{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR___2-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-04-11","aktenzeichen":"4 StR 2/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 2/02\n\nUrteil\n\nvom\n\n11. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\nRichterinnen am Bundesgerichtshof\n\nSolin-Stojanoviæ,\n\nSost-Scheible\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Arnsberg vom 12. Juli 2001 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Be-\n\nwährung verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein ein-\n\ngezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von neun\n\nMonaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet\n\nsich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie eine Verurteilung\n\nauch wegen erpresserischen Menschenraubs erstrebt. Sie rügt die Verletzung\n\nformellen und materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene\n\nRechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens\n\nauf die Verfahrensrügen nicht bedarf.\n\n1. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte in einem Zigarrenge-\n\nschäft eine \"Feuerzeugpistole\", fuhr mit seinem Pkw nach B. -B. und\n\nfaßte den Entschluß, die dortige Sparkasse zu überfallen. Bei deren Betreten\n\nrief er: \"Überfall, schnell Geld her!\" und richtete hierbei die Pistole zwischen\n\nden Kassierer A. und die Bankkundin K. , die sich ebenfalls im Schalter-\n\nraum befand. Der Angeklagte warf eine Tüte auf den Schaltertisch und befahl:\n\n\"Schnell, Geld rein!\". Daraufhin schob der Kassierer das im Kassenbereich be-\n\nfindliche Geld durch die \"Durchreiche\", das Frau K. sodann in die Tüte\n\npackte. Währenddessen hielt der Angeklagte die Feuerzeugpistole ”etwa in der\n\nMitte zwischen dem Zeugen A. und der Zeugin K. ” (UA 6) und schwenkte\n\nsie zwischen beiden hin und her (UA 10). Er nahm sodann die Tüte mit dem\n\nGeld (31.890 DM) und flüchtete.\n\nDas Landgericht hat das Tatgeschehen lediglich als schwere räuberi-\n\nsche Erpressung (§§ 253, 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB) gewertet;\n\nwegen erpresserischen Menschenraubs habe sich der Angeklagte nicht zu-\n\nsätzlich schuldig gemacht, weil er sich der Bankkundin K. nicht im Sinne\n\ndes § 239 a StGB \"bemächtigt\" habe.\n\n2. Das Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Feststel-\n\nlungen lückenhaft sind.\n\nNach ständiger Rechtsprechung macht sich der Täter eines Banküber-\n\nfalls - tateinheitlich zum Erpressungsdelikt - auch wegen erpresserischen Men-\n\nschenraubs schuldig, wenn er die durch den Einsatz einer (Schein-)Waffe er-\n\nlangte physische Herrschaft über einen Bankkunden dazu ausnutzt, den Kas-\n\nsierer zu veranlassen, ihm aus Angst um das Leben des Bankkunden die er-\n\nstrebte Beute zu übergeben (vgl. nur BGHSt 25, 386; BGHR StGB § 239 a\n\nAbs. 1 Sichbemächtigen 1, 6, 7, 8). Danach kommt es für die Erfüllung des\n\nTatbestands des § 239 a Abs. 1 StGB darauf an, ob der Angeklagte die Bank-\n\nkundin K. an einer freien Bestimmung über sich selbst gehindert hat und er\n\nin der Absicht handelte, seine mit erpresserischen Mitteln begehrte unrecht-\n\nmäßige Bereicherung durch die Sorge des Kassierers um das Wohl der be-\n\ndrohten Kundin zu erreichen (vgl. BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen\n\n3, 5; BGH NStZ 1986, 166; 2002, 31, 32).\n\nZureichende Feststellungen des Landgerichts hierzu fehlen; sie erschei-\n\nnen jedoch noch möglich: Aus dem Urteil ergibt sich, daß der Kassenbereich\n\nvom übrigen Schalterraum getrennt war, weil der Kassierer das Geld durch ei-\n\nne ”Durchreiche” schob (UA 6). Da es Frau K. dort entgegennahm und in\n\ndie vom Angeklagten mitgebrachte Tüte packte, drängt es sich auf, daß sie\n\ndirekt beim Angeklagten gestanden hat. Dafür sprechen auch die Erörterungen\n\ndes Landgerichts zu der Frage, ob der Angeklagte der Kundin seine ”Waffe” an\n\nden Kopf gehalten hat. Wenn Frau K. somit durch die scheinbar scharfe\n\nSchußwaffe des Angeklagten unmittelbar bedroht war, so liegt der Tatbestand\n\ndes § 239 a Abs. 1 StGB – objektiv und subjektiv - nahe (vgl. BGHR StGB\n\n§ 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 1, 3). Die für § 239 a Abs. 1 StGB erforderli-\n\nche und vom Landgericht verneinte stabile Bemächtigungslage ist bei einem\n\n”Dreipersonenverhältnis” - wie hier - regelmäßig gegeben (vgl. BGHSt 40, 350,\n\n356; BGH NStZ 1986, 166; 2002, 31, 32; NStZ-RR 2000, 367; StV 1999, 646\n\nmit krit. Anm. Renzikowski).\n\n3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der\n\nSenat hebt die getroffenen Feststellungen auf, um Widersprüche durch ergän-\n\nzende Feststellungen zu vermeiden und dem neuen Tatrichter die Möglichkeit\n\nzu geben, eine Entscheidung ohne Bindung an rechtskräftige Feststellungen zu\n\ntreffen. Wegen der Bedenken gegen die Beweiswürdigung im Hinblick auf die\n\nZeugin K. (UA 7 ff.) verweist der Senat auf die Antragsschrift des General-\n\nbundesanwalts vom 3. Januar 2002.\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR___2-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-11/4-str-2-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR___2-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR___2-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-11/4-str-2-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR___2-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:03:57.129633+00:00"}}