sowie die Umstände, welche die niedrigen Beweg-\n\ngründe ausmachen könnten, rational zu erfassen. Dies bedeutet jedoch nicht,\n\ndaß die Art des Angriffs und die egoistische Motivation als Belastungsfaktoren\n\ngänzlich ausscheiden müssen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Strafzumessung\n\n1). Wie sich den Urteilsausführungen entnehmen läßt, mit denen die Straf-\n\nkammer auf die objektive Nähe zu den Mordmerkmalen hinweist, war sie sich\n\ndessen bewußt, daß diese Tatumstände bzw. Beweggründe dem Angeklagten\n\nnur eingeschränkt anzulasten sind.\n\nDie Bemessung der Strafhöhe läßt auch im übrigen keinen Rechtsfehler\n\nerkennen. Die Strafkammer hat die für die Strafzumessung im engeren Sinn\n\nbestimmenden Gesichtspunkte ausreichend dargelegt. Die erkannte Strafe nä-\n\nhert sich zwar dem gesetzlichen Höchstmaß. Angesichts der konkreten Tat-\n\nschwere und der gewichtigen Strafschärfungsgründe löst sie sich aber keines-\n\nwegs nach oben von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein. Sie\n\nliegt vielmehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsrahmens\n\nund ist daher vom Revisionsgericht hinzunehmen.\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n(cid:12)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:29)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:30)(cid:1)(cid:31)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1) (cid:20)(cid:22)(cid:5)\n\n(cid:25)\n(cid:23)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-17/4-str-105-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-17/4-str-105-03","retrieved":"2026-07-10 14:33:44.908278+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-17/4-str-105-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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