{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR__88-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-08-08","aktenzeichen":"4 StR 88/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 88/02\n\nUrteil\n\nvom\n\n8. August 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. August\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz\n\n als Vorsitzender,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nAthing,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nSolin-Stojanoviæ,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nSost-Scheible\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof in der Ver-\nhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger,\n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter der Nebenklägerinnen,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Nebenklägerinnen wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Münster vom 5. September 2001, so-\n\nweit es den Angeklagten W. betrifft, mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\n\neine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zum\n\nMord freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ge-\n\nstützten Revisionen der Nebenklägerinnen haben Erfolg.\n\nDie Revision des Mitangeklagten Torsten K. , der als Haupttäter\n\nwegen heimtückisch und aus Habgier begangenen Mordes verurteilt worden\n\nist, hat der Senat durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\n1. Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer erteilte Ryszard\n\nA. \n\ndem Mitangeklagten \n\nTorsten \n\nK. \n\nden \n\nAuftrag,\n\nZbigniew Ko. zu töten. Für die Durchführung der Tat versprach A. \n\nTorsten K. , der sich in finanziellen Schwierigkeiten befand, 10.000 DM,\n\ndie nach der Tat in Raten bezahlt werden sollten. In Ausführung des Auftrags\n\nerschoß Torsten K. Zbigniew Ko. , den er unter einem Vorwand mit\n\nseinem Fahrzeug an eine abgelegene Stelle gelockt hatte, aus nächster Nähe\n\nin dessen Fahrzeug. Den ersten Kontakt zwischen Ryszard A. und Tor-\n\nsten K. hatte der Angeklagte ca. einen Monat vor der Tat hergestellt. In\n\nder Folgezeit erfolgten Kontaktaufnahmen zwischen A. und K. nur\n\ndurch Vermittlung des Angeklagten, den mit A. ein so enges Verhältnis\n\nverband, daß ihn Torsten K. für den Bruder des A. hielt. Der Ange-\n\nklagte war auch dabei, als A. und K. ca. eine Woche vor der Tat\n\ngemeinsam nach Dülmen fuhren, wo A. Torsten K. das spätere\n\nTatopfer zeigen wollte. Das zwischen A. und Ko. zu diesem\n\nZweck verabredete Treffen in der Nähe einer Telefonzelle beobachtete K. \n\nvon der gegenüberliegenden Straßenseite, während der Angeklagte in Sicht-\n\nweite im Fahrzeug sitzen blieb. Ferner teilte K. unmittelbar nach Ausfüh-\n\nrung der Tat dem Angeklagten telefonisch mit, es sei \"alles o.k.\" bzw. es sei\n\n\"alles geklärt\" und er, der Angeklagte, solle dies A. weiterleiten, was\n\nder Angeklagte ohne weitere Nachfrage tat. Schließlich überbrachte der Ange-\n\nklagte im Auftrag des A. Torsten K. eine Rate des für den Mord\n\nversprochenen Geldbetrages. Die Nachricht vom Tod des Zbigniew Ko. ,\n\nden der Angeklagte langjährig kannte, nahm er \"uninteressiert\" und \"ohne son-\n\nderlich erstaunt zu sein\" zur Kenntnis.\n\n2. Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten, der sich in der\n\nHauptverhandlung zum Tatvorwurf nicht eingelassen hat, aus tatsächlichen\n\nGründen freigesprochen. Sie hat - im wesentlichen den entlastenden Angaben\n\ndes Torsten K. folgend - nicht auszuschließen vermocht, daß der Ang e-\n\nklagte nicht in den Mordplan eingeweiht gewesen sei und von der Tat nichts\n\ngewußt habe, mithin diese auch nicht vorsätzlich gefördert haben konnte.\n\n3. Die dem Freispruch zugrundeliegende Beweiswürdigung begegnet\n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Wertung der Schwurgerichtskam-\n\nmer, es sei nicht auszuschließen, daß der Angeklagte vom Mordkomplott des\n\nA. und des Torsten K. nichts gewußt habe, beruht auf einem W i-\n\nderspruch.\n\nDie Schwurgerichtskammer führt zur Begründung ihrer Auffassung aus,\n\nes sei \"gut denkbar, daß A. gerade für eine solche Mordtat keine weite-\n\nren Mitwisser haben wollte und den Angeklagten W. deshalb\n\n- auch wenn sonst zwischen ihnen ein enges Verhältnis bestand - nicht über\n\ndie tatsächliche Tat informiert, sondern ihn als gutgläubiges Werkzeug einge-\n\nsetzt hat und dieser sich auf eine solche Weise hat einspannen lassen\" (UA\n\n53). Hiermit lassen sich die Feststellungen der Strafkammer, der Angeklagte\n\nhabe A. nicht nur bei der Vorbereitungsfahrt nach Dülmen begleitet,\n\nsondern er sei von A. auch als Nachrichtenmittler und Geldbote einge-\n\nsetzt worden, nicht in Einklang bringen. Wenn A. die Absicht verfolgte,\n\nden Tatplan vor dem Angeklagten zu verheimlichen, lag es fern, diesen ausge-\n\nrechnet bei der maßgeblichen Vorbereitungsfahrt nach Dülmen als Begleiter\n\nmitzunehmen und ihn überdies nach der Tat als Nachrichtenmittler und Geld-\n\nboten einzusetzen. Das Urteil löst diesen Widerspruch nicht auf. Insbesondere\n\nverhält es sich in keiner Weise dazu, ob und gegebenenfalls welche Erklärung\n\ndem Angeklagten - sollte dieser, wie das Landgericht meint, gutgläubig gewe-\n\nsen sein - von A. für die Fahrt nach Dülmen und das dortige Zusam-\n\nmentreffen mit dem Tatopfer, das dem Angeklagten langjährig bekannt war,\n\ngegeben wurde. Eine Erörterung dieser Frage hätte sich schon deshalb aufge-\n\ndrängt, weil nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer der Ange-\n\nklagte nach der Ankunft in Dülmen, entgegen der Einlassung des Mitange-\n\nklagten Torsten K. , im Fahrzeug nicht etwa geschlafen hatte, sondern mit\n\ngeöffneten Augen vom Beifahrersitz aus die ungewöhnliche Begegnung mit\n\ndem Tatopfer beobachten konnte. Sollte der Angeklagte tatsächlich keine\n\nKenntnis von dem Vorhaben des Ryszard A. und des Torsten K. \n\ngehabt haben, lag es deshalb nahe, daß er diese zu dem ungewöhnlichen Zu-\n\nsammentreffen befragte.\n\nAuf dem dargestellten Widerspruch und dem Erörterungsmangel beruht\n\nder Freispruch. Der Senat kann nicht ausschließen, daß, hätte sich die\n\nSchwurgerichtskammer um die Auflösung des Widerspruchs bemüht, sie nicht\n\nnur die Frage, ob der Angeklagte in den Mordkomplott eingeweiht war, sondern\n\nauch die festgestellten Handlungen des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt\n\neiner Tatbeteiligung anders beurteilt hätte.\n\nMaatz Athing Solin-\n\nStojanoviæ\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR__88-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-08/4-str-88-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR__88-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR__88-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-08/4-str-88-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR__88-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:28:11.878999+00:00"}}